Orientierungssatz
Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage vorgelegt:
Ist die Zweiwochenfrist gem MuSchG § 9 Abs 1 mit dem Grundgesetz auch für den Fall unvereinbar, in dem die Arbeitnehmerin zwar innerhalb dieser Frist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt, jedoch die Schwangerschaft dem Arbeitgeber erst nach Fristablauf mitteilt, sofern sie dies unverzüglich tut?
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1; MuSchG § 9 Abs. 1 Fassung: 1968-04-18
Fundstellen
DB 1982, 441-442 (ST1) |
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