Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Streitwert
Leitsatz (NV)
Der BFH hält daran fest, daß der Gegenstandswert (Streitwert) für Verfahren, in denen um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gestritten wird, 8 000 DM beträgt.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; BRAGO §§ 8-10
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Gegenstandswert (Streitwert) für Verfahren, in denen um die Zulassung zur Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtenprüfung gestritten wurde, auf 8 000 DM festgesetzt. Wegen der Begründung verweist er auf seine Entscheidungen vom 3. Februar 1976 VII B 54/75 (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383) und vom 23. März 1976 VII R 106/73 (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459). Er hält an dieser Rechtsprechung fest.
Der Anregung des Prozeßbevollmächtigten, den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren in Anlehnung an die Erhöhung des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von 4 000 DM auf 6 000 DM durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I, 2326) auf nunmehr 12 000 DM festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Der Gegenstandswert für Zulassungsstreitigkeiten bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der (finanziellen) Bedeutung der Sache für den Kläger, wobei u. a. auch das zu erwartende Einkommen als Steuerberater zu berücksichtigen ist (Senat in BFHE 118, 145, 147, BStBl II 1976, 383). Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Streitwert in Höhe von 8 000 DM für angemessen angesehen, ohne diesen zu dem gesetzlichen Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Beziehung zu setzen. Die Erhöhung des gesetzlichen Streitwerts für Fälle, in denen Anhaltspunkte für die Streitwertbemessung fehlen, führt deshalb nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Streitwerts für Zulassungsstreitigkeiten. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Verhältnisse, von denen der Senat bei der Streitwertbemessung für derartige Verfahren bisher ausgegangen ist, geändert haben, hat der Prozeßbevollmächtigte nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 424343 |
BFH/NV 1989, 656 |