Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung während des Erziehungsurlaubs bei Teilzeittätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Angestellte, die Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV hat, behält diesen Anspruch, der entsprechend ihrem vor Antritt des Erziehungsurlaubs erzielten Verdienst zu errechnen ist, auch dann, wenn sie während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsurlaubsunschädliche Teilzeittätigkeit mit entsprechend verringerter Arbeitsvergütung ausübt.
Leitsatz (redaktionell)
Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 24. Februar 1999 – 10 AZR 5/98 – AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 21.
Normenkette
BAT §§ 22-23; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) § 1; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) § 2; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) § 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Juni 1998 – 11 Sa 650/98 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin für das Jahr 1996 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) zusteht.
Die Klägerin ist seit 1976 als vollzeitbeschäftigte Justizangestellte beim Amtsgericht N. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.
Am 20. Juni 1996 wurde die Klägerin von einem Kind entbunden. Unter dem 12. Juli 1996 beantragte sie die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes sowie die Weiterbeschäftigung mit 19 Stunden wöchentlich für die Zeit des Erziehungsurlaubs. Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 gewährte das beklagte Land der Klägerin für die Zeit vom 16. August 1996 bis 19. Juni 1997 Erziehungsurlaub. Unter dem 13. August 1996 schlossen die Parteien einen schriftlichen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.07.1978”, in dem es ua. heißt:
„§ 1
§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 16.08.1996 bis 19.06.1997 wie folgt geändert:
Frau Olivia B. wird weiter beschäftigt
als nicht vollbeschäftigte Angestellte (…)
mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 19 Stunden wöchentlich (…)
auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT (…)
als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit vom 16.08.1996 bis 19.06.1997 (einschl.) erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit zu 19 Stunden wöchentlich. Anlaß: Erziehungsurlaub B. (…). Danach gilt wieder der alte Vertrag.”
Mit Schreiben vom 5. September 1996 verlangte die Klägerin die Zahlung einer ungekürzten Zuwendung für das Jahr 1996. Das beklagte Land berechnete hingegen die Höhe der Zuwendung auf Grundlage der der Klägerin auf Grund der Teilzeitbeschäftigung zustehenden Vergütung und zahlte an die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 1.961,43 DM brutto.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Zuwendung entsprechend ihrer vor dem Erziehungsurlaub ausgeübten Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 3.728,98 DM brutto abzüglich der bereits erhaltenen 1.961,43 DM brutto. Sie meint, neben dem auf Grund des Erziehungsurlaubs ruhenden Arbeitsverhältnis sei ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet worden, in dem die Parteien eine befristete erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung vereinbart hätten. Selbst wenn man annähme, daß lediglich ein Arbeitsverhältnis vorliege, sei der Zuwendungs-TV dahingehend auszulegen, daß ihr bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats ihres Kindes die volle Zuwendung zu zahlen sei. Sie dürfe auf Grund ihrer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter gestellt werden als ein Angestellter, der während des Erziehungsurlaubs keiner Beschäftigung nachgehe.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.767,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 1997 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, die Höhe der Zuwendung richte sich nach der für die Teilzeitbeschäftigung zu zahlenden Vergütung. Zwischen den Parteien bestehe ein einheitliches Arbeitsverhältnis, welches für die Zeit des Erziehungsurlaubs hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit abgeändert worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Zuwendung für das Jahr 1996 gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Zuwendungs-TV.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe für das Jahr 1996 ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung in Höhe von 3.728,98 DM zu, so daß sie eine restliche Zuwendung in Höhe von 1.767,55 DM brutto beanspruchen könne. Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Zuwendungs-TV. Der ungekürzte Zuwendungsanspruch bestehe gemäß § 2 Abs. 2 a cc Zuwendungs-TV bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes auch während des Erziehungsurlaubs. Er werde nicht dadurch gemindert, daß die Klägerin in diesem Zeitraum eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit geleistet habe. Zwar richte sich die Höhe der Zuwendung nach der Urlaubsvergütung, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er im September des Jahres Erholungsurlaub gehabt hätte, so daß vorliegend das auf 19 Stunden bezogene Arbeitsentgelt maßgebend wäre. § 2 Zuwendungs-TV und § 4 Abs. 1 BAT seien aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschriften verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß neben dem erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitarbeitsverhältnis das wegen des Erziehungsurlaubs ruhende Vollzeitarbeitsverhältnis fortbestehe. Das Ruhen des Vollzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin sei lediglich im Umfang von 19 Stunden aufgehoben, so daß ein Anspruch aus dem ruhenden Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe. Eine solche Auslegung sei geboten, da bei Annahme einer (befristeten) Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern vorläge, die einer nicht mit ihrer bisherigen Beschäftigung im Zusammenhang stehenden erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung beim beklagten Land nachgingen. Für diese Fälle sei gemäß § 4 Abs. 1 BAT kein einheitliches Arbeitsverhältnis anzunehmen.