Tz. 41
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
In § 12 Abs 2 AStG (und auch Abs 3, dazu s Tz 42) wird die "entspr Anwendung" von Teilen der § 34c EStG bzw § 26 KStG (versehentlich noch auf "Abs 1 und 6", also auf die Fassung vor 2014, s Tz 22d; gemeint ist nunmehr Abs 1 S 1 Nr 1 iVm Abs 2, auch s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rz 18; s Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 26 Rz 17) angeordnet (§ 12 AStG gilt außerdem entspr bei ausl Familienstiftungen, s § 15 Abs 5 AStG und dazu s Urt des BFH v 02.02.1994, BStBl II 1994, 727). Dies geschieht in Bezug auf die Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags iSd §§ 7, 10 AStG, welcher vergröbernd gleichgesetzt werden kann mit dem ausschüttbaren Gewinn einer passiven Zwischengesellschaft iSd § 8 AStG. Dieser berechnet sich grds nach Abzug der bei der passiven Zwischengesellschaft angefallenen ausl KSt (s § 10 Abs 1 AStG); wahlweise kann aber statt dessen auf Antrag gem § 12 Abs 1 AStG die Anrechnung dieser ausl KSt auf die durch den – dann um den anzurechnenden Betrag erhöhten – Hinzurechnungsbetrag ausgelöste deutsche St erfolgen (was idR für den Stpfl günstiger ist). Die Anrechnung erfolgt dann nach der Technik der §§ 26 KStG, 34c EStG (Rechtsfolgenverweisung, s Wortlaut des § 12 Abs 2 AStG "Bei der Anrechnung ..."). Dass es sich bei den §§ 10, 12 Abs 1 und 2 AStG um eine eigenständige Regelung handelt, zeigt sich daran, dass hier der Abzug der St der ges Grundfall ist, während es bei den §§ 34c EStG, 26 KStG genau umgekehrt ist (Grundfall Anrechnung, nur wahlweise Abzug). Wichtiger ist aber noch, dass die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 2 AStG nur die Berücksichtigung der bei der Zwischengesellschaft anfallenden KSt und damit die Vermeidung wirtsch Doppelbesteuerung regeln, während die §§ 34c EStG, 26 KStG nur die Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung betreffen, s Tz 4, 5. Die in § 12 Abs 2 AStG angeordnete entspr Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG ist deswegen nur "technischer" Natur; systematisch handelt es sich um zwei grundlegend verschiedene Fälle.
Tz. 42
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Systematisch anders zu bewerten ist hingegen die entspr Anwendung des § 26 "Abs 1 und 6" (ebenfalls Redaktionsversehen, oben s Tz 41) KStG gem § 12 Abs 3 AStG. Hier geht es um die Anrechnung von auf tats Ausschüttungen der Zwischengesellschaft für Rechnung des inl AE erhobener ausl KapSt, also um Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung. Diese Anrechnung kann aus den genannten Gründen (s Tz 41) nicht auf "normalem" Wege erfolgen, wenn und soweit die zur ausl KapSt führende tats Ausschüttung in Hinzurechnungsfällen gem § 3 Nr 41 EStG bzw § 8b Abs 1 KStG (Letzterer ist trotz Nichterwähnung im Gesetz konsequenterweise "hinzuzudenken", vgl Vogt, in Blümich, § 12 AStG Rn 19; BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004, 3 Ziff 12.3.4, falls man § 8 Abs 1 KStG iVm § 3 Nr 41 EStG als von § 8b Abs 1 KStG verdrängt ansehen sollte) stfrei ist.
§ 3 Nr 41 EStG (bzw § 8b Abs 1 KStG) vermeidet die doppelte Besteuerung von Hinzurechung und tats Ausschüttung. Trotz dieser St-Freiheit soll aber die Anrechnung solcher ausl KapSt möglich sein, weil ansonsten die Hinzurechnungsbesteuerung insoweit zu einer "Bestrafung" verglichen mit der Besteuerung normaler Ausschüttungen führen würde. Deswegen eröffnet (erst) § 12 Abs 3 AStG die Anrechnungs- bzw Abzugsmöglichkeit, indem diese (statt bei der stfreien Dividende) bei der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags gewährt wird. Dass all dies auch für Kö als AE gilt, ist seit der ausdrücklichen Einfügung des § 26 KStG in § 12 Abs 3 AStG durch das JStG 2008 eindeutig, galt aber (anders als hier früher vertreten) auch vorher (s BMF, aaO).