Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensbezogenheit der Grenzen gemäß § 24 Abs. 2 UStG 1973/1980
Leitsatz (NV)
1. Die in § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 und 51a BewG aufgestellten Grenzen für Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe sind auf die umsatzsteuerrechtlich bedeutsame Tätigkeit des jeweiligen Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens bezogen.
2. Die für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer maßgebenden Grundsätze zur Entscheidung der Frage, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, sind für die Umsatzsteuer dann nicht anzuwenden, wenn es darum geht, den landwirtschaftlichen Betrieb einer bestimmten Person oder einer bestimmten Personenmehrheit als Unternehmer zuzuordnen.
Normenkette
BewG §§ 51, 51a; UStG 1973/1980 § 24 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Bestimmung der Tierbestände gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973/1980) darüber, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) in den Streitjahren (1977, 1980 bis 1985) einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhielt oder ob er diesen Betrieb zusammen mit seiner Ehefrau in einer Ehegattengemeinschaft bewirtschaftete.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) nahm für die Streitjahre zwei umsatzsteuerrechtlich getrennte Betriebe an, bewertete aber für die Berechnung der Vieheinheiten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 und § 51a des Bewertungsgesetzes (BewG) beide Betriebe der Eheleute als Einheit, weil ertragsteuerlich von einem einzigen Betrieb auszugehen sei. Dementsprechend setzte das FA die Umsatzsteuer für die Streitjahre mit an den Kläger gerichteten Umsatzsteuerbescheiden fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich.
Das Finanzgericht (FG) ließ unentschieden, ob der Kläger Alleinunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs war oder eine aus ihm und seiner Ehefrau bestehende Ehegattengesellschaft. Es führte aus, sähe man den Kläger als Alleinunternehmer an, müsse dies auch für die Berechnung der Vieheinheiten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG gelten, so daß der Kläger die zulässigen Grenzen nicht nachhaltig überschritten habe. Sei die Ehegattengemeinschaft Unternehmerin, so hätte nicht der Kläger durch die Steuerbescheide der Streitjahre, sondern die Gemeinschaft als Umsatzsteuersubjekt in Anspruch genommen werden müssen.
Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des FA.
Der Kläger ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung aufgestellt hat (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Ruban, Steuerliche Vierteljahresschrift 1991, 152 m.w.N. aus der bisherigen Rechtsprechung).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet; denn die vom FA herausgehobene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die vom FA - sinngemäß - herausgehobene Rechtsfrage, ob der Umstand, daß sich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 24 UStG nach ertragsteuerlichen Grundsätzen beurteilt, zur Folge habe, daß für die Grenzen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch dann auf den ertragsteuerlich einheitlichen gewerblichen Betrieb abzustellen sei, wenn umsatzsteuerrechtlich mehrere Unternehmen vorliegen, ist nicht klärungsbedürftig; diese Rechtsfrage läßt sich mittels der bisherigen Rechtsprechung beantworten.
a) Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist bei Zweifeln, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, nach den Grundsätzen zu entscheiden, die für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer maßgebend sind (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Janaur 1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten aber nur dann für das Umsatzsteuerrecht, wenn die Frage zu klären ist, ob eine Tätigkeit ihrem Wesen nach eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 113/73, BFHE 131, 104, BStBl II 1980, 613 mit Anmerkung von Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau 1980, 220). Sie sind nicht anwendbar, wenn es darum geht, den landwirtschaftlichen Betrieb einer bestimmten Person oder einer bestimmten Personenmehrheit als Unternehmer zuzuordnen (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802).
b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973/1980 umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Demgemäß legt § 24 Abs. 2 UStG den landwirtschaftlichen Betrieb fest als Tätigkeit eines bestimmten Unternehmers. Daraus folgt, daß auch die in § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 und § 51a BewG aufgestellten Grenzen für Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe auf die umsatzsteuerrechtlich bedeutsame Tätigkeit des jeweiligen Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens bezogen sind. Die Unternehmereigenschaft ist mit der Steuerschuldnerschaft untrennbar verknüpft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsentscheidung vom 8. Februar 1979 V R 114/74, BFHE 127, 254, BStBl II 1979, 358 unter I. 2.).
Fundstellen