Gesetzestext
(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.
(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Abs. 1 entsprechend.
Bisherige gesetzliche Regelungen: Keine.
1. Allgemeines
Rn 1
Gegenüber der bisher geltenden Vergütungsverordnung enthält § 5 eine Neuregelung, mit der der Einsatz besonderer Sachkunde durch den Insolvenzverwalter vergütungsrechtlich berücksichtigt wird. Ein solcher zusätzlicher Vergütungsanspruch ergab sich bisher für den Konkursverwalter lediglich mittelbar aus § 2 Nr. 3 VergVO, wonach bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage Beträge, die der Konkursverwalter als Rechtsanwaltsgebühren aus der Masse erhalten hatte, abzuziehen waren. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass in bestimmten Fällen die Konkursverwaltertätigkeit nach den Vorschriften der BRAGO zu vergüten war. Dies war denn auch einhellig anerkannt. Die von Rechtsprechung und Literatur zum Umfang der gesonderten Vergütung des Verwalters für den Einsatz besonderer Sachkunde entwickelten Grundsätze wurden vom Verordnungsgeber in § 5 unverändert übernommen.
Rn 2
Die Verordnungsregelung beruht auf der Erwägung, dass nach § 56 InsO jede für den jeweiligen Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann, das Verwalteramt also keine Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.Ä. voraussetzt. Stellt dagegen ein diesen Berufsgruppen angehöriger Verwalter seine Spezialkenntnisse der Masse zur Verfügung, so ist er dafür gesondert zu vergüten, wie auch sonst die Masse die Aufwendungen zu tragen hätte, die für entsprechende externe Dienstleistungen als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstünden. Diese Erwägung ist letztlich zurückzuführen auf die Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB und kann als allgemeiner Grundsatz des Vergütungsrechts für Vermögensverwalter jeglicher Art bezeichnet werden.
Rn 3
Die auf diesem Weg an den Verwalter gezahlten Vergütungen werden mittelbar auf seine eigentliche Verwaltervergütung dadurch angerechnet, dass sie von der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a abgezogen werden.
Rn 4
§ 5 ist entsprechend anwendbar über die Verweisungsregelung des § 10 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Sachwalter bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung sowie den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Unanwendbar ist § 5 dagegen auf den Treuhänder, der im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens tätig ist sowie auf Gläubigerausschussmitglieder. Die Vorschrift ist außerdem unanwendbar, wenn die Vergütung für die Inanspruchnahme besonderer Sachkunde lediglich an eine Sozietät, Anwaltsgesellschaft, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfergesellschaft gezahlt wird, an der der Verwalter gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. In diesen Fällen liegt ein Dienst- oder Werkvertrag i.S d. § 4 Abs. 1 Satz 3 vor, der zu Lasten der Insolvenzmasse eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, wogegen es sich bei der Zusatzvergütung nach § 5 Abs. 1 um Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO handelt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Verwalter seine Sachkunde persönlich einsetzt und auch in eigenem Namen sein Honorar direkt gegenüber der Insolvenzmasse abrechnet.
2. Der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt (Abs. 1)
Rn 5
Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, kann er neben seiner Verwaltervergütung nach der InsVV auch nach den Regelungen des RVG vergütet werden. Dem steht auch § 1 Abs. 2 RVG nicht entgegen, wonach die dortigen Gebührenvorschriften nicht zur Anwendung kommen, wenn der Rechtsanwalt unter anderem als Insolvenzverwalter tätig wird. Diese Regelung beruht auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass es sich bei den dort genannten Tätigkeiten entweder um ehrenamtliche handelt oder um solche, die in erheblichem Umfang auch Nichtanwälten übertragen werden, so dass diesen Tätigkeiten die typischen Merkmale anwaltlicher Berufsausübung fehlen. Dennoch kann der Anwalt auch bei solchen Tätigkeiten für die Erfüllung bestimmter Einzelaufgaben Gebühren nach dem RVG verdienen, da gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG die Vorschrift des § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Nach dieser Norm kann der Vormund zunächst grundsätzlich vom Mündel Ersatz der ihm entstandenen Aufwe...