Leitsatz (amtlich)
Bei einem Bauwerk, das fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß es standfest ist. Die Standfestigkeit einer Umschließung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Umschließung auf einem selbständig abgrenzbaren Bauteil des Gesamtbauwerks ruht, der nicht Bestandteil der Umschließung ist.
Normenkette
BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 50 Abs. 1; BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 57 Abs. 1 Nr. 1; BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 57 Abs. 3
Tatbestand
Die Revisionklägerin ist Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks (Betriebsgrundstücks). Sie errichtete auf diesem Grundstück im Jahre 1960 zwei etwa gleich große unmittelbar nebeneinanderliegende Bauwerke, nämlich ein sogenanntes Meßgebäude und ein Prüfbassin mit Umschließung. Wegen der bewertungsrechtlichen Behandlung des Meßgebäudes als Bestandteil des Grundstücks besteht kein Streit.
Das Prüfbassin ist aus Stahlbeton hergestellt und dient der Erprobung von Schallortungs- und Echolotanlagen. Zwischen den Prozeßparteien besteht Einigkeit, daß das Prüfbassin eine Betriebsvorrichtung ist. Die Wanne ist 5 m tief in die Erde eingelassen, etwa 13,5 m lang und 9,5 m breit. Der Boden des Bassins hat eine Stärke von 1 m, die der Bassinwände beträgt 0,80 m. Das Bassin ragt etwa 2 m aus dem Erdboden heraus. Der Aufbau des Bassins wird von einem um das ganze Bassin herumlaufenden Betongurt getragen, der an der Geländeoberfläche aus der Bassinwand herausragt und gleichzeitig der Sockel für die Umschließung ist. Dieser Gurt hat eine Höhe von 1,20 m und eine Breite von etwa 2 m. Auf der Seite des Gurts, die an die Bassinwand anschließt, befindet sich eine Brüstung von etwa 1 m Höhe. Die eingeschossige Umschließung des Prüfbassins ruht auf dem Außenteil des Gurts. Sie gleicht äußerlich dem an das Prüfbassin anschließenden Meßgebäude, von dem sie lediglich durch eine Dehnfuge getrennt ist; sie hat etwa die gleichen Maße wie das zweigeschossige Meßgebäude. Die Länge der Umschließung des Prüfbassins beträgt 15,60 m, die Breite 11,60 m und die Höhe 8,20 m. Es handelt sich um eine kastenförmige Eisenfachwerkskonstruktion. Die Umschließung des Bassins hat große Fenster, die den größten Teil der Seitenwände einnehmen. Ein Tor in etwa 1 m bis 1,50 m Höhe dient der Einbringung der zu prüfenden Geräte. Für Menschen ist das Innere der Umschließung des Bassins über das anschließende Meßgebäude zu erreichen. Denn das Bassin läßt nur Raum für einen etwa 1 m breiten Gang entlang der Brüstung des Bassins. Sitz- oder Schreibgelegenheiten fehlen. Die Meßergebnisse werden in dem anschließenden Meßgebäude ausgewertet. Im Dach der Umschließung des Bassins befindet sich ein Kran mit 4 t Tragkraft, der die zu prüfenden Geräte durch das Tor in das Bassin hereinführt. Auf der Brüstung des Bassins ruhen außerdem zwei Laufkräne, die die Geräte von dem im Dach befindlichen Kran übernehmen und in das Wasser einführen. Während des Prüfvorgangs halten sich bis zu acht Menschen in dem Raum auf.
Der Gurt, auf dem die Umschließung des Bassins ruht, könnte abgetrennt von dem Bassin die Umschließung nicht tragen. Bei der statischen Berechnung der Bassinwand wurde jedoch nur der Druck des im Bassin enthaltenen Wassers und des Grundwassers berücksichtigt; das geringe zusätzliche Gewicht der Umschließung blieb außer Betracht.
Das FA hat bei der Feststellung des Einheitswert des Geschäftsgrundstücks der Revisionsklägerin zum 1. Januar 1961 die Umschließung des Bassins als Bestandteil des Grundstücks miterfaßt.
Der Einspruch und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung hatten keinen Erfolg.
