Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Bindung des BFH an die Zulassungsentscheidung des FG
Leitsatz (NV)
1. Der BFH ist nicht berechtigt, die Zulassungsentscheidung des FG in materieller Hinsicht darauf zu überprüfen, ob das FG zu Recht einen Zulassungsgrund bejaht hat. Er ist an die Zulassung der Revision auch dann gebunden, wenn das FG eine sachlich falsche Entscheidung getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
2. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zulassungsentscheidung des FG offensichtlich gesetzwidrig ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das FG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verkannt hat, d. h. rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Divergenz, einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eines Verfahrensfehlers angenommen hat. Vielmehr liegt nur dann ein Fall offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision vor, wenn die Entscheidung des FG bewußt oder unbewußt von der ständigen Rechtsprechung des BFH in Zulässigkeitsfragen abweicht. Dies ist z. B. der Fall, wenn das FG einer nach der Rechtsprechung des BFH wegen Nichteinhaltung der Form, der Frist oder des Begründungs- und Vertretungszwangs als unzulässig zu verwerfenden Nichtzulassungsbeschwerde abhilft und die Revision zuläßt.
3. Auch die fehlende Begründung der Zulassungsentscheidung durch das FG berührt die Wirksamkeit der Zulassung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 5, 8; AO 1977 § 90 Abs. 1-2, § 159 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Eheleute A. B. (geb. 1901) und B. B. (geb. 1899), deren einziges Kind der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (Kläger zu 1) ist, unterhielten im Jahre 1986 gemeinschaftlich bei der Stadtsparkasse Giro- und Festgeldkonten und ein Wertpapierdepot.
Am 18. Juli 1986 erteilte B. B. ihrem Sohn, dem Kläger zu 1, eine unbeschränkte notarielle Vollmacht, "Geschäfte aller Art mit Banken und Behörden zu tätigen, insbesondere:
a) Konten zu eröffnen und zu unterhalten; Geldbeträge einzuzahlen und abzuheben, Schecks auszustellen, einzulösen und zu indossieren; Wertpapiere und Wertsachen zu hinterlegen, zu entnehmen und in Verwaltung zu geben, Erträgnisse zu kassieren; Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen.
b) Immobilien zu kaufen und zu verkaufen, Pfandrechte aufzunehmen und neue Verbindlichkeiten einzugehen."
Ferner sollte der Kläger zu 1 "unbeschränkt" bevollmächtigt sein, seine Mutter "vor Privaten und Behörden zu vertreten".
Unmittelbar darauf verfügte der Kläger zu 1, legitimiert durch diese Vollmacht über die Bankguthaben und das Depot seiner Eltern, indem er die Guthaben auf den Giro- und Festgeldkonten auf ein von ihm im Oktober 1986 bei der D-Bank in C eingerichtetes Konto überwies und die im Depot befindlichen Wertpapiere teilweise auf sein Depot bei der D-Bank in C übertrug und von dort veräußerte, teilweise sich die Wertpapiere effektiv ausliefern ließ bzw. teilweise direkt aus dem Depot der Eltern verkaufte und die Verkaufserlöse seinem Girokonto bei der D- Bank in C gutschreiben ließ.
Auf dem Girokonto des Klägers zu 1 bei der D-Bank in C waren infolge dieser Transaktionen folgende Zugänge zu verzeichnen:
2. Oktober 1986 ... DM 16. Oktober 1986
(Auflösung Festgeld) ... DM 26. November 1986
(Verkauf von Aktien) ... DM Dem stehen folgende Abgänge gegenüber:
3. Oktober 1986 (Überweisung auf ein Konto in der Schweiz) ... DM 17. Oktober 1986 (Barauszahlung) ... DM 1. Dezember 1986 (Barauszahlung) ... DM Am 30. September 1986 bzw. 7. Oktober 1986 übertrug A. B. auf den Kläger zu 1 seinen aus drei Grundstücken bestehenden Grundbesitz. Die Einheitswerte dieser Grundstücke betrugen ... DM, ... DM bzw. ... DM.
Am 25. Juni 1986 beantragte der Kläger zu 1 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --), die Vermögensteuer für seine Eltern ab 1. Januar 1987 auf 0 DM festzusetzen, da sie kein zu versteuerndes Vermögen mehr besäßen. In ihrer vom FA daraufhin angeforderten Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1987 vom 24. Juni 1987 haben die Eltern des Klägers zu 1 kein Vermögen mehr angegeben.
Durch Beschluß des Amtsgerichts in C vom 29. Juni 1987 wurde für den Vater eine Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet. Der Kläger zu 1 wurde zum Pfleger bestellt.
Die Mutter des Klägers zu 1 versicherte zu notariell-beurkundetem Protokoll am 1. September 1987 eidesstattlich, daß sie über ihr Vermögen verfügt und alle Werte in Geld und Aktien ausgegeben habe.
Der Vater des Klägers zu 1 ist im Dezember 1987, die Mutter im Juli 1988 verstorben.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), ein Ehepaar, haben am 21. Oktober 1987 ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und wohnen seither in E (Schweiz).
