Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage mit Recht abgewiesen hat.
Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb ab 1. Januar 2000 gegen die Beklagte, denn ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.
a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT/VKA unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
b) Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT erfüllen, auf das die Klägerin ihren Anspruch allein stützt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
c) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:
Vergütungsgruppe Vb
1.a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
…
Vergütungsgruppe IVb
1.a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
…
Die Protokollerklärung Nr. 1 ist für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung.
d) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Teiltätigkeit der “Heranziehung Unterhaltspflichtiger”, die streitlos 60 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin belegt, erfülle die Anforderung der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Auf die übrigen Teiltätigkeiten komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn für diese behaupte die Klägerin entweder selbst nicht die Erfüllung der Anforderungen der von ihr erstrebten Eingruppierung oder diese seien wegen ihres geringen zeitlichen Umfangs für ihre Eingruppierung unerheblich. Bei der Teiltätigkeit der “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” handele es sich um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Selbst wenn aber jeder Einzelfall dieser Teiltätigkeit ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne sei, bleibe das Ergebnis dasselbe, weil dann in der Summe der Arbeitsvorgänge dieser Teiltätigkeit die Anforderungen der Fallgr. 1a der VergGr. IVb zu 60 % erfüllt seien. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle sowohl die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe Vc Fallgr. 1b als auch diejenigen der darauf aufbauenden VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a. Insbesondere sei das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a erfüllt. Dies ergebe sich einmal daraus, dass die Klägerin die materiellrechtlichen Fragen ihres Arbeitsgebietes verbindlich entscheide. Besonders deutlich werde die herausgehobene Verantwortung aber durch die prozessualen Aufgaben der Klägerin.
e) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge durch das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls hinsichtlich der von ihm als Arbeitsvorgang im Tarifsinne verstandenen Teiltätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” rechtsfehlerhaft. Diese Teiltätigkeit besteht vielmehr unter Zugrundelegung der ständigen Senatsrechtsprechung, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, aus zwei (eigenständigen) Arbeitsvorgängen im Tarifsinne, nämlich zum einen dem der materiellrechtlichen Feststellung des Bestehens von Rückersatzansprüchen gegen den jeweiligen familienfernen Elternteil und zum anderen dem der prozessualen Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche. Auf der Grundlage dieser Bestimmung der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit der Klägerin ist die Erfüllung der Anforderung des Heraushebungsmerkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
aa) Unter einem Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 BAT nebst der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Rechtsprechung des Senats, zB 29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – BAGE 100, 35 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 288 mwN). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (zB Senat 31. Juli 2002 – 4 AZR 129/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 291 mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
bb) Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bildet. Denn die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines Rückersatzanspruchs gegen den familienfernen Elternteil durch die Klägerin führt zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis. Dieses besteht in der Feststellung, dass ein Rückersatzanspruch in voller Höhe, zum Teil oder nicht besteht. Erfüllt der familienferne Elternteil den von der Klägerin ihm gegenüber geltend gemachten Rückersatzanspruch, bedarf es nicht der Prüfung prozessualer Fragen. Diese stellen sich vielmehr erst dann, wenn der familienferne Elternteil den Unterhaltsanspruch nicht erfüllt, sei es, weil er ihn zB nach Grund oder Höhe bestreitet oder Zahlungsbereitschaft vermissen lässt. Für die Bewertung der materiellrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des Rückersatzanspruchs als (eigenständigen) Arbeitsvorgang im Tarifsinne spricht insbesondere der Umstand, dass darauf die Tätigkeit der Klägerin bis zum 31. Dezember 1999 beschränkt war, die prozessuale Durchsetzung von Rückersatzansprüchen entweder von einem anderen Bediensteten der Beklagten oder einem beauftragten externen Prozessbevollmächtigten erledigt worden ist. Daraus folgt eindeutig, dass allein diese Tätigkeit der Klägerin bereits zu einem bestimmten Arbeitsergebnis geführt hat, nämlich der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rückersatzanspruchs. Dass diese Feststellung die Eigenschaft eines eigenständigen Arbeitsergebnisses deshalb verlieren könnte, weil dem Angestellten die zusätzliche Aufgabe übertragen wird, den festgestellten Anspruch gerichtlich zu verfolgen, ist nicht plausibel. Zumindest hätte es der eingehenden Darlegung der Klägerin bedurft, inwiefern durch die ihr zusätzlich übertragene “Ermächtigung, die auf das Land Baden-Württemberg übergegangenen Unterhaltsansprüche vor Gericht geltend zu machen”, ihre dem vorausgehende diesbezügliche materiellrechtliche Prüfung nicht mehr zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führt.
f) Der Arbeitsvorgang “materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines Rückersatzanspruchs” erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Damit ist die Klägerin nicht ab 1. Januar 2000 in dieser eingruppiert. Denn für die Teiltätigkeit (evtl. Arbeitsvorgang) Nr. 2 “eigenverantwortliche Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz”, die 31 % ihrer Gesamtarbeitszeit belegt, behauptet sie selbst nicht die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Für die übrigen Teiltätigkeiten (evtl. Arbeitsvorgänge), insbesondere für den Arbeitsvorgang “prozessuale Durchsetzung von Rückersatzansprüchen”, kann die Erfüllung der Voraussetzungen des vorgenannten Tätigkeitsmerkmals zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn sie belegen nicht insgesamt mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
aa) Die Fallgr. 1a der VergGr. IVb baut auf der VergGr. Vb Fallgr. 1a auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe(n) erfüllt (zB 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN). Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (zB 14. April 1999 – 4 AZR 334/98 – BAGE 91, 185 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 263 mwN).
