Rz. 1
I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2018, 2875 = BStBl. I 2020, 127)
Rz. 2
1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019
[...]
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[1]
[...]
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 138c folgende Angaben eingefügt: |
„[...]
§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
[...]”
[...]
3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k eingefügt: |
„[...]
§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
(1) Jeder Intermediär hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
(2) Die Daten nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse (mitteilungspflichtiges Ereignis) eintritt:
1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, | |
2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder | |
3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht. |
(3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:
1. zum Intermediär:
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2. zum Nutzer:
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3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:
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4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, | |||||||||||
5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich
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6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird, | |||||||||||
7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, | |||||||||||
8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, | |||||||||||
9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und | |||||||||||
10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist. |
Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so hat er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre zu machen.
(4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche den Nutzer betreffe...
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