Das FA hat angenommen, die Eltern des Klägers hätten ihrem Sohn, dem Kläger zu 1, im Herbst 1986 neben dem Grundvermögen auch ihr gesamtes Geld- bzw. Wertpapiervermögen schenkweise übertragen, und dementsprechend die Kläger durch Bescheid vom 24. März 1988 auf den 1. Januar 1987 neu zur Vermögensteuer veranlagt. Es hat dabei u. a. als sonstiges Vermögen (des Klägers zu 1) einen Betrag von ... DM geschätzt und die Jahressteuerschuld auf ... DM festgesetzt.
Mit dem Einspruch machte der Kläger zu 1 geltend, er habe die Aktien lediglich im Auftrage seiner Eltern verkauft und die Verkaufserlöse in den Tresor seiner Eltern verbracht. Sein Vater habe das vorhandene Vermögen verspielt (u. a. in der Spielbank Monte Carlo). Nach dessen Tod habe seine Mutter von seinem Vater ausgestellte Schuldscheine begleichen müssen. Vermögen sei nicht mehr vorhanden.
Das FA hat den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgte der Kläger zu 1 die Aufhebung der Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1987 weiter. Er habe nur im Auftrage seiner Eltern gehandelt. Aus dem Auftragsverhältnis habe seine Mutter einen Rückgewähranspruch gegen ihn gehabt. In Erfüllung dieses Anspruchs habe er das Geld umgehend wieder zurückgebracht und im Tresor seiner Eltern deponiert. Bei der Vermögensteuererklärung der Eltern auf den 1. Januar 1987 sei "vielleicht" vergessen worden, den Rückgewähranspruch anzugehen. Die Überweisung des Geldes in die Schweiz sei auf Wunsch der Mutter erfolgt, weil diese das Geld vor seinem Vater habe retten wollen. Dieser habe Schuldscheine unterschrieben gehabt.
Das FA hat am 28. August 1991 gegen die Kläger einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten geänderten Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1987 erlassen. Hierbei hat es u. a. das sonstige Vermögen auf ... DM geschätzt und die Jahressteuer auf ... DM festgesetzt. Die Kläger haben beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Das Finanzgericht (FG) hat den Änderungsbescheid aufgehoben, weil nicht festgestellt werden könne, daß die A. B. und B. B. ihr Kapitalvermögen dem Kläger zu 1 im Jahre 1986 geschenkt hätten. Der Senat gehe davon aus, daß beide Eltern von den Verfügungen gewußt hätten. Der Kläger zu 1 sei jedoch nur als Auftragnehmer seiner Eltern tätig geworden. Die Eltern hätten deshalb gegen den Kläger zu 1 auch einen Herausgabeanspruch gehabt. Ein Verzicht auf den Herausgabeanspruch noch im Jahre 1986 habe nicht festgestellt werden können. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die diesen Rechtsverzicht begründen könnten, trage das FA.
Mit der vom FG -- wegen grundsätzlicher Bedeutung -- zugelassenen Revision rügt das FA in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe das vorliegende Verfahren im Hinblick auf weitere vorgreifliche Verfahren, die bei anderen Senaten des FG anhängig seien, aussetzen müssen. Das FG habe über die Frage entschieden, ob dem Kläger zu 1 im Jahre 1986 von seinen Eltern das diesen gehörende Kapitalvermögen übertragen worden sei, obwohl der III. Senat des FG über die diesen Vorgang betreffende Schenkungsteuersache noch nicht entschieden habe. Es bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es stelle eine Verletzung des Ermessens und einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, daß das FG unter diesen Umständen dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten auf Aussetzung des Verfahrens nicht entsprochen habe.
In materieller Hinsicht rügt das FA Verletzung des § 9 des Vermögensteuergesetzes (VStG) und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und der vom Kläger zu 1 in das Verfahren eingeführten Beweismittel (Verstoß gegen § 96 FGO). Der gesamte Geschehensablauf spreche hier für eine Schenkung an den Kläger zu 1. Den Kläger zu 1 treffe die objektive Beweislast dafür, das Vermögen nur für seine Eltern verwaltet zu haben.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die Revision für unzulässig. Das FG habe ohne erkennbaren Grund offensichtlich willkürlich und gesetzwidrig die Revision zugelassen. An eine solche Revisionszulassung sei das Revisionsgericht nicht gebunden.