(1) Für den Vergütungsanspruch der Klägerin, den diese auf VergGr. IVb Fallgr. 1a stützt, ist daher zunächst die Erfüllung der Anforderungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. Vb zu prüfen. Indessen ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Prüfung der Anforderungen der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT – gemeint sein dürfte die Fallgr. 1a – für den Klageanspruch entbehrlich und damit fehlerhaft. Denn bei der VergGr. Vb Fallgr. 1a handelt es sich nicht um eine Aufbaufallgruppe im Verhältnis zur VergGr. Vc Fallgr. 1a. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein “Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt. Letzteres ist bei VergGr. Vb Fallgr. 1a im Verhältnis zu VergGr. Vc Fallgr. 1a der Fall (Senat 19. Februar 2003 – 4 AZR 158/02 – ZTR 2003, 511 mwN).
(2) Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Teiltätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” die Prüfung der Anforderung der “gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse” der VergGr. Vb Fallgr. 1a wegen des Bestreitens ihrer Erfüllung durch die Beklagte ohne Beschränkung auf den pauschalen Maßstab vorgenommen, während es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der “selbständigen Leistungen” auf diesen beschränkt hat, weil die Beklagte – was zutreffend ist – die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht bestreitet. Es ist insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT durch die Teiltätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” erfüllt seien.
(3) Diesem Ergebnis folgt der Senat. Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei einem solchen Rechtsbegriff ist die revisionsrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Senatsrechtsprechung, zB 12. Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 212 mwN).
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts enthalten einen solchen Fehler nicht. Die Beklagte räumt ausdrücklich ein, das Landesarbeitsgericht sei hinsichtlich der Tarifbegriffe “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen. Soweit die Beklagte dem Landesarbeitsgericht vorwirft, es habe diesen unbestimmten Rechtsbegriff bei dessen Anwendung dadurch wieder verlassen, dass es dafür Umstände herangezogen habe, die es bereits bei den Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse zugrunde gelegt habe, geht die Beklagte dabei von dem Ansatz des Landesarbeitsgerichts aus, VergGr. Vb Fallgr. 1a sei im Verhältnis zu VergGr. Vc Fallgr. 1a eine Aufbaufallgruppe. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, wie die Beklagte selbst erkennt. Bei dem zutreffenden Verständnis der VergGr. Vb Fallgr. 1a als Ausgangsfallgruppe für VergGr. IVb Fallgr. 1a entfällt die Grundlage für diese Rüge der Beklagten, die im Zusammenhang mit ihrer Würdigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unter Zugrundelegung der zutreffenden Tarifsystematik diese Rüge auch nicht erhebt. Einen der übrigen vom Revisionsgericht bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu beachtenden Anwendungsfehler führt die Beklagte hinsichtlich der Anforderung “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” nicht an. Ein solcher ist auch nicht zu erkennen. Die Erfüllung der Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse für den hier behandelten Arbeitsvorgang wird bereits durch den Inhalt der – 121 Seiten füllenden – “Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab Januar 2002 geltenden Fassung” belegt, aus denen sich die große Breite und Tiefe der vom UVG-Sachbearbeiter für seine Tätigkeit benötigten Kenntnisse ergeben. Insbesondere ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeit der Heranziehung Unterhaltspflichtiger – als ein Arbeitsvorgang bewertet – die Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfüllt, im Ergebnis nicht fehlerhaft, obwohl diese Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen im Tarifsinne besteht. Denn da die Erfüllung dieser Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, sind diese beiden Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT zusammen zu beurteilen.
Die Erfüllung der Anforderung selbständiger Leistungen war und ist für beide Arbeitsvorgänge der Teiltätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” zwischen den Parteien nicht im Streit.
Mit der tariflichen Wertigkeit der übrigen Teiltätigkeiten der Klägerin brauchte sich das Landesarbeitsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht zu befassen.
bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet die Teiltätigkeit der Klägerin “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” nicht ihre Eingruppierung in VergGr. IVb. Denn der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass allenfalls der Arbeitsvorgang “prozessuale Durchsetzung von Rückersatzansprüchen” das Heraushebungsmerkmal der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit der Klägerin erfüllt. Nach ihrem eigenen Vortrag können damit die Anforderungen der VergGr. IVb nicht mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT) erfüllt sein.
