Leitsatz (amtlich)
1. Befolgt der Steuerpflichtige das auf dem angefochtenen Bescheid beruhende Leistungsgebot, kann er jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO in Anspruch nehmen, wenn das FA den Steuerpflichtigen aufgefordert hatte, die Steuerschuld "zur Vermeidung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen" zu erfüllen.
2. Es bleibt offen, ob sich der II. Senat der Rechtsauffassung des I. Senates anschließt, wonach "freiwillige Zahlungen auf Grund eines steuerrechtlichen Leistungsgebotes" im Umfange der Leistung den Rechtsschutz nach § 69 FGO ausschließen.
Normenkette
FGO § 69
Tatbestand
Nachdem die Beschwerdegegnerin Einspruch eingelegt hatte, wurde vom Beschwerdeführer die Vollziehung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides befristet ausgesetzt. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Vollziehung gegen Leistung einer Bankbürgschaft bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bereit, die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides über 30 610 DM bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, wenn binnen bestimmter Frist die Bürgschaftserklärung einer Bank beigebracht werde. Die Beschwerdegegnerin stellte die Bürgschaft.
Als die Beschwerdegegnerin gegen die Einspruchsentscheidung Berufung eingelegt hatte, setzte das FA "die Vollziehung aus der Einspruchsentscheidung ... in Höhe von 34 296 DM bis zur Entscheidung des FG, vorläufig längstens bis zum 31.12.1961" stets widerruflich aus; die Frist wurde in der Folgezeit verlängert.
Nach Zustellung des Urteils des FG in der Hauptsache widerrief der Beschwerdeführer die zuletzt bewilligte Aussetzung der Vollziehung und forderte die Beschwerdegegnerin auf, die vom FG festgesetzte Steuer (27 250 DM) binnen bestimmter Frist zu entrichten. Vor Ablauf dieser Frist beantragte die Beschwerdegegnerin, die das Urteil des FG mit der Rechtsbeschwerde angefochten hatte, unter Hinweis auf die geleistete Sicherheit, die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Der Beschwerdeführer lehnte diesen Antrag ab und forderte die Beschwerdegegnerin "zur Vermeidung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen" auf, die Steuer zu bezahlen; mit einem weiteren Zahlungsaufschub "dürfe" sie nicht mehr rechnen. In der Folge lehnte der Beschwerdeführer die ratenweise Tilgung des Betrages von 27 250 DM ab und bestand unter Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges auf der Zahlung bis zum vorgeschriebenen Tage. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer, daß er auf die Rechte aus der im Zusammenhang mit der Verfügung vom ... März 1960 eingereichten Bürgschaft verzichten werde, sobald der geschuldete Betrag (27 250 DM) beim FA eingegangen sei. Diesen Betrag entrichtete die Beschwerdegegnerin in drei Teilbeträgen.
Am ... November 1967 beantragte die Beschwerdegegnerin beim FG unter Hinweis auf das in der Hauptsache ergangene Urteil des Senats vom ... November 1965, "die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom ... Juli 1959 über 34 296 DM, bisher ausgesetzt in Höhe des Differenzbetrages zu 27 250 DM", bis auf einen Betrag von 4 260 DM auszusetzen.
Das FG hob die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides, soweit die festgesetzte Steuerschuld bereits getilgt war, in Höhe von 8 470 DM auf und setzte sie bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des FG in der Hauptsache im zweiten Rechtsgange aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der das FA beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
I. Das beschwerdeführende FA meint unter Berufung auf Entscheidungen des I. Senats des BFH (I B 3/66 vom 9. August 1966, BFH 86, 723, BStBl III 1966, 646; I B 30/66 vom 15. Februar 1967, BFH 88, 76, BStBl III 1967, 293; I B 67/67 vom 17. Januar 1968, BFH 91, 301, BStBl II 1968, 311; vgl. noch Beschluß des BFH VII B 13/66 vom 28. November 1967, BFH 91, 323), das FG habe nicht anordnen dürfen, die Vollziehung werde aufgehoben; die Beschwerdegegnerin habe die umstrittene Steuerschuld freiwillig getilgt. Wer ein gegen ihn ergangenes, von ihm für rechtswidrig gehaltenes Leistungsgebot ohne besondere Einwirkung der Finanzbehörde (wie Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen) erfülle, begebe sich des Rechtsschutzes des § 242 AO und des § 69 FGO (BFH-Beschluß I B 67/67, a. a. O.).
