BMF, Schreiben v. 4.12.2001, IV B 7 - S 7104 - 47/01, BStBl I 2001, 1012
Zum 1.4.2000 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Nach §§ 3 bis 8 EEG sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis – abhängig von der Art der Energiequelle – abzunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämtlichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom jeweiligen Netzbetreiber einkaufen. Aus diesem Grund werden regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des eingespeisten bzw. des privat verbrauchten Stroms zu ermitteln.
Abweichend von Abschnitt 18 Abs. 2 Sätze 14 und 15 UStR gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder daher Folgendes:
Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft.
Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
Wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz nicht möglich ist (z.B. auf Grund unterschiedlicher Netzspannungen), liegt ein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Stromnetzes nicht vor. Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage ist insoweit auch dann nicht gegeben, wenn der Netzbetreiber in diesen Fällen eine Vergütung nach dem EEG für den in der Anlage erzeugten Strom zahlt.
Wenn die Vereinbarung zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromnetzbetreiber keine Aussage zur Umsatzsteuer trifft, ist im Zweifel davon auszugehen, dass in der vereinbarten Vergütung die Umsatzsteuer enthalten ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1;
UStR Abschn. 18 Abs. 2 Satz 14 und 15
Fundstellen
BStBl I, 2001, 1012