Rz. 70

Die Kulanzauskunft ruft wie auch die zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen häufig erst praktisch die Gefahr einer Doppelbesteuerung hervor. Sie liefert die Informationen für den ausländischen Staat, mit denen er seiner innerstaatlichen Besteuerung nachgeht, möglicherweise ohne die steuerliche Behandlung in der Bundesrepublik zu berücksichtigen. Der in den DBA geregelte Amtshilfeverkehr korrespondiert deswegen weitgehend mit dem Inhalt des DBA. § 117 Abs. 3 Nr. 3 AO soll diese Gefahr ebenfalls beseitigen. Im Weg der Abstimmung in einem Verständigungsverfahren soll eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen erreicht werden. Nur wenn der fragende Staat eine entsprechende ernsthafte Zusicherung (entgegen Nr. 1 bzw. 2 ist Gewährleistung bzw. Verbürgtsein nicht erforderlich) gibt, darf die Auskunft erteilt werden. Eine früher einmal in § 3 Abs. 3 des ab 1.1.2014 nicht mehr wirksamen EGAmtshG eingefügte Verständigungsvoraussetzung in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ist bereits durch das StBereinG 1999 wieder gestrichen worden, nachdem die EU-Mitgliedstaaten am 23.7.1990 das Übereinkommen Nr. 90/436/EWG[1] über die Beseitigung der Doppelbesteuerung geschlossen haben und diese Konvention durch Gesetz v. 26.8.1993[2] ratifiziert worden ist.[3] Stellt sich heraus, dass eine echte Verständigung mit der ausländischen Finanzbehörde nicht zu erreichen ist, dürfen künftig keine Auskünfte mehr an sie erteilt werden.[4]

[1] Abl. EG Nr. L 225, 10.
[2] BGBl II 1993, 1308.
[3] Vgl. Merkblatt zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen v. 13.6.2006, BStBl I 2006, 461.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 125.

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