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der II. Senat der Rechtsauffassung des I. Senats anschließen könnte (vgl. schon BFH-Beschluß II B 41/61 vom 14. Mai 1968, BFH 92, 179, BStBl II 1968, 503). Insbesondere braucht nicht untersucht zu werden, ob ein Steuerbescheid im Sinne des § 211 AO nicht schon dadurch vollzogen wird, daß das FA aufgrund der Steuerfestsetzung durch förmlichen Bescheid das Leistungsgebot (§ 211 Abs. 2 Nr. 2 AO) erläßt, das rechtlich nicht Bestandteil des Steuerbescheides ist (vgl. Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 211 Anm. 2 Abs. 1, 3c Abs. 4; Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Tz. 1489; vgl. noch den BFH-Beschluß I B 18/68 vom 28. August 1968, BFH 93, 405, BStBl II 1968, 832; vgl. ferner das BFH-Urteil VI R 68/66 vom 11. November 1966, BFH 87, 514, BStBl III 1967, 214, für den Fall der Anrechnung nach § 47 EStG). Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Leistung eines Steuerpflichtigen freiwillig ist, deren Erfüllung ihm durch die Anordnung einer kraft hoheitlicher Gewalt handelnden Behörde auferlegt wird, wenn die nicht zeitgerechte Erfüllung kraft Gesetzes Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen auslöst. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der I. Senat des BFH im Beschluß I B 30/66 (a. a. O.) mit Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts V C 4/60 vom 9. September 1960 (NJW 1961, 90) berufen hat; dort ist ausgesprochen, die aufschiebende Wirkung könne auch bei freiwillig vollzogenen Verwaltungsakten wiederhergestellt werden.
2. Auch wenn die Rechtsauffassung des I. Senats des BFH über die Auslegung des § 69 FGO dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde gelegt wird, ist die Aufhebung der Vollziehung möglich. Die Beschwerdegegnerin hat nicht "freiwillig" im Sinne der angeführten Entscheidungen des I. Senats des BFH geleistet.
a) Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die als Sicherheit geleistete Bürgschaft mit Recht behalten hat, obwohl er - entgegen seiner Zusage vom ... März 1960 - die Vollziehung des Bescheides vom ... Juli 1959 nicht "bis zur endgültigen Entscheidung" ausgesetzt hat; die Behörde hat nach Einlegung der Berufung wiederholt die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung, jedoch nur befristet und stets widerruflich bewilligt. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob es angesichts der erwähnten Zusage, deren Bedingungen die Beschwerdegegnerin erfüllt hatte, zulässig war, die Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen des Urteils des FG zu widerrufen. Hierauf kommt es für die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des I. Senats des BFH allein zu entscheidende Frage, ob die Beschwerdegegnerin freiwillig geleistet hat, nicht an.
b) Die Maßnahmen des Beschwerdeführers nach Ergehen des Urteils des FG vom ... November 1962, die dazu geführt haben, daß die Beschwerdegegnerin den Betrag von 27 250 DM leistete, schließen es aus, die Zahlung als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Die Äußerungen des Beschwerdeführers waren geeignet, in der Beschwerdegegnerin den Eindruck zu erwecken, die Behörde werde nicht nur als Ungehorsamsfolge die kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erheben, sondern auch die Forderung im Wege des Verwaltungszwanges realisieren. Dieser Eindruck veranlaßte die Klägerin, die geforderte Steuer zu zahlen.
Die Behörde hat die Beschwerdegegnerin zugleich mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung in der Verfügung vom ... Januar 1963 aufgefordert, den vom FG - nicht rechtskräftig - festgesetzten Steuerbetrag in Höhe von 27 250 DM bis zum 8. Februar 1963 zu zahlen; in der gleichen Verfügung wurde die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, daß eine weitere Aussetzung der Vollziehung auch dann nicht mehr gewährt werde, wenn sie Rechtsbeschwerde einlege. Den erneuten Aussetzungsantrag vom 1. Februar 1963, in dem die Steuerpflichtige darauf hingewiesen hatte, daß das FA durch die Bürgschaft über 30 610 DM gesichert sei, lehnte das FA ab und forderte die Steuerpflichtige auf, 27 250 DM "zur Vermeidung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen" bis zum 20. Februar 1963 zu zahlen; mit einem weiteren Zahlungsaufschub "dürfe" sie nicht mehr rechnen. Den hierauf eingereichten Stundungsantrag lehnte die Behörde unter Hinweis auf die in der vorhergehenden Verfügung bezeichneten Folgen des Zahlungsverzuges ab. Erst als die Beschwerdegegnerin 10 000 DM gezahlt und die Zahlung weiterer 10 000 DM in Aussicht gestellt hatte, stundete ihr der Beschwerdeführer den Restbetrag auf die Dauer eines Monats.
II. Der Beschwerdeführer greift den Beschluß des FG insoweit nicht an, als er sich um die sachlichen Voraussetzungen zur Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung handelt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Entscheidung des FG in dieser Hinsicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 68256 |
BStBl II 1969, 264 |
BFHE 1969, 571 |