Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nur ausnahmsweise Zulassungsgrund
Leitsatz (NV)
1. Eine NZB kann grundsätzlich nicht auf die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit gestützt werden, es sei denn, die Zurückweisung ist greifbar gesetzeswidrig (willkürlich) und verletzt deshalb das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter.
2. Der Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs erfordert keine umfängliche Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens.
3. Das von einem Beteiligten nicht erwartete Ergebnis einer Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu einer bekannten Tatfrage ist kein Vertagungsgrund.
4. Ein Wohnsitzwechsel der Kläger berührt grundsätzlich nicht die Beklagtenstellung des Finanzamts.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 4, § 113 Abs. 1, 2 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2; ZPO § 42
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 03.09.2008; Aktenzeichen 3 K 5030/99) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) liegen nicht vor.
Rz. 3
1. Zu Unrecht sehen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel in der Mitwirkung des von ihnen abgelehnten Berichterstatters bei Erlass des angefochtenen Urteils. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) abgelehnt wurde und diese Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar ist.
Rz. 4
Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; Senatsbeschlüsse vom 4. August 2008 VIII B 82/08, und vom 19. Februar 2009 VIII B 52/08, juris).
Rz. 5
Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 457; BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589). Ein derartiger Verstoß durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann indessen nur dann als Verfahrensmangel i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden (vgl. Begründung zum zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 zu Art. 1 Nr. 18 in BTDrucks 14/4061, S. 11 f.; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 62; ferner BFH-Beschluss vom 19. August 2002 VIII B 112/02, BFH/NV 2003, 65, m.w.N.), wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; in BFH/NV 2003, 640; vom 3. Juni 2005 XI S 7/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1556; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 9).
Rz. 6
Für eine solche willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund besteht, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus --jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung-- davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern unsachlich oder willkürlich entscheiden. Im Allgemeinen lassen die von dem Richter vorgenommenen Verfahrenshandlungen keinen Schluss auf dessen Befangenheit zu. Dabei rechtfertigen auch fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keine Richterablehnung; vielmehr hat die Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 47, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für behauptete Rechtsverstöße eines Richters in einem Parallelverfahren.
Rz. 7
Die Erwägungen des FG im Beschluss vom 27. August 2008, in dem es das Ablehnungsgesuch der Kläger zurückgewiesen hat, orientieren sich erkennbar an dieser Rechtsprechung. Die Ausführungen setzen sich im Einzelnen mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinander und kommen zu dem jeweils nachvollziehbaren Schluss, dass aus objektiver Sicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters den Klägern gegenüber keine Anhaltspunkte bestehen. Die Beschlussgründe sind keineswegs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich, oder mit anderen Worten: völlig unvertretbar. Bei objektiver Betrachtung ist die Auffassung der Kläger, Gründe für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs seien "nicht erkennbar", nicht nachzuvollziehen.
Rz. 8
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss dem 17seitigen Sachvortrag der Kläger zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs nach ihrer Auffassung "ganz offensichtlich" nicht entspricht. Die hier bereits zitierte Rechtsprechung stellt auf die greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ab, also auf Tenor und Begründung. Soweit bei nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen trotz fehlender gesetzlicher Anordnung (vgl. § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 FGO) überhaupt eine entsprechende Anwendung des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO geboten sein kann, genügt jedenfalls eine dem wesentlichen Inhalt nach gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (vgl. § 105 Abs. 3 FGO). Der Beschluss des FG genügte diesem Anspruch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass das FG den Begründungsvortrag der Kläger im Wesentlichen verkannt hätte und deshalb zu zwangsläufig fehlerhaften rechtlichen Erwägungen gelangt wäre.
Rz. 9
2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs. Das FG musste dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Vertagung nicht entsprechen.
Rz. 10
Die Kläger haben den Vertagungsantrag damit begründet, dass das Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugenvernehmung zu einem materiellen Streitpunkt überraschend gewesen sei und eine Rücksprache des Klägers und Prozessbevollmächtigten mit der nicht zur Verhandlung erschienenen und vom Erscheinen entbundenen Klägerin erfordere, um abschließend Stellung nehmen zu können. Zu Recht hat das FG einen erheblichen Grund für eine Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO verneint, weil die der Beweisaufnahme zu Grunde liegende Frage bereits in einem vorausgegangenen Erörterungstermin ausführlich erörtert worden war. An diese Sachverhaltsfeststellung ist der BFH gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Unter diesen Umständen musste dem Kläger auch in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter der Klägerin das Sachproblem bekannt sein. Es mag sein, dass der Kläger mit einem anderen Ergebnis der Beweisaufnahme gerechnet hatte. Das bedeutet nicht, dass er sich auf einen dem Klägervortrag entgegengesetzten Ausgang der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hätte vorbereiten können.
Rz. 11
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem materiellen Einzelpunkt überhaupt kausal für die Entscheidung hätte werden können angesichts des nach der Beweiserhebung mit einer anderen --verfahrensrechtlichen-- Begründung gestellten Antrags der Kläger auf Vollaufhebung der angefochtenen Steuerbescheide. Die diesbezügliche Antragsauslegung durch das FG haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung bestätigt (Schriftsatz vom 5. Februar 2009, unter X.).
Rz. 12
Im Übrigen haben die Kläger auch im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass und was sie ggf. in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch zum Ergebnis der Beweisaufnahme hätten vortragen wollen.
Rz. 13
3. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, welche Auswirkungen ein Wohnsitzwechsel während des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens auf die prozessuale Stellung des beklagten Finanzamts hat, schafft keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO, weil sie weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt, dass die Beklagtenstellung des Finanzamts, das die angefochtenen Bescheide erlassen hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO), hiervon grundsätzlich nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile 23. November 1973 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.A.4.b, jeweils m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Rz 9, m.w.N.). Eine der anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz wie der Übergang der Zuständigkeit von einer Behörde auf eine andere aufgrund staatlichen Organisationsakts oder der Erlass eines Änderungsbescheids während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch eine andere Behörde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1501) liegt im Streitfall nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2301579 |
BFH/NV 2010, 663 |