Das FG begründete seine in EFG 1968, 7 abgedruckte Entscheidung damit, daß die Umschließung des Prüfbassins nach der Verkehrsauffassung ein Gebäude sei. Die Entscheidung geht zwar grundsätzlich vom Gebäudebegriff aus, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Sie verneint jedoch, daß der Gebäudebegriff die Standfestigkeit der Umschließung erfordere, weil dieses Merkmal überflüssig sei. Man komme mit Hilfe der Verkehrsanschauung weiter, wenn man davon ausgehe, daß ein Bauwerk, das ungeachtet der Standfestigkeit alle Merkmale eines Gebäudes aufweise, nur in Ausnahmefällen als Betriebsvorrichtung angesehen werden könne. Ausnahmen könnten vorliegen, wenn es undenkbar sei, daß die Umschließung einem von der Betriebsvorrichtung unabhängigen Zweck dienen könne. Unerheblich sei, ob die Umschließung einstürzen würde, wenn die Betriebsvorrichtung entfernt werde; es genüge für die Annahme eines Gebäudes, daß die Umschließung über die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grund und Boden verbunden sei.
Mit der Revision wird beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und bei der Feststellung des Einheitswerts für das Geschäftsgrundstück die Umschließung des Prüfbassins als nicht dem Grundvermögen angehörige Betriebsvorrichtung außer Betracht zu lassen.
Die Revisionsklägerin ist der Auffassung, daß die Standfestigkeit als notwendiges Begriffsmerkmal des Gebäudes bei richtigem Verständnis des Merkmals durchaus einen vernünftigen Sinn habe. Bei enger baulicher Verbindung zwischen Betriebsvorrichtung und Umschließung müsse überlegt werden, ob die Umschließung ohne die Betriebsvorrichtung standfest wäre. Bei richtiger Anwendung des Gedankens, der dem Begriffsmerkmal der Standfestigkeit als Voraussetzung für die Annahme eines Gebäudes zugrunde liegt, hätte das FG aber dazu kommen müssen, daß die Umschließung des Bassins ein unselbständiger Bestandteil der Betriebsvorrichtung sei. Im übrigen habe das FG den Begriff der Verkehrsanschauung unrichtig ausgelegt. In einem Fall, in dem es auf die Beurteilung technischer Zusammenhänge ankomme, müsse die Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen unmaßgeblich sein. Unter Berufung auf das Urteil des BFH V z 150/52 S vom 25. Juni 1953 (BFH 57, 668, BStBl III 1953, 254) vertritt die Revisionsklägerin die Meinung, daß die Verkehrsanschauung durch die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise gebildet werde.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
Das Geschäftsgrundstück der Revisionsklägerin ist ein Betriebsgrundstück, das wie Grundvermögen zu bewerten ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BewG). Nach dem maßgebenden § 50 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere der Gebäude) und des Zubehörs. Dagegen sind in das Grundvermögen Maschinen und die sogenannten Betriebsvorrichtungen nicht einzubeziehen, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen (Betriebsgrundstücken) und dem übrigen Betriebsvermögen vom Gebäudebegriff auszugehen. Danach kann ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, keine Betriebsvorrichtung sein (BFH-Urteil III 434/58 S vom 24. Februar 1961, BFH 72, 621, BStBl III 1961, 228). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Der Gebäudebegriff ist durch den gleichlautenden Ländererlaß vom 28. März 1960 (BStBl II 1960, 93) weiterentwickelt und den jüngsten Erkenntnissen angepaßt worden. Der BFH ist an diesen Verwaltungserlaß nicht gebunden. Er hat den in dem Erlaß festgelegten Gebäudebegriff jedoch gebilligt, weil durch die Anwendung dieses fortentwickelten Begriffs eine weitgehend gleichmäßige Behandlung aller Fälle erreicht wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist (vgl. BFH-Urteile III 434/58 S, a. a. O.; III 228/59 U vom 19. Januar 1962, BFH 74, 315, BStBl III 1962, 121; III 140/60 U vom 24. Mai 1963, BFH 77, 156, BStBl III 1963, 376).
