Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 12 Wochenstunden zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.076,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin.

Die am 26.05.1962 geborene Klägerin hat eine Lehre als Steuerfachgehilfin abgeschlossen. Sie ist seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten – die mehr als 15 Arbeitneh-mer beschäftigt – gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt DM 5.038,00 als kaufmännische Mitarbeiterin in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt.

In einem Zwischenzeugnis vom 30.04.1997 wurde ihr von der Beklagten folgende Aufgabenwahrnehmung bescheinigt:

„… Ab dem 01.05.1994 wurde Frau I von ihrer Tätigkeit im Sekretariat freigestellt, um bei dem Projekt Qualitätssicherung/ ISO 9001 mitzuarbeiten. Aus diesem Projekt entwickelte sich die Abteilung Qualitätswesen, in der Frau I als kaufmännische Mitarbeiterin für die Verwaltung im Bereich Qualitätswesen verantwortlich ist.

In dieser Funktion übernimmt sie nachfolgend genannte Aufgaben:

  • * die Übernahme von allgemeinen Sekretariatsaufgaben wie

    • die Überwachung von Fristen, Terminen, Wiedervorlage
    • die Bearbeitung der Post
    • die Organisation und Führung der Ablage
    • die Bedienung des Telefons
    • die Beschaffung von Büromaterial für die Abteilung
    • die Planung der Termine der Abteilung
  • * die Bearbeitung des Schriftverkehrs sowohl selbständig als auch nach Vorlage
  • * die Führung und Erstellung von Protokollen
  • * die Übernahme der Organisation und Vorbereitung von Schulungen
  • * die textliche Bearbeitung, Pflege und termingerechte Herausgabe von Updates der Qualitätsmanagement-Handbücher
  • * die Vorbereitung und Durchführung von Akquisitions-Aktionen”

Nach Geburt ihres Kindes trat die Klägerin einen bis zum 15.05.2001 währenden Erziehungsurlaub an. Mit einem der Beklagten am 13.02.2001 zugegangenen Schreiben vom gleichen Tage teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit:

„…

Am 16.05.2001 möchte ich gerne meine Tätigkeit wieder aufnehmen.

Allerdings möchte ich sie nicht als Vollzeitarbeitsplatz, sondern als Teilzeitarbeitsplatz, gemäß dem im Januar 2001 verabschiedeten „Teilzeitgesetz”, ausüben.

Die Teilzeit soll wie folgt ausgeführt werden:

Montag: vormittags 4 Stunden

Dienstag: vormittags 4 Stunden

Mittwoch: vormittags 4 Stunden

Über eine positive Bestätigung von Ihrer Seite würde ich mich sehr freuen.

…”

Mit Schreiben vom 01.03.2001 lehnte die Beklagte eine Verkürzung der Arbeitszeit ab.

Die Klägerin trägt vor, ihre Arbeit sei geeignet, in Teilzeit durchgeführt zu werden; es gäbe laut Auskunft des Arbeitsamtes auch genügend Arbeitssuchende mit der Qualifikation der Klägerin. Weiter trägt die Klägerin vor, die von ihr im Schreiben vom 13.02.2001 aufgeführte Verteilung der Arbeitszeit stelle nur einen Wunsch dar; der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit werde unabhängig hiervon aufrechterhalten; auch sei sie bereit, alternativ einer Verkürzung der Arbeitszeit auf bis zu 20 Wochenstunden zuzustimmen, sofern die Beklagte dies wünsche.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit auf 12 Wochenstunden zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, einer Verringerung der Arbeitszeit stünden betriebliche Gründe entgegen. Sie behauptet, die Stelle der Klägerin könne nicht in Teilzeit ausgeübt werden; alle Organisatoren der Abteilung seien in Projekte eingebunden, die einen ganztägigen Arbeitseinsatz erforderten; alle als Organisatoren eingesetzten Mitarbeiter müssten ganztägig für Rückfragen anderer Abteilungen zur Verfügung stehen; auch eine Übergabe von Arbeit einer Teilzeitkraft auf eine andere sei nicht möglich, da dann jeweils der gesamte Projektstand mitgeteilt werden müsste.

Weiterhin behauptet die Beklagte, die Abteilung Organisation sei unterbesetzt, da zwei Vollzeitmitarbeiter gekündigt hätten, die nunmehr durch Neueinstellungen zum 01.06. und 01.07.2001 ersetzt würden; diese neuen Mitarbeiter müssten allerdings erst eingearbeitet werden; darüber hinaus befinde sich diejenige Mitarbeiterin, welche die Klägerin während ihres Erziehungsurlaubs vertreten habe, nun ihrerseits im Mutterschutz und Erziehungsurlaub.

Schließlich behauptet die Beklagte, es gäbe keine weiteren geeigneten Bewerber für diese Stelle von Organisatoren. Die Beklagte verweist auf eine überregionale Stellenausschreibung – wegen deren Einzelheiten auf Bl. 36 und 37 d.A. Bezug genommen wird – und behauptet, darauf hätten sich außer den neu eingestellten Arbeitnehmern keine geeigneten Interessenten beworben; auch das Arbeitsamt habe mit einer E-Mail vom 03.04.2001 – unstreitig – mitgeteilt, dass sich für das Stellenangebot Organisator/in voraussichtlich kein Kandidat finde. Schließlich trägt die Beklagte vor, die von der Klägerin gewünschten Arbeitszeiten seien betrieblich nicht umsetzbar.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes ...

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