Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 19 Abs. 4 GG gibt einen Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Deshalb kann die richterliche Beurteilung materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Fragen grundsätzlich nicht mit der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie angegriffen werden.
2. Die Vorwirkungen des Art. 19 Abs. 4 GG haben nur dann Einfluß auf die Gestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, wenn dadurch der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. Sowohl ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes als auch die Übertragung des Anhörungsverfahrens auf eine Landesbehörde lediglich durch eine ministerielle Entschließung liegen jedoch außerhalb der Vorwirkungen des Art. 19 Abs. 4 GG auf das Verwaltungsverfahren.
3. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, ist grundsätzlich unbegründet, wenn lediglich vorgetragen wird, daß Beweisangebote nicht berücksichtigt worden seien.
4. Wenn ein Gericht über eine im Gerichtsverfahren erörterte Rechtsfrage entschieden und hierzu „vorsorglich” gestellte Beweisanträge aus einfachgesetzlichen Gründen als unerheblich behandelt hat, kann diese Entscheidung nicht mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.
5. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozeß Beteiligten keinen Anspruch darauf, daß das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus erst ermittelt.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; BBahnG § 36 Abs. 4; VwGO § 86
Verfahrensgang
BVerwG (Entscheidung vom 24.08.1987; Aktenzeichen 4 B 129/87) |
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 25.02.1987; Aktenzeichen 11 B 87.00159) |
Gründe
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzes geltend macht, wäre die Rüge, ihre Zulässigkeit dahingestellt, jedenfalls unbegründet.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gibt einen Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Deshalb kann die richterliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung, die Planzuständigkeit und ihre Delegation sowie die Bewertung finanzieller Folgelasten grundsätzlich nicht mit der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie angegriffen werden.
Art. 19 Abs. 4 GG stellt sicher, daß derjenige, der durch die öffentliche Gewalt verletzt ist, diese Rechtsverletzung vor einem Gericht überprüfen kann. Darüber hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG den Umfang und die Reichweite richterlicher Kontrolle und gibt dem Einzelnen ein Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens wird von Art. 19 Abs. 4 GG nur erfaßt, wenn es so angelegt ist, daß es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfGE 61, 82 (110)).
b) Die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin berühren nicht den Regelungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die angeführten Rechtsverstöße lassen nicht erkennen, daß der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
aa) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß der Planfeststellungsbeschluß nicht von dem nach § 9 EKrG zuständigen Bundesminister für Verkehr, sondern von der Bundesbahndirektion München nach § 36 Abs. 4 BbahnG ergangen ist, handelt es sich um ein Problem der sachlichen Zuständigkeit. Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde für die Planfeststellung hat auf den Zugang zu Gericht oder auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes keinen Einfluß.
bb) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht ersichtlich, soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß die Bundesbahn den Plan in eigener Zuständigkeit festgestellt hat. Ob die Deutsche Bundesbahn über die Planfeststellung in eigener Sache entscheiden darf oder nicht, betrifft nicht den Rechtsschutz und kann daher nicht zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG führen.
cc) Die Rüge der mangelnden Bestimmtheit der Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 4 BbahnG kann nicht als Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht werden. Ergibt sich die zuständige Behörde oder der zuständige Verwaltungsträger für eine staatliche Maßnahme nicht eindeutig aus dem Gesetz, kann zwar ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen; die gerichtliche Kontrolle der von der öffentlichen Hand vorgenommenen Maßnahme wird hiervon jedoch nicht beeinträchtigt.
dd) Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG rügt, daß § 36 Abs. 4 BBahnG und die Planfeststellung durch eine von einem Präsidenten geleitete Behörde gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstößt, ist offensichtlich, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt ist.
Im übrigen wäre eine eigenständige Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführerin unzulässig. Der Hinweis des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG auf Art. 33 GG macht diese Bestimmung nicht in ihrem ganzen Umfang zur Grundlage einer Beschwerdebefugnis, sondern verweist nur insoweit auf Art. 33 GG, als dort in ähnlicher Weise wie in den übrigen zitierten Artikeln des Grundgesetzes Individualrechte garantiert werden (BVerfGE 6, 445 (448); 8, 1 (11); 11, 102 (103)). Art. 33 Abs. 4 GG beinhaltet kein Recht des Einzelnen (BVerfGE 6, 376 (385)), sondern regelt in dem „Funktionsvorbehalt” eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Art. 33 Abs. 4 GG dient nicht dem Schutz oder den Interessen der Beschwerdeführerin, sondern stellt lediglich das Strukturprinzip sicher, daß hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden. Eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin kann daher bei diesem Sachvortrag nicht aus einer Verletzung von Art. 33 Abs. 4 GG hergeleitet werden.