Der RFH hat für die Unterscheidung, ob ein Bauwerk ein Gebäude sei, trotz Anwendung des Gebäudebegriffs maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abgestellt (vgl. RFH-Urteile III 153/38 vom 23. Mai 1939, RStBl 1939, 862, und III 60/38 vom 7. Dezember 1939, RStBl 1940, 320). Der erkennende Senat hat für die Unterscheidung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen den Gebäudebegriff zum Ausgangspunkt genommen und nur in Zweifelsfällen auf die Verkehrsanschauung in bezug auf das gesamte Bauwerk abgestellt. Dagegen mißt der gleichlautende Ländererlaß vom 28. März 1960 (a. a. O.) der Begriffsbestimmung des Gebäudes absolute Wirkung zu. Das bedeutet, daß alle Bauwerke, die sämtliche Begriffsmerkmale eines Gebäudes aufweisen, ausnahmslos als Gebäude zu behandeln sind. Dem stimmt der Senat auf Grund folgender Überlegungen zu:
Für die Einheitsbewertung ist nach der Rechtsprechung des Senats die Verkehrsanschauung von der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen abzuleiten (vgl. Urteil III 206/55 U vom 3. Februar 1956, BFH 62, 205, BStBl III 1956, 78). Die Revisionsklägerin ist allerdings der Auffassung, daß für die in ihrem Fall zu treffende Abgrenzung als Verkehrsanschauung der Standpunkt der beteiligten Wirtschaftskreise maßgebend sein müßte. Diese auf das BFH-Urteil V z 150/52 S (a. a. O.) gestützte Auffassung ist in den Fällen richtig, in denen der anzuwendende und auszulegende Begriff dem Wirtschaftsverkehr entnommen ist. In solchen Fällen muß regelmäßig davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber dem Begriff den Inhalt gegeben hat, der ihm im Wirtschaftsverkehr von den beteiligten Wirtschaftskreisen beigelegt wird. Bei der Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen (Betriebsgrundstücken) und dem übrigen Betriebsvermögen ist der Begriff „Gebäude” anzuwenden und auszulegen und nicht etwa der Begriff „Betriebsvorrichtung”. Die Rechtsprechung hat sich in Abkehr von der ursprünglichen Abgrenzungsregelung des Reichsministers der Finanzen (vgl. RStBl 1935, 849, 1544 und 1563) vom Begriff der Betriebsvorrichtung als Ausgangspunkt gerade auch deshalb gelöst, weil eine umfassende Begriffsbestimmung infolge des ständigen Fortschreitens der technischen Entwicklung auch mit Hilfe der beteiligten Wirtschaftskreise nicht gegeben werden konnte. Der Gebäudebegriff ist dagegen einem derart raschen Wandel nicht unterworfen. Auch ist zu beachten, daß sich dieser Begriff seinem Inhalt nach nicht an bestimmte Wirtschaftskreise richtet oder von diesen geprägt worden ist, sondern ein von der Allgemeinheit verwendeter und ihr geläufiger Begriff ist. Wenn es sich damit aber um einen Begriff handelt, der seinen Inhalt nicht aus dem Wirtschaftsverkehr von bestimmten Wirtschaftskreisen erhält, muß die Verkehrsanschauung für die Auslegung dieses Begriffes von der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen abgeleitet werden. Der Senat ist der Auffassung, daß der Gebäudebegriff, wie er von der Rechtsprechung in der jüngsten Vergangenheit gebilligt und angewendet wurde, die Richtschnur gibt, nach der auf Grund der Verkehrsanschauung festzustellen ist, ob ein Gebäude vorliegt. Wie in dem Urteil III 17/65 vom 13. Juni 1969 (BStBl II 1969, 517) dargelegt wurde, kommt die Verkehrsanschauung in dem fortentwickelten Gebäudebegriff schon zum Ausdruck. Das bedeutet, daß entgegen der Auffassung des FG nicht eine auf das ganze Bauwerk bezogene Verkehrsanschauung maßgebend sein kann, die im übrigen nicht feststellbar wäre, sondern nur behauptet werden könnte. Die Korrektur des Gebäudebegriffs im Einzelfall unter Heranziehung einer auf das ganze Bauwerk bezogenen Verkehrsanschauung im Sinne der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen würde letztlich dazu führen, daß ein nach überprüfbaren Grundsätzen gefundenes Ergebnis auf Grund der subjektiven Auffassung eines Richters oder Sachverständigen unter Berufung auf die Verkehrsanschauung beiseite geschoben werden könnte. Der Senat ist der Auffassung, daß damit der Gebäudebegriff, der auf überprüfbare Merkmale gestützt ist, seine Bedeutung verlieren würde.
Die Vorentscheidung, die die Verkehrsanschauung auf das gesamte Bauwerk bezogen hat, wird u. a. auf die Ausführungen von Steinberg (Die steuerliche Betriebsprüfung 1967 S. 121 [128]) gestützt. Danach sollte eine Umschließung auf Grund betriebswirtschaftlicher Betrachtung immer dann als Bestandteil der Betriebsvorrichtung angesehen und dementsprechend nicht als Gebäude behandelt werden, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Umschließung und Betriebsvorrichtung so eng ist, daß die Betriebsvorrichtung ohne die Umschließung ihren Zweck für den Betrieb nicht oder nur unvollkommen erfüllen könnte. Dies hat die Vorentscheidung für das streitgegenständige Bauwerk verneint.
