Tz. 1
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
§ 8b Abs 4 KStG aF wurde mit der Neufassung durch das StSenkG eingefügt.
Das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der B-Reg zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG (sog Korb II-Gesetz) enthielt folgende Änderungen des § 8b Abs 4 KStG aF:
- § 8b Abs 4 S 1 und 2 KStG aF wurden klarstellend dahingehend geändert, dass § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF auch mittelbare Erwerbe über eine Kö erfasste und § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG aF nur dann zu einer StFreiheit führte, wenn beide Alt des § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG aF nicht vorlagen.
- § 8b Abs 4 S 3 KStG aF sollte klarstellen, dass Veräußerungsverluste und Tw-Abschr innerhalb der Siebenjahresfrist stets nabzb waren.
Tz. 2
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
§ 8b Abs 4 KStG aF regelte Ausnahmen von der StFreiheit nach § 8b Abs 2 KStG. Danach waren folgende VG voll stpfl:
- Gewinne aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die unmittelbar oder mittelbar auf einer Sacheinbringung innerhalb der letzten sieben Jahre beruhten oder
- VG aus Anteilen, die von einer nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigen Person unmittelbar oder mittelbar unter dem Tw innerhalb der letzten sieben Jahre erworben wurden.
Durch das SEStEG ist das System des § 8b Abs 4 KStG aF durch eine nachträgliche rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs ersetzt worden. Dabei stellt § 22 Abs 1 UmwStG (sog Einbringungsgewinn I) die Nachfolgevorschrift zu § 8b Abs 4 S 1 Nr 1 KStG aF und § 22 Abs 2 UmwStG (sog Einbringungsgewinn II) die Nachfolgeregelung zu § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF dar. Wegen Einzelheiten s § 22 UmwStG Tz 1ff. Entspr wurde § 8b Abs 4 KStG aF aufgehoben.
Tz. 3
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nach § 34 Abs 5 KStG ist § 8b Abs 4 KStG aF für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind bzw bei Anteilen iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF, die auf einer Übertragung bis zum 12.12.2006 beruhen. Ist bis zum Inkrafttreten des SEStEG durch einen Einbringungsvorgang oder einen Erwerb eine Siebenjahresfrist nach § 8b Abs 4 KStG aF in Gang gesetzt worden, führt eine Realisierung der stillen Reserven bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist weiterhin zur vollen StPflicht nach § 8b Abs 4 KStG aF. Da auf Einbringungen bzw Erwerbe nach dem 12.12.2006 die neuen Einbringungsvorschriften bzw die Regelungen des § 24 Abs 5 UmwStG und § 16 Abs 5 EStG anzuwenden sind und damit eine neue Siebenjahresfrist iSd § 8b Abs 4 KStG aF nach dem 12.12.2006 nicht mehr in Gang gesetzt werden kann, hat die Vorschrift nicht für eine "ewige", sondern "nur" für eine siebenjährige Übergangszeit Bedeutung. GlA s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 27) und s Bauschatz (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 290a). Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach Inkrafttreten des SEStEG einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF neu entstehen (s § 20 Abs 3 S 4 und s § 21 Abs 2 S 6 UmwStG). Ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 27.05. Dh für einen Zeitraum von sieben Jahren sind § 8b Abs 4 KStG aF und § 22 UmwStG nF nebeneinander anwendbar, wobei bei dem Zusammentreffen der Vorschriften § 8b Abs 4 KStG aF vorrangig anzuwenden ist (s § 27 Abs 4 UmwStG). Wegen Einzelheiten s § 27 UmwStG Tz 20. Ebenfalls zu dem Nebeneinander der vd Systeme s Dötsch/Pung (DB 2006, 2763, 2764, 2773) und s Tz 6.