ee) Die Identität des planenden Beamten und derjenigen Person, die den Planfeststellungsbeschluß für den Rangierbahnhof München-Nord festgestellt hat, führt nicht dazu, daß der Zugang zum Gericht erschwert oder vereitelt wird und hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes. Damit scheidet die Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG aus.
ff) Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Übertragung der Anhörung auf eine Landesverwaltungsbehörde verstoße gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, betrifft die Durchführung des planungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Die Vorwirkungen des Art. 19 Abs. 4 GG haben nur dann Einfluß auf die Gestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, wenn dadurch der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (BVerfGE 61, 82 (110)). Sowohl ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes als auch die Übertragung des Anhörungsverfahrens auf eine Landesbehörde lediglich durch eine ministerielle Entschließung liegen jedoch außerhalb der Vorwirkungen des Art. 19 Abs. 4 GG auf das Verwaltungsverfahren.
gg) Die Rüge der Beschwerdeführerin, daß der Planfeststellungsbeschluß die Frage der finanziellen Folgelasten aus dem Vorhaben für die Beschwerdeführerin offenläßt und die gerichtliche Nachprüfung dies billige, läßt einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht erkennen. Ob und in welcher Höhe finanzielle Folgelasten für einen Betroffenen in einem Planfeststellungsbeschluß beziffert und berücksichtigt werden müssen, ist eine Frage des materiellen Planungsrechts. Ein Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht ersichtlich.
2. Eine Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, ist grundsätzlich unbegründet, wenn lediglich vorgetragen wird, daß Beweisangebote nicht berücksichtigt worden seien.
a) Die Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gericht gibt den Beteiligten ein Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen und verpflichtet das Gericht zu vorausgehenden Informationen und zur nachfolgenden Kenntnisnahme. Wenn das Gericht jedoch über eine im Gerichtsverfahren erörterte Rechtsfrage entschieden und hierzu „vorsorglich” gestellte Beweisanträge aus einfachgesetzlichen Gründen als unerheblich behandelt hat, kann diese Entscheidung nicht mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Die Funktion der Beweisanträge, die auf die Ermittlung von Tatsachen ausgerichtet ist, würde zu einem Instrument des Angriffs auf eine rechtliche Beurteilung verfremdet.
b) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde zwingt nicht dazu, die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte und mit der Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen begründete Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil abschließend zu bestimmen. Die Rügen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, sind offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
aa) Die Beschwerdeführerin hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Beweis durch Sachverständigengutachten für die Behauptung angeboten, daß die Modernisierung der bestehenden Bahnhöfe im Vergleich zum Neubau eines Rangierbahnhofs keine ins Gewicht fallenden technischen Betriebserschwernisse oder Betriebskostenerhöhungen zur Folge haben werde. Ein Neubau werde weder die Wettbewerbssituation verbessern noch der Verschlechterung des Kostenwirkungsgrades entgegenwirken. Die Möglichkeit von Doppelbehandlungen einzelner Wagen falle bei entsprechender Gestaltung des Betriebsablaufs nicht wesentlich ins Gewicht.
(1) Die Zurückweisung dieser Beweisanträge ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Vorschrift verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt zu lassen (st. Rspr.; BVerfGE 21, 191 (194); 22, 267 (273); zuletzt BVerfGE 70, 93 (100); 70, 288 (294)). Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 86 (92)). Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich ausführlich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin befaßt und sie aufgrund einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften zurückgewiesen. Die Beweisanträge waren nach Auffassung der Fachgerichte nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe lediglich mit schlichten Behauptungen Ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses in Frage gestellt, ohne hierfür eine schlüssige Begründung oder konkrete Tatsachen geltend zu machen. Die Zurückweisung von Beweisanträgen, die nicht hinreichend substantiiert sind, entspricht allgemeinen Beweisregeln und ist offensichtlich mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.
(2) Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist der Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, daß das Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozeß Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, daß das Gericht Tatsachen erst beschafft (BVerfGE 63, 45 (60)) oder von sich aus erst ermittelt. Die Beschwerdeführerin kann also mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erzwingen, daß das Gericht die Tatsachen, die dem Planfeststellungsbeschluß zugrunde liegen, neu ermittelt.
(3) Aus demselben Grund ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, angesichts der fachlichen und finanziellen Ausstattung der Verwaltung der Beschwerdeführerin sei eine weitere Aufklärung durch die Gerichte nicht erforderlich gewesen.
(4) Insoweit kommt allenfalls eine Verletzung der Garantie eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Sie liegt jedoch nicht vor, wobei auch hier offenbleiben kann, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann.