Der Senat vermag sich der Auffassung Steinbergs nicht anzuschließen. Der scheinbare Fortschritt dieser Auffassung würde zu dem Rückschritt führen, daß wieder, wie schon bei der Hauptfeststellung 1935 erfolglos versucht wurde, von der Betriebsvorrichtung ausgegangen werden müßte. Würde man, wie Steinberg es vorschlägt, auf die Zweckbestimmung der Umschließung in bezug auf die Betriebsvorrichtung abstellen, so müßten alle Einzweckbauten, deren es in der Industrie viele gibt, von vornherein ohne nähere Prüfung als Betriebsvorrichtung behandelt werden. Eine derartige Abgrenzung würde nach Auffassung des Senats dem Ziel widersprechen, eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Bauwerke zu erreichen.
Seit Billigung des fortentwickelten Gebäudebegriffs hat der Senat zwar noch verschiedentlich auf die Bedeutung der Verkehrsanschauung hingewiesen (vgl. Urteile III 434/58 S, a. a. O.; III 140/60 U, a. a. O.). In den genannten Fällen hat er jedoch nur das mit Hilfe des Gebäudebegriffs gefundene Abgrenzungsergebnis durch die Verkehrsanschauung noch gestützt. In keinem Fall wurde, falls die Gebäudemerkmale gegeben waren, auf Grund einer entgegenstehenden Verkehrsanschauung das Bauwerk als Betriebsvorrichtung angesehen. Auch umgekehrt hat der Senat kein Bauwerk, das nicht sämtliche Merkmale eines Gebäudes aufwies, nur auf Grund der Verkehrsanschauung als Gebäude erfaßt.
Der Senat stimmt dem FG nicht darin zu, daß das Begriffsmerkmal der Standfestigkeit für den Gebäudebegriff überflüssig sei. Insbesondere trifft es nicht zu, daß zur Feststellung der Standfestigkeit aus dem Gesamtbauwerk zunächst Bauteile ausgeschieden werden müßten, von denen mit Hilfe des Gebäudebegriffs erst negativ festgestellt wird, ob es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wenn das Merkmal der Standfestigkeit geprüft wird, steht bereits das Ausmaß der Umschließung, die Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet, mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit ist, schon fest. Zuletzt bleibt zu prüfen, ob Bauteile dieser Umschließung in der Weise zu einer Betriebsanlage gehören, daß durch sie das Gewerbe betrieben wird (BFH-Urteil III 382/57 U vom 14. August 1958, BFH 67, 325, BStBl III 1958, 400). Mit der Prüfung des Merkmals der Standfestigkeit wird somit nicht über den Umfang der Umschließung oder der Betriebsvorrichtung entschieden. Allerdings ist es so, daß die feste Verbindung mit dem Grund und Boden und die Standfestigkeit eng miteinander zusammenhängen. Das hat der Senat schon in dem Urteil III 434/58 S (a. a. O.) betont. Im Regelfall kann deshalb ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß ein fest mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk auch standfest ist. Das Begriffsmerkmal der Standfestigkeit bekommt dann neben der festen Verbindung mit dem Grund und Boden eine selbständige Bedeutung, wenn zwischen der Umschließung und der Betriebsvorrichtung eine enge vertikale bauliche Verbindung besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Umschließung steht völlig frei. Sie ist allerdings auf einen Gurt gegründet, der zwar Bestandteil der Wanne ist, aber bezüglich der Umschließung die Funktion eines Fundaments hat. Dieser Gurt ist baulich deutlich von der Wanne abgehoben. Er ist ein selbständig abgrenzbarer Bauteil des gesamten Bauwerks, der keinesfalls betriebliche Funktion in dem Sinn hat, daß durch ihn das Gewerbe betrieben wird. Er gehört damit nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage, so daß die Standfestigkeit der Umschließung des Wasserbeckens dadurch, daß die Umschließung auf diesem Gurt ruht, nicht beeinträchtigt wird. Darauf, ob die Umschließung bei Entfernung der Betriebsvorrichtung bestehenbleiben kann, kommt es für den Gebäudebegriff aber nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 557322 |
BStBl II 1969, 612 |
BFHE 1969, 365 |