Rz. 31
Man muss diese Beispiele so verstehen, dass der Regelsteuersatz dafür auch gelten soll, wenn es sich nach herkömmlicher Auffassung eigentlich um unselbstständige Nebenleistungen zur Beherbergung handelt. Insofern hat sich der Gesetzgeber bewusst und absichtsvoll von der Entscheidung des BFH v. 15.1.2009 distanziert, welche das Frühstück als unselbstständige Nebenleistung zur Übernachtung angesehen hat, jedenfalls bei der Anwendung des § 25 UStG für Reiseleistungen.
Rz. 32
Bereits durch das BFH-Urteil v. 24.4.2013 schien geklärt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ungeachtet der rechtspolitischen Diskussion eine unionsrechtlich erlaubte Regelung enthält. Das ist u. a. durch das EuGH-Urteil vom 18.1.2018 für den BFH aber zweifelhaft geworden (Rz. 22b ff.). Die MwStSystRL kennt z. B. in Anhang III Nr. 10a die Zulässigkeit eines ermäßigten Steuersatzes für arbeitsintensive Dienstleistungen, die sich aber nicht auf das verwendete Material beziehen darf. Diese Dienstleistungen sind als einheitliche Leistung zu betrachten, die aus verschiedenen Leistungselementen zusammengesetzt sind und für diese verschiedenen Elemente darf es auch verschiedene Steuersätze geben.
Im Fall des EuGH v. 18.1.2018 wurde letztlich nur darüber entschieden, ob überhaupt nur eine Hauptleistung vorlag, sodass sich die Frage des Steuersatzes für eine Nebenleistung nicht mehr stellte.
Rz. 33
Die hier dargestellte Diskussion um das Aufteilungsgebot hat für die Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2022, in der gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für die "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken" der ermäßigte Steuersatz gilt, keine praktische Bedeutung für diese Umsätze, wenn sie im Zusammenhang mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG beschriebenen Leistungen stehen. Beim Standardfall "Frühstück im Hotel" gilt der ermäßigte Steuersatz bei der Annahme eines selbstständigen Umsatzes "Frühstücksabgabe" dann nur für die Speisen, nicht für Getränke wie Kaffee, Tee, Säfte. Müsste man die Frühstücksabgabe hingegen insgesamt als unselbstständigen Teil eines komplexen Umsatzes "Beherbergungsleistung" ansehen, dann wären auch die Getränke von der Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst. So wäre es dann auch in der Zeit nach dem 31.12.2022; der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG würde dann durch die breite Geltung der speziellen Ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG verdrängt – entgegen dem klaren Willen des deutschen Gesetzgebers.
Rz. 34
Die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen für den Gast eines Hotels wird von Abschn. 12.16. Abs. 4 UStAE als nicht begünstigt angesehen (Rz. 22c). Auf der Campingfläche hingegen ist das Abstellen von Zugfahrzeugen zu Wohnwagen von der begünstigten "Vermietung einer Campingfläche" umfasst, denn es gehört zum Campieren dazu, dass man mit seinem Fahrzeug auf die Campingfläche fahren und dieses dort stehen lassen kann; so Abschn. 12.16. Abs. 7 UStAE.