Tz. 102
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Gegenstand der Sacheinlage können auch bestimmte Anteile an einer Kap-Ges sein, § 20 Abs 1 S 2 UmwStG. Dabei ist gleichgültig, ob die eingebrachte Beteiligung zum BV oder PV gehört. Es spielt auch keine Rolle, ob die Beteiligung an einer inl oder ausl Kap-Ges besteht. In qualitativer Hinsicht muss die Beteiligung bewirken, dass die Übernehmerin nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Kap-Ges hat, deren Anteile eingebracht werden (sog mehrheitsvermittelnde Beteiligung, s Tz 111 ff). Begünstigt werden soll demnach die unternehmerische Mehrheitsbeteiligung und nicht bloß eine als Kap-Anlage gedachte Minderheitsbeteiligung. Dies wird jedoch durch § 20 Abs 1 S 2 UmwStG nur tw erreicht, da das Gesetz nicht auf eine Beherrschung (iSd der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens) der Kap-Ges abstellt, deren Anteile eingebracht werden. Vielmehr wird die Sacheinlage einzig von der unmittelbaren aus dem Beteiligungsrecht abgeleiteten Stimmenmehrheit abhängig gemacht (s Tz 111 ff).
1.2.5.1 Gegenstand der Einbringung: Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Tz. 103
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Der Begriff der ›Anteile an einer Kap-Ges‹ ist in § 20 Abs 1 S 2 UmwStG nicht definiert. Es muss sich nicht wie bei der übernehmenden Kap-Ges um eine in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG bezeichnete unbeschr kstpfl Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG handeln. Diese Beschränkung kann dem Wortlaut des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG nicht entnommen werden. Kap-Ges sind danach die in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG aufgezählten Kap-Ges und die ausl Gesellschaften, die einer Kap-Ges entsprechen (glA s W/M, § 20 UmwStG Rn 176; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 17). Nicht erfasst werden Anteile oder Beteiligungen an anderen Kö (zB die Geschäftsanteile an einer Genossenschaft). Als Kap-Ges, deren Anteile nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG begünstigt sind, kommen in Frage:
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die AG, GmbH und die KGaA, soweit die Kommanditaktionäre mit ihren Beteiligungen betroffen sind, |
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›ähnliche ausl Kap-Ges‹. Bei rechtsfähigen ausl Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausl ist darauf abzustellen, ob sie im Rahmen eines Typenvergleichs mit den unter § 1 Abs1 Nr 1 KStG fallenden Kap-Ges vergleichbar sind (dazu s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 24). |
Tz. 104
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Gegenstand der Einbringung können nur ›Anteile‹ (und Anwartschaftsrechte auf den Bezug von Anteilen, s Tz 108) an einer Kap-Ges sein (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 25 ff). Wird eine Beteiligung zusammen mit der Finanzierungsschuld eingebracht, gehört die Schuld nicht zum Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 27).
1.2.5.2 Steuerliche Qualität der Anteile
Tz. 105
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
§ 20 Abs 1 S 2 UmwStG differenziert nicht danach, ob die Anteile an Kap-Ges im BV oder PV gehalten werden. Die St-Vergünstigung des § 20 UmwStG verfolgt den Zweck, die dort genannten Einbringungsmaßnahmen nicht mit einer Ertrag-St-Belastung zu behindern (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 6). Vor diesem Hintergrund macht die Regelung in § 20 Abs 1 S 2 UmwStG nur dann Sinn, wenn die Anteile an Kap-Ges stverstrickt sind und eine Aufdeckung der stillen Reserven der Anteile ohne die Rechtsfolgen des § 20 UmwStG zu einer Versteuerung führen würden. Der Wortlaut des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG macht diese Einschränkung indes nicht.
Tz. 106
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Anteile an Kap-Ges sind Einbringungsgegenstand nach § 20 Abs 1 S 2 EStG, wenn sie im BV einer Kap-Ges, dem BV eines Einzelunternehmens einer natürlichen Person, dem Sonder-BV einer natürlichen Person oder Kö bei einer MU-Schaft oder dem Gesamthandsvermögen einer MU-Schaft stverstrickt sind.
Tz. 107
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Kap-Ges-Anteile sind auch dann nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG begünstigt, wenn sie von einer natürlichen Person im PV gehalten werden und nach § 17 EStG stverstrickt sind (Rückschluss aus § 20 Abs 5 S 2 UmwStG bzw §§ 20 Abs 5 S 2 und 27 Abs 4c S 3 UmwStG idF des UntStFG, wo sich die Rechtsfolgen der Sacheinlage ausdrücklich auf die ›Einbringung einer Beteiligung iSd § 17 EStG‹ beziehen; ebenso: s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.16; s Schmidt, EStG, 26. Aufl, § 17 Rn 109). Dies enstpr auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 UmwStG, betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen nicht durch stliche Folgen zu behindern (Begründung zum UmwStG 1995: BR-Drs 132/94, 38). Dies gilt umso mehr, als § 20 Abs 1 S 2 UmwStG seit ›Abschaffung‹ des sog Tauschgutachtens (s Urt des BFH v 16.12.1958, BStBl III 1959, 30) ab 1999 (s § 6 Abs 6 S 1 EStG; Schmidt, EStG, 26. Aufl, § 17 Rn 98) die einzige Möglichkeit des stneutralen Tauschs von Anteilen an Kap-Ges beinhaltet (str, s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 27). Es kann auch weder dem Sinn und Zweck des § 20 UmwStG noch dem Wortlaut des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG eine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass sich die Vergünstigung der Sacheinlage nur auf Anteile im BV erstreckt. Schließlich sind die stillen Reserven einer Beteiligung iSd § 17 EStG der einer Beteiligung im BV vergleichbar stverstrickt. Ohne die Anwen...