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Zweck der Steuerbefreiung ist es, die Wirkung der Lohnzuschläge zu unterstützen, die dem Arbeitnehmer einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür verschaffen sollen, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stören[1], also einen Ausgleich für "besonderes Arbeitsleid" zu gewähren. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.[2] In der Begründung zum Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990[3] wird zur Rechtfertigung der Steuervergünstigung darauf hingewiesen, dass derartige Arbeit nicht nur unvermeidbar ist, sondern auch im Allgemeininteresse liegt.

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