Soweit das FA fehlerhafte Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend mache, sei dies keine Frage, über die das Revisionsgericht zu entscheiden habe.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist zulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall hat das FG die Revision mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen. An diese Zulassung der Revision durch das FG ist der Senat gebunden. Die fehlende weitere Begründung der Zulassungsentscheidung durch das FG berührt die Wirksamkeit der Zulassung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660). Der BFH ist auch nicht berechtigt, die Zulassungsentscheidung des FG in materieller Hinsicht darauf zu überprüfen, ob das FG zu Recht einen Zulassungsgrund bejaht hat. Er ist an die Zulassung der Revision auch dann gebunden, wenn das FG eine sachlich falsche Entscheidung getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
Etwas anderes gilt nur, wenn die Zulassungsentscheidung des FG offensichtlich gesetzwidrig ist. Dies ist -- entgegen der Auffassung der Kläger -- nicht bereits dann der Fall, wenn das FG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verkannt hat, d. h. rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Divergenz, einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eines Verfahrensfehlers angenommen hat. Vielmehr liegt nur dann ein Fall offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision vor, wenn die Entscheidung des FG bewußt oder unbewußt von der ständigen Rechtsprechung des BFH in Zulässigkeitsfragen (nicht wie die Kläger zitieren: Zulassungsfragen) abweicht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 II B 20/86, nicht veröffentlicht). Dies ist z. B. der Fall, wenn das FG einer nach der Rechtsprechung des BFH wegen Nichteinhaltung der Form, der Frist sowie des Begründungs- und Vertretungszwangs als unzulässig zu verwerfenden Nichtzulassungsbeschwerde abhilft und die Revision zuläßt.
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
a) Der Senat hält den vom FA geltend gemachten Verstoß gegen § 74 FGO nicht für durchgreifend. Auf eine Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 8 BFHEntlG verzichtet.
b) Aufzuheben ist die Vorentscheidung aber, weil die vom FG getroffenen Feststellungen die Entscheidung nicht tragen. Dies gilt sowohl für die Würdigung des FG, zwischen dem Kläger zu 1 und seinen Eltern habe ein Auftragsverhältnis bestanden, als auch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen dem Inhaber oder Besitzer von Vermögen dieses nach § 159 Abs. 1 AO 1977 als eigenes zugerechnet werden kann.
Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, wann und mit welchem Inhalt zwischen dem Kläger zu 1 und seinen Eltern ein Auftragsverhältnis zustandegekommen ist. Soweit das FG meint, ein Auftragsverhältnis ergebe sich aus der dem Kläger zu 1 seitens seiner Mutter erteilten Vollmacht, hat es in unzulässiger Weise von der Vertretungsmacht des Klägers zu 1 auf das der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und seiner Mutter geschlossen. Es hat dabei außer acht gelassen, daß die Vertretungsmacht und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voneinander zu trennen sind und der das Außenverhältnis betreffenden Bevollmächtigung nicht notwendig ein Rechtsverhältnis im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vollmachtgeber zugrundeliegen muß (Abstraktionsprinzip).
Das FG hat ferner -- fehlerhaft -- angenommen, das vorher den Eltern des Klägers zu 1 gehörende Kapitalvermögen könne für Zwecke der Vermögensteuer dem Kläger zu 1 am maßgeblichen Stichtag nur zugerechnet werden, wenn insoweit eine frei gebige Zuwendung an den Kläger zu 1 festgestellt werden könne. Das FG hat dabei übersehen, daß dem Kläger zu 1 das frühere Kapitalvermögen seiner Eltern, das er 1986 in Besitz genommen hat, nach § 159 Abs. 1 AO 1977 auch dann als eigenes zuzurechnen ist, wenn er das Kapital am Stichtag (noch) in Besitz hatte und seiner Beweisführungspflicht hinsichtlich seiner Behauptung, das Kapitalvermögen nur aufgrund eines Auftragsverhältnisses für seine Eltern in Besitz genommen zu haben, nicht nachkommt. Denn nach § 159 Abs. 1 AO 1977 hat derjenige, der behauptet, daß er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder oder Vertreter für einen anderen innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1987 hätte es deshalb zunächst der Feststellung bedurft, ob der Kläger zu 1 das Kapitalvermögen seiner Eltern, das er im Herbst 1986 in Besitz genommen hat, zum Stichtag (noch) in Besitz hatte, und ob er es als eigenes oder für einen anderen besaß.
Diese Feststellungen sind tatrichterlich nachzuholen. Hierbei wird das FG zu beachten haben, daß der Kläger zu 1, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Vermögen im Herbst 1986 befand, und der deshalb allein die hier maßgeblichen Tatsachen (Verbleib des Vermögens) kennt, in besonderer Weise mitwirkungspflichtig (§ 90 Abs. 1 AO 1977) ist. Dies gilt erst recht, soweit Vorgänge eine Rolle spielen, die sich außerhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 zugetragen haben (§ 90 Abs. 2 AO 1977). Kommt der Kläger zu 1 diesen Pflichten nicht nach, sind allein die objektiven Umstände (Vermögen im tatsächlichen Besitz des Klägers zu 1 in 1986) maßgebend.
Stellt das FG fest, daß der Kläger zu 1 das Kapitalvermögen am Stichtag noch in Besitz hatte, wird es diesem noch Gelegenheit geben müssen, für seine Behauptung, das Vermögen nur aufgrund eines Auftragsverhältnisses für seine Eltern besessen zu haben, den Beweis zu führen. Angesichts des bislang festgestellten Geschehensablaufs dürfte hierzu allein die Behauptung des Klägers zu 1, er habe aufgrund eines Auftragsverhältnisses gehandelt, nicht ausreichen.
Fundstellen
Haufe-Index 420640 |
BFH/NV 1995, 992 |