Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Angestellte in der polizeilichen Verkehrsüberwachung. Politesse. Selbstständige Leistung
Normenkette
BAT 1975 § 22
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 14. April 1949 geborene Klägerin ist seit dem 1. November 1972 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin wurde als weibliche Hilfskraft zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr (Politesse) eingestellt und nach VergGr. VII BAT vergütet. Mit Wirkung zum 1. März 1976 wurde sie in VergGr. VIb höher gruppiert.
Nachdem die Klägerin zunächst beim Polizeipräsidium in K… tätig gewesen war, wurde sie im Zuge der Änderung des Polizeiverwaltungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 1993 und der damit verbundenen Polizeireform mit Wirkung vom 1. September 1993 in der Verkehrsdirektion K… weiterbeschäftigt. Sie absolvierte verschiedene Lehrgänge und wurde seit dem 9. August 1997 im Messdienst der Verkehrsüberwachung eigenverantwortlich mit der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen betraut.
In der Zeit vom 17. Januar 2002 bis 9. Dezember 2002 nahm die Klägerin an einer Ausbildung im Bereich Abstandsmessung teil. In dieser Zeit war sie mit Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, so genannten “Brückenmessungen”, befasst. In der Stellenbeschreibung vom 14. Mai 2002 sind diese Brückenmessungen mit einem Zeitanteil von 20 % und deren Auswertung mit einem Zeitanteil von 20 % sowie die reinen Geschwindigkeitsmessungen mit einem Zeitanteil von 50 % und deren Auswertung mit einem Zeitanteil von 5 % aufgeführt. Ab Januar/Februar 2003 ist sie wieder ausschließlich im Bereich “Geschwindigkeitsmessungen” eingesetzt.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2000 und 1. Oktober 2002 erfolglos Vergütung nach VergGr. Vc BAT geltend gemacht hatte, verfolgt die Klägerin dieses Begehren mit ihrer Klage weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre zeitlich überwiegende Tätigkeit bei der Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen erfordere neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch selbstständige Leistungen. Die Selbstständigkeit ihrer Leistungen ergebe sich aus dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, der sowohl bei der Einrichtung der Messstelle als auch bei der Durchführung der Messungen bestehe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt
festzustellen, dass sie ab April 2000 nach VergGr. Vc BAT zu vergüten ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Beurteilung der Eignung einer Messstelle, die Einrichtung der Messstelle und die Durchführung der Messung seien Kenntnisse auf technischem Gebiet und Erfahrungswissen ausreichend. Bei diesen Tätigkeiten habe die Klägerin keine Möglichkeit, selbstständige Entscheidungen zu treffen, und somit keinen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie in der Sache zusätzlich Zinsen geltend machte, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; ihren Zinsantrag verfolgt sie als Hilfsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT/BL. Deshalb ist auch der auf Verzinsung entsprechender Vergütungsdifferenzen gerichtete Hilfsantrag zumindest unbegründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL) Anwendung.
2. Die Klägerin ist nicht in VergGr. Vc BAT eingruppiert, weil nicht in der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
a) Unter Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – BAGE 100, 35). Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (Senat 31. Juli 2002 – 4 AZR 129/01 – BAGE 102, 89). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172).
b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war in der Zeit vom 9. August 1997 bis Dezember 2001 und dann erneut ab Januar/Februar 2003 die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen die überwiegende Tätigkeit der Klägerin. Diese Tätigkeit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als einen einheitlichen und abgrenzbaren Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen. Die Geschwindigkeitsmessungen, die im Außendienst stattfanden und durch ihren überwiegend technischen Charakter geprägt sind, führen zu selbstständigen Arbeitsergebnissen, ebenso wie die Auswertungstätigkeit bzw. die sonstigen administrativen Aufgaben, die im Innendienst ausgeführt wurden.
3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Maßgeblichkeit des Arbeitsvorgangs Geschwindigkeitsmessung für die Eingruppierung der Klägerin ausgegangen. Dies gilt ohne weiteres für die Zeiträume, in denen die Klägerin ausschließlich Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hat. Es gilt aber auch für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2002, für den das Landesarbeitsgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt hat, dass die Stellenbeschreibung vom 14. Mai 2002 zutreffend war. Auch dann macht der Arbeitsvorgang der Geschwindigkeitsmessung jedenfalls die Hälfte der gesamten Arbeitstätigkeit der Klägerin aus und ist vorliegend für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin maßgeblich.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Brückenmessungen gehörten nicht zu den von ihr – auf Dauer – auszuübenden Aufgaben und seien deshalb tarifrechtlich unerheblich, geht fehl. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr entsprechend der Stellenbeschreibung vom 14. Mai 2002 auch die sog. Brückenmessungen übertragen worden sind, ausdrücklich mit dem Hinweis, keine entsprechende Feststellung zu treffen. Wenn man entsprechend der Darstellung der Klägerin nicht von der “Unterstellung” des Landesarbeitsgerichts ausgeht, sind die Geschwindigkeitsmessungen erst recht als zeitlich überwiegender Arbeitsvorgang für die Eingruppierung maßgeblich.
4. Die für die Bewertung des vorliegend maßgeblichen Arbeitsvorgangs und für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT lauten:
“Vergütungsgruppe Vc
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
…
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.)
