Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 4. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Folgen des im Jahre 1965 erlittenen Arbeitsunfalls bei dem Kläger vorliegen, insbesondere, ob die bei ihm bestehende Kniegelenksarthrose rechts Folge dieses Unfalls ist.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger erlitt am 10. April 1965 als Fahrer eines Motorrollers einen vom Beklagten als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkannten Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Schulterluxation links und eine Unterschenkelfraktur rechts im unteren Drittel zuzog. Der anschließend eingesetzte Küntschernagel wurde im April 1967 aus dem rechten Unterschenkel entfernt. Wegen der Verletzungsfolgen bezog der Kläger bis Oktober 1966 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH.
Der Kläger beantragte im August 1993 erneut Zahlung von Verletztenrente, weil sich seit März 1992 die Beschwerden wegen der Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten; es bestehe eine schmerzhafte Bewegungsbehinderung und eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Beines.
Auf Veranlassung des Beklagten führte Prof. Dr. Z.… in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1993 aus, ein Zusammenhang zwischen den degenerativen Kniegelenksveränderungen und dem in guter Stellung knöchern fest ausgeheilten Unterschenkelbruch vom 10. April 1965 sei nicht zu erkennen. Ein in achsengerechter Stellung fest ausgeheilter Unterschenkelbruch sei nicht Ursache einer Kniegelenksarthrose mit degenerativen Kniebinnenveränderungen, die in einem Alter von über 50 Jahren auftrete. In seinem Ersten Rentengutachten vom 12. März 1994 bewertete Prof. Dr. H.… die beim Kläger bestehende Kniegelenksarthrose ebenfalls als unfallunabhängig; als Unfallfolgen seien nur der in achsengerechter Stellung fest ausgeheilte Unterschenkelbruch rechts und reizfreie Narbenverhältnisse bei Zustand nach intramedulärer Küntschernagelung mit nachfolgender Metallentfernung anzusehen.
Mit Bescheid vom 26. April 1994 idF des Widerspruchsbescheids vom 6. September 1994 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufeststellung einer Rente ab, weil die bei ihm bestehende Kniegelenksarthrose rechts mit degenerativen Veränderungen und Rißbildungen am Innenmeniskus, auf welche die bei ihm bestehenden Beschwerden zurückzuführen seien, nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. April 1965 seien.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 1994). Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat von PD Dr. Ha.… ein orthopädisches Gutachten vom 8. September 1995 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger bestehende beginnende bis mittelgradige Sekundärarthrose des rechten Kniegelenks sei als mittelbare Folge des Unfallereignisses vom 10. April 1965 anzusehen; die unfallbedingte MdE betrage 10 vH. Sehr auffallend sei, daß am rechten Knie des Klägers eine seitendifferente Arthrose bestehe. Diese könne zwar nicht auf die gelenkferne Fraktur zurückgeführt werden, es sei jedoch nicht auszuschließen, daß es bei dem Unfallereignis auch zu einer Mitverletzung (Knorpelkontusionen oder ähnliches) des rechten Kniegelenks gekommen sei, die infolge der primären Verletzung nicht erkannt worden sei oder nicht hätte erkannt werden können, da eine exakte Kniegelenksuntersuchung sicherlich wegen der bestehenden Unterschenkelfraktur damals nicht möglich gewesen sei. Von Polytraumen sei bekannt, daß sich nach etlichen Wochen bis Monaten auch Kniegelenksschäden herausstellten, die wegen der ganz im Vordergrund stehenden Knochenbrüche und sonstigen Verletzungen zunächst nicht hätten diagnostiziert werden können. Im übrigen deute auch die beim Kläger bestehende 21 cm lange Narbe, die für eine banale Tibiamarknagelung völlig unüblich und ungewöhnlich sei, darauf hin, daß es bei der im Jahre 1965 durchgeführten operativen Behandlung der Fraktur wahrscheinlich zu erheblichen Komplikationen gekommen sei; aus den Aktenunterlagen sei dies jedoch nicht ersichtlich, weil der OP-Bericht der Tibianagelung nicht vorhanden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Einwände erhoben und sich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. Z.… vom 17. Oktober 1995 gestützt, in der es heißt, gegen einen Zusammenhang der Kniegelenksarthrose und der Meniskusschädigung mit der Unterschenkelfraktur spreche insbesondere die jahrzehntelange Beschwerdefreiheit des rechten Kniegelenks; posttraumatische Arthrosen machten sich in der Regel fünf bis zehn Jahre nach der Verletzung bemerkbar. In der Anamnese seien aber erstmals 1992 Beschwerden im rechten Kniegelenk beklagt worden und ab August 1993 stärkere Beschwerden mit gelegentlichen Blockierungen aufgetreten. Die Tatsache, daß die Arthrose rechts stärker ausgeprägt sei als links, spreche zwar auf den ersten Blick für einen Zusammenhang, jedoch sei bekannt, daß Arthrosen häufig nicht seitengleich ausgeprägt seien, was nicht immer mit Verletzungen zusammenhänge, sondern auch damit, daß die eine Extremität mehr belastet bzw funktionell stärker beansprucht werde als die andere oder schwächer angelegt sei. Die Länge der Narbe lasse keineswegs Rückschlüsse auf die Beteiligung oder Verletzung des Kniegelenkes zu.