Es ist von Verfassungs wegen grundsätzlich unbedenklich, wenn innerhalb einer vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten Prozeßordnung eine weitere Beweiserhebung davon abhängig gemacht wird, ob das Vorbringen eines Prozeßbeteiligten dem Gericht Anlaß zu weiterer Aufklärung gibt. Daß dieses Vorbringen grundsätzlich hinreichend substantiiert sein und konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen enthalten muß, ist nicht zu beanstanden.
Der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes steht nicht entgegen, daß eine besondere gerichtliche Hilfe davon abhängig gemacht wird, daß ein Beteiligter sich außerstande sieht, tatsächliche Feststellungen in einem Sachverhalt substantiiert in Frage zu stellen. Ob und wann ein Prozeßbeteiligter in der Lage ist, sein Vorbringen ohne fremde Hilfe zu substantiieren, ist eine Frage einfachen Rechts und unterliegt nicht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Das Bundesverfassungsgericht könnte allenfalls überprüfen, ob die Darlegungsfähigkeit willkürlich bejaht worden ist, obwohl offenkundig ist, daß ein Prozeßbeteiligter ohne besondere gerichtliche Hilfe seine Einwendungen nicht substantiiert vortragen kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin ersichtlich nicht der Fall.
bb) Die Beschwerdeführerin hat Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, daß die Prognose der Deutschen Bundesbahn falsch sei. Die Prognose entspreche nicht den bereits im Mai 1982 vorliegenden Erkenntnissen und sei methodisch falsch.
Die Zurückweisung dieser Beweisanträge verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sofern das verfassungsrechtliche Mindestmaß gewahrt ist, verwehrt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts insbesondere wegen Unerheblichkeit außer Betracht zu lassen. Gegen diese Grundsätze ist bei der Zurückweisung der Beweisanträge nicht verstoßen worden; insbesondere ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ersichtlich.
cc) Die Beschwerdeführerin hat in den fachgerichtlichen Verfahren behauptet, die stadtentwicklungspolitische Bedeutung der für den Rangierbahnhof beanspruchten Fläche sei von der Deutschen Bundesbahn im Planfeststellungsbeschluß zu gering gewichtet worden. Sie hat hierfür mehrere Beweisanträge angeboten.
Die Zurückweisung dieser Beweisanträge verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, der Rangierbahnhof enthalte ein für den Wohnungsbau sehr geeignetes Flächenpotential, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Gericht einen den Vortragenden begünstigenden Tatsachenvortrag als wahr unterstellt seiner Entscheidung zugrunde legt und deshalb einem entsprechenden Beweisantrag nicht weiter nachgeht. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs ist genügt, wenn die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachen „als bewiesen” unterstellt werden, ohne daß dies noch einmal durch einen Beweis bestätigt wird.
Im übrigen wurden die Beweisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, sie seien nicht beweiserheblich oder nicht hinreichend substantiiert. Die Entscheidung eines Fachgerichts, ein Sachvortrag sei nach dem Maßstab des einfachen Rechts für das Urteil nicht entscheidungserheblich oder nicht hinreichend substantiiert, verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
dd) Die Beschwerdeführerin hat ferner Beweis dafür angeboten, daß der Neubau eines Rangierbahnhofs das Kleinklima beeinflussen würde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich für die Ablehnung der Beweisanträge auf ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes berufen, das die Deutsche Bundesbahn im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingeholt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts, wenn dieses sich auf ein Gutachten oder eine gutachterliche Stellungnahme stützt, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde. Bei dieser Sachlage sei es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, den gutachterlichen Ergebnissen des Deutschen Wetterdienstes substantiiert entgegenzutreten, um eine weitere Begutachtung zu erreichen.
Diese Auslegung und Anwendung des § 86 VwGO verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Grundsätzlich besteht kein Anlaß, die sachverständigen Ausführungen einer unabhängigen fachkundigen Behörde in Zweifel zu ziehen, wenn das Gutachten nicht durch schlüssigen substantiierten Vortrag in Frage gestellt wird. Werden lediglich die Ergebnisse des fachbehördlichen Gutachtens allgemein angezweifelt, fordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht, daß ein weiteres Gutachten eingeholt wird.
ee) Die Beschwerdeführerin hat schließlich Beweisanträge zur ökologischen Bedeutung des für den Rangierbahnhof geplanten Geländes gestellt. Soweit die Gerichte die Beweisanträge als wahr unterstellt und den Sachvortrag der Beschwerdeführerin damit ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein aus. Im übrigen wurden die Beweisanträge als unerheblich zurückgewiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1556568 |
NJW 1988, 1773 |