…
Vergütungsgruppe VIb
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)”
5. Die Tätigkeit der Klägerin bei der Geschwindigkeitsmessung erfüllt nicht die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1a und 1b der VergGr. Vc BAT. Sie erfordert keine “selbstständige Leistungen” im tariflichen Sinne.
a) Das Landesarbeitsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Anforderungen der “gründlichen und vielseitigen” Fachkenntnisse erfüllt sind. Dies kann zu Gunsten der Klägerin auch unterstellt werden, zumal es vom beklagten Land nicht in Frage gestellt worden ist.
b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin erfordert keine “selbstständigen Leistungen” im tariflichen Sinne. Es hat zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin sei auf Grund der vorausgesetzten und gegebenen technischen Kenntnisse befähigt, die jeweilige Messung ordnungsgemäß durchzuführen, Fehler der Messanlage zu analysieren, die Messung ggf. abzubrechen und Messfehler, wie Doppel- und Knickstrahlmessungen, zu vermeiden. Auf Grundlage ihrer Kenntnisse von den Richtlinien der Gerätehersteller, der Dienstanweisung “Polizeiliche Verkehrsüberwachung” und der Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Fototechnik sei sie befähigt, die Einrichtung einer Messstelle und die Durchführung der Messung selbst so zu erledigen, dass einwandfreie Messungen erzielt würden und die erzielten Messergebnisse im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Verwendung finden könnten. Zwar müsse die Klägerin ihre Kenntnisse ordnungsgemäß und richtig anwenden. Von ihr werde auch verlangt, dass sie genau und sorgfältig arbeite. Sie erarbeite jedoch nicht unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative selbstständig ein Arbeitsergebnis. Sie müsse zwar in gewisser Weise initiativ werden; ihr Tätigwerden gehe jedoch nicht über eine lediglich leichte geistige Tätigkeit hinaus. Soweit die Klägerin entscheide, an welcher konkreten Stelle sie das Messgerät aufbaue bzw. ob die Messung aus dem Auto heraus oder unter Verwendung eines Stativs erfolge, habe sie in Anwendung ihrer fachlichen Kenntnisse tätig zu werden. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin geschuldeten Arbeitsergebnisses stehe ihr bei den Geschwindigkeitsmessungen kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nennenswerter Art zu. Jedenfalls sei der Spielraum nicht so gestaltet, dass er nicht durch eine leichte geistige Arbeit ausgefüllt werden könne.
c) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
aa) Das Erfordernis der “selbstständigen” Leistungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob bei der Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (zB BAG 2. März 1988 – 4 AZR 600/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Banken Nr. 9; 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 38). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor.
bb) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der “selbstständigen Leistungen” im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen, der ebenso auch für die VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT gilt. Danach erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal “selbstständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbstständig arbeiten” verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht. Eine selbstständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178 mwN). Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (BAG 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen.
cc) Bei der Subsumtion hat das Landesarbeitsgericht diesen zutreffend zugrunde gelegten Begriff der “selbstständigen Leistungen” nicht verlassen. Mit der Bewertung, dass im vorliegenden Fall ein nennenswerter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum nicht zu erkennen sei, hält sich das Landesarbeitsgericht im Rahmen des ihm bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zustehenden Beurteilungsspielraums.
dd) Die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin haben keinen Erfolg. Sie macht ua. geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsbegriff der selbstständigen Leistungen fehlerhaft angewandt. Es habe eine eigene geistige Initiative der Klägerin verneint und sei lediglich von einer leichten geistigen Arbeit ausgegangen. Damit habe das Landesarbeitsgericht die insoweit vorgetragenen Tatsachen nicht richtig bewertet. Sie – die Klägerin – habe detailliert dargestellt, dass ihre Tätigkeit selbstständige Leistungen im geforderten Umfang beinhalte. Damit wiederholt sie nur ihre von dem Landesarbeitsgericht abweichende Bewertung ihrer Tätigkeit, legt aber nicht dar, dass die tarifliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Aus diesem Grund geht auch ihre Berufung auf die Begründung des der Klage stattgebenden Urteils des Arbeitsgerichts fehl.
Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht auch nicht den Sachvortrag der Klägerin zu dem Merkmal “selbstständige Leistungen” übersehen und dabei für die tarifliche Bewertung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr den Sachvortrag der Klägerin über ihre Tätigkeiten bei der Ankunft an der vorgegebenen Messstelle, bei deren etwaiger Neuwahl innerhalb des technisch vorgegebenen Rahmens, bei dem Einsatz der zur Verfügung stehenden Gerätschaften (Filter, Sonnenschutz etc.) unter Berücksichtigung der technischen Richtlinien und ihrer fototechnischen Fachkenntnisse und bei besonderen Situationen (zB technischen Störungen) im Tatbestand ausführlich dargestellt und nachgewiesen und in den Entscheidungsgründen erkennbar berücksichtigt.
Soweit die Klägerin die Verfahrensrüge erhebt, das Landesarbeitsgericht habe hinsichtlich des streitigen Tatsachenvortrags Beweis erheben müssen, legt die Klägerin schon nicht dar, auf welche tatsächlichen Behauptungen sich diese Rüge bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin diese Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie nicht dargelegt hat, wo sie das entsprechende Beweisangebot gemacht hat, über welches entscheidungserhebliche Thema konkret hätte Beweis erhoben werden sollen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte und dass die Unterlassung der Beweisaufnahme kausal für die Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen sei.
6. Bezüglich der übrigen Arbeitsvorgänge behauptet die Klägerin selbst nicht die Erfüllung der Anforderung der selbstständigen Leistungen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Pfeil, Rupprecht
Fundstellen