Leitsatz (amtlich)
1. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zu einem Hof i. S. der HöfeO gehört, braucht nicht notwendig eine einzige wirtschaftliche Einheit i. S. des Bewertungsrechts zu bilden.
2. Die Hofstelle eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht mehr dazu bestimmt, diesem Betrieb dauernd zu dienen, wenn die Ländereien langfristig verpachtet sind.
2. Gebäude in räumlichem Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören nicht deshalb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, weil sie baulich als typisches landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestaltet sind.
2. Wirtschaftsgüter, die unterschiedlichen Vermögensarten angehören, können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden.
2. Wird die Aufhebung von Einheitswertfeststellungen beantragt, mit der Behauptung, die bewerteten Grundflächen seien Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit, so bemißt sich der Streitwert nach der vollen Höhe der angefochtenen Wertfeststellungen.
Normenkette
GKG n.F. § 13 Abs. 1; BewG 1965 §§ 2, 33 Abs. 1; BewG 1934 §§ 2, 29 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Hofes i. S. der Höfeordnung (HöfeO), den er 1961 von seinem Vater geerbt hat. Dieser Hof besteht aus folgenden Teilen:
a) aus einer Hofstelle in A mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Grundfläche 305 qm) und einer angebauten Scheune (Grundfläche 95 qm);
b) aus landwirtschaftlich genutzten Ländereien in A mit einer Größe von 6,16 ha, die langfristig an mehrere Pächter verpachtet sind;
c) aus Holzungen in B mit einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche von rd. 56 ha, einer Obstbauanlage von rd. 0,33 ha und einer Forstpflanzenzucht von rd. 0,38 ha;
d) aus einem Wohngebäude in B.
A und B liegen ca. 25 km voneinander entfernt. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie die Hofstelle in A. Von hier aus betreibt er einen Schlengenhandel. Er bewirtschaftet außerdem den Wald in B.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat für den Grundbesitz des Klägers nach Abstimmung mit dem für den Grundbesitz in B zuständigen FA O folgende Feststellungen durchgeführt:
a) Hofstelle A:
aa) Nachfeststellung zum 1. Januar 1966 als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 9 600 DM;
bb) Hauptfeststellung 1964 als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 13 900 DM.
b) Ländereien A:
aa) Wertfortschreibung zum 1. Januar 1966 als landwirtschaftlicher Betrieb wegen Einbeziehung einer bisher als selbständige wirtschaftliche Einheit bewerteten Fläche von 1,95 ha und wegen Ausscheidens der Hofstelle auf 8 900 DM;
bb) Hauptfeststellung 1964 als landwirtschaftlicher Betrieb auf 7 800 DM.
c) Das FA O führte für den Grundbesitz des Klägers in B einschließlich des dort befindlichen Gebäudes folgende Feststellungen durch:
aa) Wertfortschreibung zum 1. Januar 1966 auf 16 700 DM;
bb) Hauptfeststellung 1964 auf 13 600 DM.
Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab, mit der der Kläger geltend machte, die Hauptfeststellung 1964 für die Hofstelle und den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz in A sowie die Wertfortschreibungen zum 1. Januar 1966 seien nicht gerechtfertigt, weil der gesamte von A aus bewirtschaftete Grundbesitz zusammen mit dem Grundbesitz in B eine einzige wirtschaftliche Einheit bilde.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, sämtliche Flächen und Gebäude der in A und B belegenen landwirtschaftlichen Nutzungen gehörten zu einem Hof i. S. der HöfeO, also zu einem Erbhof. Hofbäuerin sei seine jüngste Tochter. Das Oberlandesgericht (OLG) habe nach eingehender Beweisaufnahme entschieden, daß dieser Hof durch seinen Rechtsvorgänger im Eigentum nicht in zwei selbständige Teile aufgeteilt worden sei. Dieser Beschluß entspreche sicherlich den Anschauungen des Verkehrs über die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Durch die Verpachtung der Ländereien in A habe dieser Hof nicht aufgehört, als Einheit zu bestehen. Denn die Verpachtung sei nur vorübergehend, bis die derzeit neunjährige Tochter nach Beendigung ihrer Berufsausbildung die Bewirtschaftung selbst übernehmen könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und die angefochtenen Feststellungsbescheide aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Grundbesitz in A zusammen mit dem Grundbesitz in B zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, hilfsweise, den in A belegenen Grundbesitz zu einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zusammenzufassen.