Nachdem das LSG hierzu eine ergänzende Stellungnahme von PD Dr. Ha.… vom 17. November 1995 eingeholt hatte, in der dieser seine im Gutachten vertretene Ansicht bekräftigte, hat die Beklagte weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. Z.… vom 7. Dezember 1995 und 3. Januar 1996 eingeholt, in denen dieser ebenfalls bei seiner Ansicht blieb, es bestünden nicht genügend Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen den erst seit 1992 geäußerten Kniegelenksbeschwerden und der im Jahre 1965 erlittenen Unterschenkelfraktur; zumindest müsse eine klare “Brückensymptomatik” typischer Kniegelenksbeschwerden vom Unfalltag an bis jetzt nachgewiesen werden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 4. Juni 1996 neben dem Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung hilfsweise die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens beantragt.
Das LSG hat durch Urteil vom 4. Juni 1996 unter Änderung der angefochtenen Bescheide und des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides vom 19. Dezember 1994 festgestellt, daß die Gesundheitsstörungen
- in guter Stellung fest knöchern verheilte distale Unterschenkelfraktur rechts,
- beginnende bis mittelgradige posttraumatische Sekundärarthrose des rechten Kniegelenkes,
- mäßige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, mäßige muskuläre Atrophie des rechten Beines
Unfallfolgen seien. Es hat sich dem von PD Dr. Ha.… erstatteten Gutachten angeschlossen und dazu ausgeführt, der Sachverständige habe sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. November 1995 auch mit den auf mehrere Stellungnahmen von Prof. Dr. Z.… gestützten Bedenken des Beklagten gegen die gutachtlichen Feststellungen auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, daß die bei dem Kläger ausschließlich im rechten Kniegelenk bestehende Arthrose ursächlich auf den am 10. April 1965 erlittenen Unfall zurückzuführen sei. Die Stellungnahmen von Prof. Dr. Z.… gelangten zwar zu einem anderen Ergebnis, seien jedoch nicht geeignet, das Gutachten von PD Dr. Ha.… in Frage zu stellen.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision rügt der Beklagte, das Urteil des LSG beruhe auf einem Verstoß gegen §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und verletze seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die §§ 548, 581 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die vom LSG unter Bezugnahme auf das Gutachten des PD Dr. Ha.… vertretene Auffassung zur Kausalität stehe im Widerspruch zu den Begutachtungsgrundsätzen in der Unfallmedizin. Zwar gebe es durchaus posttraumatische Arthrosen; denkbar sei auch eine im Zusammenhang mit der Operation eingetretene Entzündung, die eine Arthrose zur Folge habe. All dies habe der Sachverständige aber nicht vorgetragen, sondern auf eine Tibia- bzw Tibiakopfschädigung durch die Operation als Entstehungsursache für die 30 Jahre später eingetretenen arthrotischen Veränderungen verwiesen. Hierfür wären aber in jedem Fall Brückensymptome erforderlich gewesen, die sich weder im Gutachten noch im Berufungsurteil fänden.
