(1) Zur Vereinfachung der Vergleichswertermittlung können für kleine forstwirtschaftliche Nutzungen von mehr als 2 bis einschließlich 30 ha vereinfachte Waldzustandsübersichten und pauschalierte Ab- und Zurechnungen angewendet werden.

 

(2) Die Angaben für die Waldzustandsübersicht können sich beschränken auf die Angabe der in Abschnitt 4.12 Abs. 1 aufgeführten Holzartengruppen und ihrer Altersklassen mit den dazugehörigen Flächengrößen. Die Ertragsklasse und der Bestockungsgrad können entsprechend den sich in dem jeweiligen Bewertungsgebiet für kleine forstwirtschaftliche Nutzungen ergebenden Durchschnitten für Ertragsklasse und Bestockungsgrad angesetzt werden. Die Ab- und Zurechnungen für die nach diesen Richtlinien zu berücksichtigenden Ertragsbedingungen können entsprechend den sich in dem jeweiligen Bewertungsgebiet für kleine forstwirtschaftliche Nutzungen ergebenden durchschnittlichen Ansätzen pauschaliert werden. Voraussetzung für eine derartige vereinfachte Vergleichswertermittlung ist, daß die so ermittelten Vergleichswerte nicht wesentlich von dein Ergebnis abweichen, das sich bei einer Vergleichswertermittlung nach den Vorschriften der Abschnitte 4.11 bis 4.29 ergeben würde.

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