Bei der Sonderkultur Spargel kommen Abschläge und Zuschläge nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BewG nicht erfüllt werden. Auch bei Stückländereien kommen keine Abschläge für fehlende Wirtschaftsgebäude in Betracht, weil hier die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG nicht erfüllt werden.
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