(1) Das Landesarbeitsgericht ist zwar auch insoweit, wie die Beklagte ausdrücklich zugesteht, unter Anführung einschlägiger Entscheidungen des Senats vom zutreffenden Rechtsbegriff (vgl. dazu auch ausführlich Senat 24. Februar 1999 – 4 AZR 8/98 – ZTR 1999, 319) ausgegangen. Es hat diesen jedoch, soweit seine Ausführungen den Arbeitsvorgang der materiellrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen von Rückersatzansprüchen betreffen, verlassen, wie die Beklagte mit Recht geltend macht.
(2) Die Prüfung, ob sich ein Angestellter mit seiner Tätigkeit dadurch iSd. VergGr. IVb aus der VergGr. Vb heraushebt, dass diese Tätigkeit “besonders verantwortungsvoll ist”, erfordert einen Vergleich mit den in der VergGr. Vb gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die VergGr. Vb Fallgr. 1a ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus (vgl. Senat 4. April 2001 – 4 AZR 187/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVa Nr. 19), denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch VergGr. IVb Fallgr. 1a gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in VergGr. Vb Fallgr. 1a geforderten Verantwortung voraus. Dem Kläger obliegt es, im Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darzulegen, die diesen Vergleich ermöglichen (zB Senat 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN).
(3) Das angefochtene Urteil legt nicht allgemein dar, welchen Maßstab es an die in VergGr. Vb Fallgr. 1a vorausgesetzte Verantwortung anlegt. Es führt vielmehr lediglich Umstände aus der Tätigkeit der Klägerin an, die nach seiner Ansicht die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals begründen. Soweit diese die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen von Rückersatzansprüchen betreffen, gehen sie fehl. Die Darlegung, die Klägerin habe “zunächst die Unterhaltsansprüche unter Anwendung der zahlreichen gesetzlichen Vorschriften festzustellen und sodann zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß und auf welchem Wege diese Unterhaltsansprüche durchzusetzen sind, oder ob unter bestimmten Gründen von einer Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, etwa weil praktisch nicht vollstreckbar abzusehen ist”, betrifft nicht das Maß ihrer Verantwortung, sondern Umfang und Inhalt der von der Klägerin benötigten Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Klägerin “die Heranziehungskorrespondenz gegenüber Unterhaltsverpflichteten fertigt und unterzeichnet”, betrifft zwar das Tatbestandsmerkmal der “Verantwortung”, erläutert aber nicht, inwiefern diese das in der VergGr. Vb Fallgr. 1a vorausgesetzte Maß in gewichtigem beträchtlichem Maße übersteigt (Senat 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 116). Das Landesarbeitsgericht und die Klägerin, die mit diesen Umständen die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals durch die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen von Rückersatzansprüchen begründet hat, verkennen damit, dass ein Sachbearbeiter mit seiner Unterschriftsbefugnis nur ein Normalmaß an Verantwortung trägt, das, soweit die Entscheidungen nicht von besonderer Tragweite sind, das in VergGr. IVb Fallgr. 1a geforderte Maß der besonderen Verantwortung nicht erreicht (vgl. Senat 21. Februar 2001 – 4 AZR 40/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vb Nr. 13). Eine solche besondere Tragweite hat die Klägerin für die von ihr zu treffenden Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt. Ihre Tätigkeit der außergerichtlichen Heranziehung Unterhaltspflichtiger überschreitet nach alledem nicht das in VergGr. Vb Fallgr. 1 vorausgesetzte Maß der Verantwortung. Die Klägerin hat dies offensichtlich bis zum 31. Dezember 1999 selbst so gesehen.
(4) Die übrigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Erfüllung der Anforderung der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit der Klägerin bei der Teiltätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” betreffen die gerichtliche Durchsetzung von Rückersatzansprüchen, bei der nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die “Heraushebung der Verantwortung” der Klägerin “besonders deutlich” wird. Es kann dahinstehen, ob dieser Arbeitsvorgang das Heraushebungsmerkmal erfüllt (vgl. Senat 21. Februar 2001 – 4 AZR 40/00 – aaO). Auch wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, ist sie nicht in der VergGr. IVb eingruppiert. Denn zahlenmäßig machen die Fälle gerichtlicher Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nur gut 1 % der Teiltätigkeit “Heranziehung Unterhaltspflichtiger” aus, die 60 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin belegt. Auch wenn die gerichtliche Durchsetzung von Rückersatzansprüchen wesentlich zeitaufwendiger ist als eine außergerichtliche Aufforderung/Abmahnung des Unterhaltspflichtigen, wie die Klägerin geltend macht, wird das tariflich geforderte Regelzeitmaß des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT – zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten – durch diesen Arbeitsvorgang sicher nicht belegt. Dies gilt auch dann, wenn für die vom Landesarbeitsgericht tariflich nicht bewerteten Teiltätigkeiten (evtl. Arbeitsvorgänge) Nr. 1 “Beratung” (6 %) und Nr. 4 “Vorlagen an das Regierungspräsidium etc.” (3 %) die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals ebenfalls unterstellt wird. Für die Teiltätigkeit (evtl. Arbeitsvorgang) Nr. 2 “Eigenverantwortliche Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz” (31 %) macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass sie der VergGr. IVb Fallgr. 1a entspreche.
2. Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IVb ist auch der Zinsanspruch nicht gegeben.