Rn 8

Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung hat zur Folge, dass die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auch im Inland eintreten, vgl. § 335. Das Vermögen des Schuldners im Inland ist als Teil der (ausländischen) Insolvenzmasse zu behandeln. Der Umfang des Insolvenzbeschlags, insbesondere im Hinblick auf das insolvenzfreie Vermögen, richtet sich nach der ausländischen lex fori concursus.[9]

 

Rn 9

Für die Frage, welche Vermögenswerte als unpfändbar zu qualifizieren sind, gilt das Vollstreckungsstatut (lex fori executionis). Die Pfändbarkeit ist keine Frage des Insolvenzrechts, sondern des Einzelzwangsvollstreckungsrechts, so dass sie sich nach dem Recht des Staates richtet, in dem das Vermögen belegen ist (lex rei sitae).[10]

 

Rn 10

Die Befugnisse und die Rechtsstellung des ausländischen Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren richten sich nach der lex fori concursus.[11] Das birgt eine gewisse Rechtsunsicherheit in sich, da es im Rechtsverkehr nicht immer leicht feststellbar ist, ob ein ausländischer Verwalter nach der lex fori concursus zur Vornahme der Rechtshandlung befugt ist.[12]

[9] Trunk, S. 263 (291 f.); Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 27 ff.
[10] Vgl. BGHZ 118, 151 (159); Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 30; a.A.: Trunk, S. 292, bei eigenständiger Begründung des unpfändbaren Vermögens durch die lex fori consursus gelte dies auch im Inland. Sozialpolitische Schutzinteressen des Inlandes ließen sich über den Vorbehalt des ordre public ausreichend wahren.
[11] BGHZ 95, 256 (260 ff.); Trunk, S. 322; Gottwald-Gottwald, § 130 Rn. 31.
[12] Zumal man sich hier mit außereuropäischen Rechtsordnungen beschäftigen muss.

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