Aufgrund seiner – des Beklagten – Hinweise hätte sich das LSG veranlaßt sehen müssen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Er habe nämlich mit Schriftsatz vom 11. Januar 1996 eine Stellungnahme von Prof. Dr. Z.… vom 3. Januar 1996 zu den Akten gereicht, aus der sich ergebe, daß irgendein Kniegelenks- oder Knorpelschaden nach dem Unfall aus dem Jahre 1965 und auch nach der Operation nicht beschrieben sei, so daß es gerade an den in der Unfalliteratur für erforderlich erachteten “Brückensymptomen” zwischen dem Unfall und der knapp 30 Jahre später aufgetretenen Kniegelenksarthrose fehle. Zuvor habe er bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. Z.… vom 7. Dezember 1995 eingereicht gehabt, aus der sich ebenfalls ergebe, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß es bei dem Unterschenkelbruch im Jahre 1965 oder anläßlich der Heilbehandlung danach zu einem Schaden im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen sei. Das LSG habe demgegenüber auf verschiedene Arztberichte aus den Jahren 1965, 1966 und 1967 verwiesen, in denen der Kläger über Beschwerden im Bereich des Kniegelenks geklagt habe; das Berufungsgericht verfüge indes nicht über ausreichende Sachkunde, um diese Klagen als Brückensymptome ansehen zu können.
Er – der Beklagte – habe im Zusammenhang mit den fachärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. Z.… vor dem LSG hilfsweise beantragt, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Diesem Beweisantrag sei das LSG ohne jede Begründung nicht gefolgt. Hätte das LSG indes ein weiteres fachärztliches Gutachten eingeholt, wäre dieser Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß ausreichende Anhaltspunkte für eine Schädigung des Kniegelenks beim Unfall oder während der Heilbehandlung danach nicht vorlägen, so daß die Kniegelenksarthrose sowie die mäßige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, wie sie seit dem Jahre 1993 vorlägen, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden könnten. Zu den von PD Dr. Ha.… angenommenen Unfallfolgen hätte er ausgeführt, daß irgendwelche Verletzungen im Kniegelenksbereich vorhanden gewesen sein müßten, aber nicht nachgewiesen worden seien, daß die Klagen in den Jahren 1965 bis 1967 auf Wundheilungsstörungen und nicht auf arthrotische Veränderungen zurückzuführen seien, im linken Knie ebenfalls arthrotische Veränderungen vorlägen, die am rechten Kniegelenk vorliegende vorauseilende Arthrose durch die stärkere Belastung, Beanspruchung oder schwächere Anlage erklärt werden könne, die Länge der Narbe auf eine großzügigere Schnittführung der älteren Chirurgen zurückzuführen sei, also kein Indiz für einen Zusammenhang darstelle, daß Aussprengungen von Schaftfragmenten bei der Nagelung nicht im Kniegelenksbereich geschähen und ein mit dem Kniegelenk nicht in Zusammenhang stehendes Schaftfragment keinesfalls für die Arthrose verantwortlich sei.
Dem LSG seien diese Argumente, die den von PD Dr. Ha.… angenommenen Kausalzusammenhang widerlegten, bekannt gewesen und es sei auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, diese Erwägungen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Die §§ 548, 581 RVO habe das LSG verletzt, indem es die Grundsätze der Kausalität im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung verkannt habe. Es habe übersehen, daß von einem Kausalzusammenhang nur gesprochen werden könne, wenn Unfallereignis und die dabei eingetretenen Verletzungen feststünden, da es seiner Beurteilung lediglich eine Spekulation über die mögliche Mitverletzung des rechten Kniegelenks bei dem Unfallereignis zugrundegelegt habe; der Sachverständige PD Dr. Ha.… arbeite nämlich insoweit mit Vermutungen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 4. Juni 1996 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 19. Dezember 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, wie sich aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen ergibt, die Revision zurückzuweisen.