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu folgen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer restlichen Zuwendung für 1996 gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 a cc Zuwendungs-TV zu. Die Höhe der Zuwendung bemißt sich nach der vor Beginn des Erziehungsurlaubs ausgeübten Vollzeitbeschäftigung. Dieser Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
1. Der Zuwendungs-TV (in der im Klagezeitraum geltenden Fassung) hat – soweit vorliegend von Bedeutung – folgenden Wortlaut:
„§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter … im öffentlichen Dienst gestanden hat…
und
- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
…
§ 2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v.H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. …
…
(2) Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Angestellte keine Bezüge erhalten hat wegen der
…
bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
…”
2. Der Zuwendungs-TV findet zugunsten der Klägerin Anwendung. Wie sich aus der Präambel zum Zuwendungs-TV ergibt, gilt dieser nur für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse durch den BAT geregelt sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der BAT kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob neben einem auf Grund des Erziehungsurlaubs ruhenden Vollzeitarbeitsverhältnis ein selbständiges Teilzeitarbeitsverhältnis besteht oder ob von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Auch eine erziehungsgeldunschädliche – nicht geringfügige – Teilzeitbeschäftigung unterfällt dem BAT. Die Vorschrift des § 3 q BAT, wonach Teilzeitarbeitsverhältnisse während des Erziehungsurlaubs vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen waren, ist mit Wirkung vom 1. September 1994 aufgehoben worden.
3. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Zuwendungs-TV. Sie stand am 1. Dezember 1996 als Angestellte im öffentlichen Dienst und war nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Zuwendungs-TV). Darüber hinaus hatte sie seit dem 1. Oktober 1996 ununterbrochen als Angestellte im öffentlichen Dienst gestanden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV) und war nicht bis einschließlich 31. März 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV).
4. Die Höhe der Zuwendung richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 Zuwendungs-TV nach der Höhe der Urlaubsvergütung für den Monat September entsprechend der früheren Vollzeitbeschäftigung der Klägerin. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. Februar 1999 (– 10 AZR 5/98 – AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 21) entschieden, daß eine Angestellte, die während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausübt, während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes einen Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung hat, die sich nach der Vergütung der vor dem Erziehungsurlaub ausgeübten Vollzeitbeschäftigung richtet. Für den vorliegenden Fall einer nicht nur geringfügigen erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs kann nichts anderes gelten.
a) Aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 3 Zuwendungs-TV ergibt sich, daß ein Angestellter während seines Erziehungsurlaubes bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes grundsätzlich die volle Zuwendung entsprechend den Regelungen des Zuwendungs-TV erhalten soll, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Zuwendungs-TV für eine Zuwendung erfüllt.
Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 3 Zuwendungs-TV, die wie folgt lautet:
„§ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge oder auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für die Zuwendung aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.”
Wie der Senat bereits mit eingehender Begründung im Urteil vom 24. Februar 1999 (aaO) entschieden hat, geht der Zuwendungs-TV davon aus, daß ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruht, auch dann dem Geltungsbereich des Zuwendungs-TV unterfällt, wenn er während des Erziehungsurlaubes eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber verrichtet, die für sich allein betrachtet, nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfällt. Eine solche Beschäftigung ist für den Anspruch auf die Zuwendung und für die Zuwendungshöhe unschädlich.
b) Entspricht es aber dem Sinn und Zweck des Zuwendungs-TV, daß der Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV davon unberührt bleibt, daß der Angestellte während seines Erziehungsurlaubes eine erziehungsurlaubsunschädliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 4 BErzGG beim selben Arbeitgeber ausübt, die nicht dem Geltungsbereich des BAT unterfällt, so ist zwingend anzunehmen, daß es nicht der Absicht der Tarifvertragsparteien entspricht, Angestellten, die bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsurlaubsunschädliche Tätigkeit ausüben, die ihrerseits dem Geltungsbereich des BAT unterfällt, den Anspruch auf Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV nur in verringertem Umfange – entsprechend ihrer verringerten Arbeitsleistung und Vergütung – zu gewähren.
Eine andere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, daß Angestellte, die während des Erziehungsurlaubes eine erziehungsurlaubsunschädliche Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausüben, nur einen geringeren Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV erwürben als Angestellte, die während ihres Erziehungsurlaubes überhaupt keiner Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber nachgehen, und die bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes den ungekürzten Zuwendungsanspruch entsprechend ihrem Arbeitsverdienst vor Antritt des Erziehungsurlaubes behielten. Ein solches Ergebnis ließe sich unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen und kann daher von den Tarifvertragsparteien auch nicht gewollt sein (vgl. BAG 24. Februar 1999 aaO mwN).
c) Für diese Auslegung spricht schließlich auch das für Beamte und Richter des Bundes und der Länder geltende „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung” in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung sowie die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 15. März 1999 mit Wirkung zum 1. April 1999 erfolgte Änderung des Zuwendungs-TV.
Das „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung” in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (=SoZuwG BGBl. I S 1173, 1238) enthielt eine mit den Bestimmungen des Zuwendungs-TV vergleichbare Regelung, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG festlegte, daß sich der für die Zuwendung maßgebliche Grundbetrag grundsätzlich nach den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres richtet. § 6 Abs. 2 SoZuwG sah eine Verminderung der Zuwendung für Zeiten ohne Bezüge vor, wobei eine Verminderung für die Zeit des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung der ersten 12 Lebensmonate des Kindes unterblieb. Durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S 1666, 1685) wurde § 6 Abs. 1 SoZuwG ua. durch Anfügen eines Satzes 3 geändert, der wie folgt lautet: „In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während eines Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.” Auch vor dieser Gesetzesänderung war es übereinstimmende Praxis in Bund und Ländern, daß sich auch nach Aufnahme einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs im ersten Jahr des Erziehungsurlaubs der Grundbetrag der Sonderzuwendung, nach dem Beschäftigungsumfang vor dem Erziehungsurlaub richtete (vgl. Schwegmann/Summer Bundesbeamtengesetz Stand 1. September 1999 § 6 SoZuwG Rn. 16). Insoweit wurde der Schutzgedanke des § 6 Abs. 2 Satz 5 SoZuwG als vorrangig gegenüber Abs. 1 Satz 2 SoZuwG angesehen (Schwegmann/Summer aaO § 6 SoZuwG Rn. 4).
Auch der Zuwendungs-TV wurde inzwischen mit Wirkung vom 1. April 1999 entsprechend geändert. § 2 Abs. 1 wurde ein Unterabsatz 5 angefügt, der wie folgt lautet: „In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemißt sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs.” Auch diese Tarifänderung ist ein Indiz dafür, daß es bereits zuvor dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprach, allen Arbeitnehmern im Bereich des öffentlichen Dienstes im Erziehungsurlaub die volle Zuwendung bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes im gleichen Umfange zu erhalten, wie es auch bei den Beamten und Richtern bereits vor der gesetzlichen Neuregelung durch § 6 Abs. 1 Satz 3 SoZuwG übliche Praxis war.
d) Auf den ungekürzten Zuwendungsanspruch nach §§ 1, 2 Zuwendungs-TV hat sich die Klägerin gemäß § 3 Satz 2 Zuwendungs-TV diejenige Zuwendung anrechnen lassen, welche ihr auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung beim beklagten Land zustand und deshalb lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten, auf Grund ihrer Teilzeittätigkeit gekürzten Zuwendung und der ungekürzten Zuwendung nach §§ 1, 2 Zuwendungs-TV geltend gemacht.
5. Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit der Klage gerechtfertigt. Da die Klage dem beklagten Land am 5. März 1997 zugestellt wurde, besteht der Anspruch jedenfalls – wie vom Arbeitsgericht tenoriert und von der Klägerin nicht angegriffen – ab 12. März 1997.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Böck, Marquardt, v. Baumgarten, Trümner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.01.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507977 |
BB 2000, 1946 |
DB 2000, 2611 |
ARST 2001, 5 |
FA 2000, 230 |
JR 2000, 484 |
NZA 2000, 1060 |
ZAP 2000, 887 |
ZTR 2000, 376 |
AP, 0 |
PersR 2000, 393 |
PersV 2001, 89 |
RiA 2001, 59 |
ZfPR 2001, 55 |