Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge eines Verfahrensfehlers
Leitsatz (NV)
1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist für sich genommen noch kein Grund, die Revision zuzulassen. Letzteres setzt voraus, daß auch die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers erfüllt sind.
2. Die unzutreffende Sachverhaltswürdigung in einem FG-Urteil muß kein Verfahrensfehler sein.
3. Es besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, daß Vermögensverluste keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG sind.
4. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; EStG § 33
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung keinen Verfahrensfehler schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Zwar behauptet der Kläger, die Vorentscheidung verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist aber für sich genommen kein Zulassungsgrund (vgl. Döllerer, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1966/ 1967, 451, 461). Er ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers erfüllt. Die Annahme eines Verfahrensfehlers setzt jedoch voraus, daß das Finanzgericht (FG) entweder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder seiner Entscheidung nicht die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung zugrunde gelegt hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG (vgl. Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnrn.65ff.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß 1986, S. 92), es sei denn, das FG hat falsche Beweisregeln angewendet.
Entsprechend setzt die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei bzw. daß Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen bzw. daß das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe. Die Beschwerdebegründung des Klägers (S. 9ff.) enthält jedoch derartige Darlegungen nicht. Der Kläger beanstandet zwar die Würdigung des Sachverhaltes durch das FG. Er macht jedoch keinen Verfahrensfehler geltend, der dem FG bei seiner Würdigung des Sachverhalts unterlaufen sein soll.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger in seiner Begründung genannte Rechtsfrage ist seit langem geklärt. Es besteht eine gefestigte Rechtsprechung, die im Schrifttum nicht ernsthaft angegriffen wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16. Juli 1959 VI 58/57 U, BFHE 69, 385, BStBl III 1959, 405; vom 23. Februar 1968 VI R 97/67, BFHE 92, 199; vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744; Beschluß vom 3. Juni 1987 III R 49/86, BFHE 150, 41, BStBl II 1987, 629; Urteil vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282) Vermögensverluste infolge von Unfall, Brand, Diebstahl oder Verlust von Wertpapieren nicht als Aufwendungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei den genannten Vermögensverlusten fehlt es neben der willentlichen Betätigung auch an einer tatsächlichen Leistungshandlung. Allenfalls können die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung unter § 33 EStG fallen, wenn sie im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Vermögensverlustes stehen. Diese Rechtsprechung entspricht der ganz einhellig im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B3; Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Die Einkommensteuer, § 33 EStG Rdnr. 8; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 33 Anm. 4a; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 34 Schäden, Verluste, Anm. 161 Verlust oder Verfall von Mieterleistungen, Anm. 300 Verlust; Fitsch in Lademann/ Söffing, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. 26; Husmann in Klein/ Flockermann/Kühr, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 2b; Forst in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. 5; Oepen in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. 71).
Von der Auslegung des Begriffes Aufwendungen i.S. des § 33 EStG ist die andere Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG nur für solche Aufwendungen in Betracht kommt, die gemeinhin aus dem laufenden Einkommen geleistet werden und dieses belasten (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 7/59 S, BFHE 69, 324, BStBl III 1959, 383; vom 16. Mai 1975 VI R 163/73, BFHE 116, 24, BStBl II 1975, 538; vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106). Letztere Rechtsfrage setzt Aufwendungen in dem o.g. Sinne voraus. Über sie hatten der BFH in dem Urteil vom 30. Oktober 1980 IV R 27/77 (BFHE 132, 235, BStBl II 1981, 303 - Stichwort: Lösegeld -) und das FG Münster im Urteil vom 22. Januar 1992 7 K 832/90 L (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 602 - Stichwort: Renovierungskosten -) zu entscheiden. Ob ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt, muß im Streitfall nicht entschieden werden. Die Frage ist nicht einschlägig, weil es schon an Aufwendungen in dem o.g. Sinne fehlt. Ein Vermögensverlust ist keine Aufwendung.
3. Die Beschwerde ist wiederum unzulässig, soweit sie auf Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt wird. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine Divergenz schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Um eine Divergenz schlüssig zu begründen, muß ein abstrakter Rechtssatz dargelegt werden, der in der Vorentscheidung enthalten ist und dieselbe trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender aus der näher zu bezeichnenden Rechtsprechung des BFH gegenüberzustellen. Zwar enthält die Beschwerdebegründung des Klägers Rechtssätze aus bestimmten BFH-Entscheidungen. Ihnen wurden jedoch keine abweichenden Rechtssätze aus der Vorentscheidung gegenübergestellt. Der Kläger interpretiert vielmehr die Gründe der Vorent- scheidung in einem bestimmten Sinne, um aus seinem subjektiven Verständnis eine Divergenz abzuleiten.
Tatsächlich ist das FG davon ausgegangen, daß durch die vom Kläger am 28. Juni 1983, am 7. September 1983 und am 23. Februar 1984 vorgenommenen Überweisung bzw. Scheckausstellungen Forderungen des Klägers entstanden, die von Anfang an dessen Privatvermögen zuzuordnen waren. Das FG hat also die Geldüberweisungen bzw. Scheckbelastungen von einem betrieblichen Konto als Privatentnahmen beurteilt. Dies steht zu keiner der vom Kläger zitierten Entscheidungen im Widerspruch.
Fundstellen
Haufe-Index 64543 |
BFH/NV 1994, 551 |