Rz. 1

 

I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BStBl. I 2020, 127)

 

Rz. 2

 

1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019

[...]

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[1]

[...]

Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 138c folgende Angaben eingefügt:

„[...]

§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

[...]”.

[...]

3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k eingefügt:

„[...]

§ 138h

Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.

(2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist § 138f Absatz 6 nicht anzuwenden.

(3) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Daten, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres unter Angabe der Registriernummer nach § 138f Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und der Offenlegungsnummer nach § 138f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. Satz 1 gilt in den Fällen des § 138g entsprechend.

[...]

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung – (Auszug)

[...]

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

[...]

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 werden die neuen §§ 138d bis 138k in die AO eingefügt.

Für das in den neuen §§ 138d bis 138k AO geregelte Verfahren ist die Abgabenordnung, insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30, 87b, 93 und 97 AO, unmittelbar anwendbar. Die Aufgaben der Bundes- und Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit den neuen Mitteilungspflichten sind unter den Begriff der Steuerverwaltung im Sinne des § 1 AO zu subsumieren. Zum einen werden sie mit der Eingliederung in die Abgabenordnung und der Aufgabenzuweisung zu den Finanzbehörden kraft Gesetzes zu einer Aufgabe der Steuerverwaltung und damit zu einer Steuerverwaltungssache. Des Weiteren ist der Begriff der Verwaltung ein Oberbegriff, der alle möglichen Aufgaben und Tätigkeiten der Finanzbehörden in ihrem Aufgabenbereich einschließt. Darunter fällt auch die Überwachung von Nebenpflichten wie Mitteilungspflichten zur Erfassung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die letztlich auch der Erfüllung von Hauptpflichten, hier der Steuerfestsetzung und -erhebung, dienen. Die Erfassung und rechtspolitische wie auch veranlagungsunterstützende Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch die Auferlegung von Mitteilungspflichten weist zudem eine derart große Sachnähe zum eigentlichen Besteuerungsverfahren auf, dass die hier in Rede stehenden Mitteilungspflichten nicht losgelöst hiervon beurteilt und damit unter den Oberbegriff der Steuerverwaltung nach § 1 AO subsumiert werden müssen.

Bei Streitigkeiten bei der Anwendung der neuen §§ 138d bis 138k AO ist nach § 347 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AO der Einspruch statthaft und nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben.

[...]

§ 138h – neu –

§ 138h AO setzt die Aktualisierungspflicht nach Artikel 8ab Absatz 2 der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 geänderten Amtshilferichtlinie um. Hierdurch wird vermieden, dass bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen für jeden einzelnen Nutzer vollständige Datensätze im Sinne von § 138f Absatz 3 Satz 1 AO übermittelt werden müssen, obwohl die mitzuteilenden Daten überwiegend identisch sind.

Absatz 1

Eine marktfähige grenzüberschreitende Steuergestaltung liegt nach Absatz 1 des § 138h AO vor, wenn für ihre Verwendung durch einen weiteren Nutzer keinerlei individuelle Anpassung erforderlich ist. Diese Definition entspricht Artikel 3 Nummer 24 der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 geänderten Amtshilferichtlinie.

Absatz 2

Nach § 138g Absatz 2 AO ist § 138f Absatz 5 AO bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nicht anzuwenden. Der Intermediär wird hierdurch zur Mitteilung des vollständigen Datensatzes nach § 138f Absatz 3 Satz 1 AO verpflichtet, wenn nicht ein Ausnahmefall im Sinne des § 138d Absatz 6 AO oder des § 138g Absatz 1 AO vorliegt.

Absatz 3

Nach § 138g Absatz 1 Satz 1 AO hat der Intermediär bei marktfähigen gre...

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