Das FA beantragt, die Revision mangels Überschreitens der erforderlichen Streitwertgrenze als unzulässig zu verwerfen. Es hält im übrigen die Entscheidung des FG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers ist entgegen der Auffassung des FA zulässig. Denn der Kläger will durch den Rechtsstreit erreichen, daß die Einheitswertfeststellungen für den Grundbesitz in A aufgehoben werden, weil die wirtschaftliche Einheit unzutreffend abgegrenzt worden sei. Dies bedeutet, daß die angefochtenen Bescheide nach dem Begehren des Klägers wegfallen sollen. Damit ist aber jeweils der festgestellte Einheitswert in voller Höhe streitig. Der Umstand, daß der in diesen Feststellungsbescheiden erfaßte Grundbesitz nach Wegfall der Bescheide nicht unbewertet bleiben kann, sondern sich auf den Einheitswert auswirkt, der für die wirtschaftliche Einheit festzustellen wäre, zu der der Grundbesitz nach Auffassung des Klägers gehört oder zusammengefaßt werden muß, führt nicht dazu, das rechtliche Interesse des Klägers geringer zu bemessen, als es sich aus dem Wegfall der Feststellungsbescheide insgesamt ergibt. Denn sonst müßten, wie der vorliegende Streitfall zeigt, häufig allein wegen der Streitwertbemessung Rechtsfragen entschieden werden, die für die Entscheidung der Hauptsache bedeutungslos sind. Dies widerspräche aber dem weitgezogenen Ermessensspielraum der Gerichte bei der Streitwertbestimmung (§ 13 Abs. 1 GKG n. F.). Damit beträgt der Streitwert des Revisionsverfahrens 25 v. T. von (8 900 DM + 7 800 DM =) 16 700 DM = 417 DM zuzüglich 40 v. T. aus (9 600 DM + 13 900 DM =) 23 500 DM = 940 DM, zusammen mithin 1 357 DM. Die für eine zulässige Revision erforderliche Streitwertgrenze von 1 000 DM wird überschritten (§ 115 Abs. 1 FGO).
Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2. Streitig ist, ob die verschiedenen Ländereien und Gebäude des Klägers eine einzige wirtschaftliche Einheit oder mehrere wirtschaftliche Einheiten sind. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Für die Beantwortung der Frage, ob mehrere Wirtschaftsgüter eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere wirtschaftliche Einheiten bilden, ist die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit maßgebend (§ 2 BewG 1934/1965). Dies gilt auch für die Entscheidung, ob landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden zusammen mit Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildet.
3. Der Grundbesitz des Klägers, für den die angefochtenen Feststellungsbescheide ergangen sind, gehört zu einem Hof i. S. der HöfeO. Durch das zuständige OLG wurde rechtskräftig entschieden, dieser Hof sei durch den Rechtsvorgänger des Klägers nicht geteilt worden. Diese Entscheidung ist jedoch nicht vorgreiflich für die steuerrechtliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit i. S. des Bewertungsrechts.
Ein Hof i. S. der HöfeO ist jede land- und forstwirtschaftliche Besitzung mit einem Einheitswert von mehr als 10 000 DM, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder von Ehegatten steht und zu der eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle gehört (§ 1 Abs. 1 und 2 HöfeO). Aus der Beschreibung der sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der Höfeeigenschaft in § 1 Abs. 1 HöfeO ("... zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofstelle ...") ergibt sich schon, daß der Eigentümer eines Hofes diesen nicht durch die Art der Bewirtschaftung als eine Einheit ausweisen muß, sondern es genügt, daß die Möglichkeit der Bewirtschaftung von einer Hofstelle aus besteht. Deshalb können im Gegensatz zum früheren Reichserbhofrecht auch landwirtschaftliche Besitzungen, die rein kapitalistisch durch Verpachtung genutzt werden, ein Hof i. S. der HöfeO sein (vgl. Lange-Wulff, Höfeordnung, 6. Aufl., § 1 Anm. 16). Die Höfeeigenschaft hat nur die Bedeutung, daß ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der als organisatorische Einheit geführt werden kann, nicht der Erbfolge nach dem BGB, sondern kraft Höferechts (Anerbenrechts) unterliegt. Dadurch soll im öffentlichen Interesse vermieden werden, daß der Erbgang zu einer Realteilung und damit zu einer Zersplitterung des Kulturbodens führt, die erfahrungsgemäß mit einer Minderung der Erzeugung verbunden ist (vgl. Lange-Wulff, a. a. O., Einleitung S. VII). Hieraus folgt, daß die Höfeeigenschaft i. S. der HöfeO, die auf die rechtliche Einheit gegründet wird, für die bewertungsrechtliche Frage nach der wirtschaftlichen Einheit regelmäßig keine unmittelbare Bedeutung hat. Das OLG hat im Streitfall auch bei seiner Entscheidung, daß nicht zwei Höfe, sondern nur ein Hof vorliege, wesentlich darauf abgestellt, der Rechtsvorgänger des Klägers habe auch nach seiner Übersiedlung von A nach B den Grundbesitz finanziell nicht getrennt, denn er habe trotz Eröffnung eines weiteren Bankkontos die Geldgeschäfte im Zusammenhang mit dem Hof weiterhin über das ursprüngliche Betriebskonto laufen lassen. Dieses Kriterium ist jedoch für die Einheitsbewertung ohne Bedeutung, weil nach § 33 Abs. 3 BewG 1965 und § 29 Abs. 2 BewG 1934 Zahlungsmittel, Geldforderungen und Geschäftsguthaben nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
Bei landwirtschaftlichen Ländereien mit einer Hofstelle, die einen Einheitswert von weniger als 10 000 DM haben, kann die Höfeeigenschaft nur durch Eintragung des Höfevermerks in das Grundbuch auf Antrag des Eigentümers begründet werden (§ 1 Abs. 3 HöfeO). Aus einem solchen Antrag kann eine Zweckbestimmung des Hofeigentümers i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG 1965/1934 entnommen werden, daß die zum Hof gehörenden Flächen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien. Diese Zweckbestimmung kann aber auch nur dann beachtet werden, wenn die tatsächliche Bewirtschaftung entsprechend der Zweckbestimmung durchgeführt wird (vgl. Entscheidung des BFH vom 15. Oktober 1954 III 148/54 U, BFHE 60, 1, BStBl III 1955, 2).
4. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 BewG 1965). Die sprachlich andere Fassung des § 29 Abs. 1 BewG 1934 drückt denselben Gedanken aus (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 1. Oktober 1963, Bundestags-Drucksache IV/1488 S. 40 zu § 28).
a) Gebäude, die dem Inhaber land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen und seinen Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, gehören dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betriebsinhaber oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft an den Betrieb gebunden ist. Diese Tätigkeit braucht zwar nicht die ganze Arbeitskraft dieser Person oder Personen zu umfassen, sie muß aber mehr als eine nur gelegentliche sein.
Das FG hat unangefochten und damit für den Senat verbindlich festgestellt, daß die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers, die in räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle stehen, langfristig verpachtet sind. Der Kläger trägt selbst vor, daß diese Flächen erst dann wieder in Eigenbewirtschaftung übernommen werden sollen, wenn seine derzeit neunjährige Tochter den Hof selbständig bewirtschaften kann. Das FG hat weiter festgestellt, daß der Kläger von der Hofstelle aus auch ein Gewerbe betreibt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das FG ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Hofstelle nicht dauernd einem landwirtschaftlichen Zweck in bezug auf die mit dieser Hofstelle in räumlichem Zusammenhang stehenden Ländereien dient (vgl. auch Entscheidung des RFH vom 20. Dezember 1929 III A 391/29, RStBl 1930, 89). Der landwirtschaftliche Zweck kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kläger den Pächtern der in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen gestattet, im Winter ihre Maschinen unentgeltlich in den Wirtschaftsgebäuden der Hofstelle unterzustellen. Schließlich kann die Hofstelle auch nicht deshalb als landwirtschaftliches Vermögen betrachtet werden, weil sie als typisches landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude baulich gestaltet ist, in dem die Räume für Mensch und Vieh unter einem Dach untergebracht sind; denn dieses Gebäude wird lediglich zu Wohnzwecken genutzt. Die Zuordnung eines mit landwirtschaftlich genutzten Flächen räumlich zusammenhängenden Wohngebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach dem baulichen Charakter hält der Senat im Hinblick auf die jüngste Entwicklung des Wohngebäudebaus in der Landwirtschaft nicht für möglich (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 26. Januar 1973 III R 122/71, BFHE 108, 445 [451], BStBl II 1973, 282).
b) Die vom Kläger und seiner Familie bewohnte Hofstelle in A dient auch nicht in bezug auf den rd. 56 ha großen Waldbesitz in dem 25 km entfernten B einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Zunächst erfordert die Forstwirtschaft bei kleineren und mittleren Betrieben, wie dem des Klägers, regelmäßig nicht, daß der Betriebsinhaber wohnlich an den Betrieb gebunden ist. Denn die Wartung und Pflege eines Waldbestandes verlangt, bedingt durch den im Gegensatz zur Landwirtschaft sehr langfristigen Wachstums- und Ernteprozeß, nur eine gelegentliche Tätigkeit im Wald. Zudem hat das FG zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger auch Eigentümer eines Wohngebäudes in B ist, das in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem dortigen forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz steht. Wenn man aber auf Grund der vom Kläger behaupteten intensiven Bewirtschaftung seiner Holzungen anerkennen will, daß dadurch eine wohnliche Bindung an die forstwirtschaftlich genutzten Flächen gegeben sei, mit der Folge, daß das Wohngebäude in den Betrieb der Forstwirtschaft einbezogen werden müsse, so kann dies nur bezüglich des Wohngebäudes in B zutreffen. Tatsächlich hat auch das für die Einheitsbewertung in B zuständige FA dieses Wohngebäude bei der Bewertung des forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers in B erfaßt.
c) Die Hofstelle in A kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Bestandteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden. Damit verstößt die Bewertung als Grundvermögen, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht gegen das Gesetz. Dies hat die weitere Folge, daß diese Hofstelle nicht mit den in A belegenen verpachteten Ländereien zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden kann, denn diese Ländereien sind auf Grund ihrer tatsächlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Eine wirtschaftliche Einheit kann aber nur aus Wirtschaftsgütern gebildet werden, die derselben Vermögensart angehören (vgl. § 29 Abs. 1 BewG 1934, § 33 Abs. 1 BewG 1965, § 50 Abs. 1 Satz 3 BewG 1934, § 70 Abs. 1 BewG 1965); denn die wirtschaftliche Einheit bezieht sich immer nur auf eine Vermögensart (vgl. BFH-Entscheidung III 148/54 U, und Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 2 BewG Anm. 53).
Fundstellen
Haufe-Index 71776 |
BStBl II 1976, 281 |
BFHE 1976, 71 |