(1) 1Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

 

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

 

1.

die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

 

2.

Vertragsstrafen,

 

3.

den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,

 

4.

die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

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