Rz. 1
I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BGBl. I 2020, 127)
Rz. 2
1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019
[...]
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
[...]
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 138c folgende Angaben eingefügt:
„[...]
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
[...]”
[...]
- 3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k eingefügt:
„[...]
§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden
Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.
[...]”
[...]
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung – (Auszug)
[...]
Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)
[...]
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 werden die neuen §§ 138d bis 138k in die AO eingefügt.
Für das in den neuen §§ 138d bis 138k AO geregelte Verfahren ist die Abgabenordnung, insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30, 87b, 93 und 97 AO, unmittelbar anwendbar. Die Aufgaben der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit den neuen Mitteilungspflichten sind unter den Begriff der Steuerverwaltung im Sinne des § 1 AO zu subsumieren. Zum einen werden sie mit der Eingliederung in die Abgabenordnung und der Aufgabenzuweisung zu den Finanzbehörden kraft Gesetzes zu einer Aufgabe der Steuerverwaltung und damit zu einer Steuerverwaltungssache. Des Weiteren ist der Begriff der Verwaltung ein Oberbegriff, der alle möglichen Aufgaben und Tätigkeiten der Finanzbehörden in ihrem Aufgabenbereich einschließt. Darunter fällt auch die Überwachung von Nebenpflichten wie Mitteilungspflichten zur Erfassung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die letztlich auch der Erfüllung von Hauptpflichten, hier der Steuerfestsetzung und -erhebung, dienen. Die Erfassung und rechtspolitische wie auch veranlagungsunterstützende Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch die Auferlegung von Mitteilungspflichten weist zudem eine derart große Sachnähe zum eigentlichen Besteuerungsverfahren auf, dass die hier in Rede stehenden Mitteilungspflichten nicht losgelöst hiervon beurteilt und damit unter den Oberbegriff der Steuerverwaltung nach § 1 AO subsumiert werden müssen.
Bei Streitigkeiten bei der Anwendung der neuen §§ 138d bis 138k AO ist nach § 347 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AO der Einspruch statthaft und nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben.
[...]
§ 138i – neu –
Soweit grenzüberschreitende Steuergestaltungen (auch) Steuern betreffen, die von den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, hat das Bundeszentralamt für Steuern den Landesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren mitzuteilen, dass ihm Angaben über nach den §§ 138f bis 138h AO mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen. Eine Information über die Auswertung einer Mitteilung erfolgt dabei nicht (vgl. dazu § 138j Absatz 4 AO).
[...]
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 bestimmt, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
Rz. 3
2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 10.10.2019 (BR-Drucks. 489/19)
[...]
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
[...]
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 138c folgende Angaben eingefügt:
„[...]
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
[...]”.
- 3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k eingefügt:
„[...]
§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden
Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.
[...]”
[...]
Artikel 5
Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Begründung – (Auszug)
[...]
Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)
[...]
Zu Nu...