Tz. 1463
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen Grundanwendungsfällen des
- § 14 Abs 3 KStG s Tz 990ff und s Tz 1071,
- § 14 Abs 4 KStG s Tz 1395ff und s Tz 1072.
Die Thematik der Mehr-/Minderabführungen bei Organschaft ist derart vielschichtig, dass auch die nachstehende Fallsammlung, in der jeweils auf die Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG eingegangen wird, nicht den Anspruch der Vollständigkeit für sich beanspruchen kann.
Wegen Mehr-/Minderabführungen im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen s UmwStG Anh 1 Tz 60ff, weiter s vorstehende Tz 1330–1334.
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