Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrevision; gleichrangiges Nebeneinander von Besteuerungs- und Strafverfahren; Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz (NV)
1. Im Besteuerungsverfahren bleibt der einer Straftat Verdächtigte sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet; die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht kann allerdings nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Senats-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328).
2. Die Rüge, dass das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und den wahren Sachverhalt verfälscht habe, richtet sich gegen die Beweiswürdigung und gegen die Rechtsanwendung des Finanzgerichts, aber nicht gegen das Procedere des FG und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens.
3. Das Finanzgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Besteuerungsverfahren gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.
Normenkette
FGO §§ 74, 115 Abs. 2; AO 1977 § 393 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.01.2005; Aktenzeichen 4 K 227/02) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Da die Kläger in den Streitjahren keine Feststellungserklärungen abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dabei folgte das FA den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle. Die gegen die Schätzungsbescheide gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die Berechnungen der Steuerfahndungsstelle seien nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass ihnen im Feststellungszeitraum 1995 weitere Aufwendungen entstanden seien. Insbesondere seien zwei Ordner, die weitere Belege enthalten sollten, im Besitz der Kläger verblieben. Auch hätten sie nicht dargelegt, für welche konkreten Leistungen sie Zahlungen erbracht hätten. Die für den Feststellungszeitraum 1996 vorgenommene Hinzuschätzung von Einnahmen sei gerechtfertigt gewesen. Dem Erlass der Feststellungsbescheide hätten weder die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch die Vorschriften über die Feststellungsverjährung entgegengestanden.
Mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde tragen die Kläger vor, dass die Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt seien und dass das Urteil des FG Verfassungs- und Menschenrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletze.
1. Die Kläger rügen, dass das FG wahre Sachverhalte verfälscht habe. Sie hätten gegen den Ansatz der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben Einwendungen erhoben; der Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle beruhe auf betrügerisch manipulierten Daten. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Praxisgemeinschaft Mitte des Jahres 1996 geendet habe. Die Hinzuschätzung von Bareinnahmen in Höhe von 20 000 DM für den Feststellungszeitraum 1996 sei rechtsfehlerhaft. Das FG stütze seine Entscheidung auf die widerlegten Aussagen zweier Finanzbeamter.
2. Das FG habe das rechtliche Gehör missachtet, weil sie, die Kläger, nicht von der Ladung der Oberregierungsrätin V als Zeugin unterrichtet worden seien. Die Zeugin habe in ihrer Vernehmung am 24. Januar 2005 unter Eid zum Verbleib der Ordner das genaue Gegenteil ihres Vortrags vom 20. Mai 1998 ausgesagt; sie, die Kläger, hätten ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhalts und beantragten, den Steuerberater W und den Rechtsanwalt K als Zeugen zu vernehmen.
3. Für die Auffassung des FG, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe nicht beseitige und dass der beschuldigte Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen habe, gebe es keine höchstrichterliche Rechtfertigung.
Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens verliere das FA jegliche Schätzungsbefugnis; der Beschuldigte habe ein absolutes Schweigerecht. Das FG hätte das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen. Die Aussage des FA, dass der einer Straftat Verdächtigte selbst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet sei, stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2002 5 StR 452/01 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1134).
Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. Die Sache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung; Verfahrensfehler lägen nicht vor und seien nicht ordnungsgemäß gerügt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In ihrer Begründung rügen die Kläger im Wesentlichen, dass sich das FG nicht an die bestehende Rechtsprechung gehalten und demzufolge eine falsche Entscheidung getroffen habe. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung zur Klärung einer bestimmten (abstrakten) Rechtsfrage durch den BFH.
2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Klägers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenüber gestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239, und vom 28. April 2004 VII B 238/03, juris Nr: STRE200450585).
Eine solche Divergenz ist im Streitfall nicht gegeben. Nach der BGH-Entscheidung in NJW 2002, 1134 rechtfertigt auch bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO 1977) normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen. Eine Ausnahme vom Zwangsmittelverbot sei nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer und desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestünden. In einem solchen Fall müsse bei der gebotenen Abwägung das gesetzlich mit Steuererklärungspflichten gesicherte Informationsinteresse des Staates gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen, zurücktreten.
Diese Ausführungen betreffen lediglich den Einsatz von Zwangsmitteln, enthalten aber keine Aussage zu der Frage, ob das FA weiterhin zur Steuerfestsetzung bzw. zur Feststellung von Einkünften berechtigt ist. Dazu hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01 (BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328) ausgeführt, dass nach § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Besteuerungs- und im Strafverfahren die für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften anzuwenden seien; Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren stünden grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander. § 393 AO 1977 sei in erster Linie eine Vorschrift des Straf-, nicht des Besteuerungsverfahrens. Im Besteuerungsverfahren bliebe hingegen der (möglicherweise) einer Straftat Verdächtigte sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet; die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht könne allerdings nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Im Grundsatz bestehe im Besteuerungsverfahren die Verpflichtung des einer Straftat Verdächtigten fort, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein anderes Ergebnis würde den verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit verletzen.
Demnach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet bleibt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Der Steuerpflichtige wird dadurch nicht gezwungen, sich selbst zu belasten. Er muss nur als Folge seiner unterbliebenen Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
3. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440; vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, juris Nr: STRE200451115).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die Kläger rügen, dass das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und den wahren Sachverhalt verfälscht habe, wenden sie sich gegen die Beweiswürdigung und gegen die Rechtsanwendung des FG, aber nicht gegen das Procedere des FG und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens.
Entgegen der Auffassung der Kläger war das FG nicht gezwungen, das Klageverfahren auszusetzen; das FG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Besteuerungsverfahren gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 503).
Das FG hat auch nicht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, indem es V als Zeugin geladen hat. Die Ladung von Zeugen steht im sachgerechten Ermessen des FG. Soweit die Kläger meinen, dass sie von der Vernehmung dieser Zeugin überrascht worden seien, hätten sie diesen Mangel bereits in der mündlichen Verhandlung rügen müssen. Im Übrigen hatte nach den vom FG getroffenen Feststellungen die Klägerin selbst zunächst angefragt, warum V nicht als Zeugin geladen worden sei.
Die von den Klägern beantragte Vernehmung weiterer Zeugen kommt im Rahmen der Prüfung der Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht in Betracht; die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist grundsätzlich Sache des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
Fundstellen