Er verweist auf sein Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und trägt weiter vor: Zum Beweis der Tatsache, daß er in der Vergangenheit stets und durchgängig über Schmerzen im rechten Knie geklagt habe, benenne er Dr. M.… als sachverständigen Zeugen; mit diesem habe er von 1980 bis 1994 ständigen Kontakt gehabt und ihm dabei stets seine Klagen über seine Schmerzen im rechten Knie vorgetragen. Im übrigen irre sich Prof. Dr. Z.… wohl insofern, als er ausführe, eine posttraumatische Fehlstellung stehe nicht zur Debatte. Aus der Unfalliteratur sei vielmehr das Gegenteil zu entnehmen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Entscheidung, welche gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. April 1965 bei dem Kläger bestehen, nicht aus. Das Urteil beruht auf den vom Beklagten ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmängeln, daß das LSG unter Verletzung seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG) bzw den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 SGG, Art 103 des Grundgesetzes ≪GG≫), entschieden hat.
Nach § 103 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese das sozialgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsmaxime ist verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterläßt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen (s zuletzt Urteil des Senats vom 18. März 1997 – 2 RU 27/96 mwN). Aus der sachlich-rechtlichen Sicht des LSG kam es darauf an, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen im rechten Kniegelenk Folgen des am 10. April 1965 erlittenen Arbeitsunfalls sind. Dabei hätte sich das LSG im Rahmen seiner Pflicht gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt anzustellen. Weshalb es in dieser Hinsicht dem Antrag des Beklagten, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht gefolgt ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Insoweit fehlt es sowohl an einer Erwähnung dieses Beweisantrags im Tatbestand des Urteils als auch an einer Auseinandersetzung damit in den Entscheidungsgründen.
Unabhängig davon, daß der Senat deshalb nicht nachprüfen kann, weshalb das LSG diesem Beweisantrag nicht gefolgt ist, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und ggf zuvor noch Ermittlungen zu den zwischenzeitlichen Beschwerden des Klägers am rechten Kniegelenk in dem Zeitraum zwischen dem Unfall – insbesondere nach der Entfernung des Küntschernagels im April 1967 – und der Stellung des Verschlimmerungsantrages im Jahre 1993 anzustellen. Dazu hatte der Beklagte die als sachkundiger Parteivortrag zu behandelnden Stellungnahmen von Prof. Dr. Z.… vom 7. Dezember 1995 und 3. Januar 1996 eingereicht, in denen eingehend dargelegt wird, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es bei dem Unterschenkelbruch im Jahre 1965 und anläßlich der Heilbehandlung danach zu einem Schaden im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen sei, so daß die jetzt bei dem Kläger bestehende Kniegelenksarthrose und die weiteren Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenks mangels der erforderlichen “Brückensymptome” nicht als Unfallfolgen anzusehen seien.
Das LSG hat hierzu keine weitere sachkundige Stellungnahme eingeholt, sondern es hat selbst versucht, aus den ihm vorliegenden Krankenunterlagen Tatsachen zu entnehmen, die seiner Ansicht nach “Brückensymptome” in diesem Sinne darstellen. Es hat auf verschiedene Arztberichte aus den Jahren 1965, 1966 und 1967 verwiesen, in denen der Kläger über Beschwerden im Bereich des Kniegelenks geklagt habe. Allerdings hat es damit seinen Ermittlungspflichten nach § 103 SGG nicht genügt, denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht – wie der Beklagte zu Recht einwendet – über eine ausreichende Sachkunde verfügte, um diese dokumentierten Klagen mit der erforderlichen Gewißheit als “Brückensymptome” für eine Jahrzehnte nach dem angeschuldigten Unfallereignis eingetretene Kniegelenksarthrose ansehen zu können. Jedenfalls hat es nicht dargelegt und die Beteiligten darauf hingewiesen, daß und woher es über eine entsprechende Sachkunde verfüge.
Auf den vorliegenden Verfahrensmängeln kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG nach Anstellung weiterer Ermittlungen, insbesondere Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu einer anderen Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl §128 Abs 1 Satz 1 SGG) und damit des vom Kläger erhobenen Anspruchs gelangt wäre.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen