Entscheidungsstichwort (Thema)

Jugendvertreter - Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG -Anforderungen an betriebliche Gründe - Nicht vorhandener Arbeitsplatz nicht ausreichend - Arbeitsplatzverschaffungspflicht bis hin zur Kündigung eines anderen Arbeitnehmers

 

Orientierungssatz

1. Das arbeitgeberseitige Auflösungsverlangen nach § 78a Abs 4 S 1 Nr 2 BetrVG wegen einer unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds kann ausnahmsweise auch durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein (im Anschluß an BAG-Beschluß vom 16.01.1979 - 6 AZR 153/77, DB 1979 S 1438 - AP Nr 5 zu § 78a BetrVG 1972).

2. Die Weiterbeschäftigung ist nicht bereits dann unzumutbar, wenn ein freier Arbeitsplatz bei Abschluß der Ausbildung nicht vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls einen geeigneten, mit einem anderen Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz durch dessen Kündigung frei zu machen, es sei denn, dessen Weiterbeschäftigung sei aus betrieblichen Gründen ein größeres Gewicht als in § 1 Abs 3 S 2 KSchG erreichen, sie müssen praktisch unüberwindlich sein.

 

Normenkette

BetrVG § 78a; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

DB 1994, 1192 (ST1)

RzK, II 4a Nr 19 (S1-2)

ArbuR 1994, 311-312 (S1)

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