Tz. 58
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Der Hauptfall der (voll-)entgeltlichen Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen ist der Verkauf (zum teilentgeltlichen Geschäft s Tz 34) oder der Tausch (s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 107; s Widmann, in W/M, Anh 15 [§ 21 UmwStG 1995] Rn 164). Beim Tausch besteht das Entgelt für die Übertragung nicht in Geld, sondern in anderen WG (s Tz 23). Der Tausch führt selbst dann zu einer Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn die Gegenleistung für die Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile in wert-, art- und funktionsgleichen anderen Anteilen an Kap-Ges besteht und der Tauschvertrag nach dem 31.12.1998 abgeschlossen worden ist (s Tz 23 und 26).
Tz. 59
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Die Ausschließung oder der Austritt eines GmbH-Gesellschafters gegen Entgelt ist eine Anteilsveräußerung (s Widmann, in W/M, Anh 15 [§ 21 UmwStG 1995] Rn 169). Zur Annahme einer Veräußerung (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) oder einer Kap-Herabsetzung (§ 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG) im Fall der entgeltlichen Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG an die eigene Kap-Ges s Widmann, in W/M, Anh 15 [§ 21 UmwStG 1995] Rn 168; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 18.
Tz. 59a
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Die Anteilsveräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist auch gegeben, wenn die einbringungsgeborenen Anteile Bestandteil des BV eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils sind und zusammen mit der Sachgesamtheit veräußert werden (Rückschluss aus § 20 Abs 3 S 4 UmwStG idF des SEStEG).
Tz. 60
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Ist eine Kö AE einbringungsgeborener Anteile an einer Kap-Ges und wird diese Kap-Ges auf die AE (aufwärts-)verschmolzen, gehen die Anteile iSd § 21 UmwStG unter. "Im Gegenzug" erhält die AE das Vermögen der Kap-Ges. Hierin liegt aus Sicht der AE ein tauschähnlicher Vorgang, der einer Anteilsveräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG gleichzusetzen ist (s Urt des BFH v 24.01.2018, BStBl II 2019, 45 unter Rn 18ff). § 13 UmwStG ist bei der Aufwärtsverschmelzung nicht anzuwenden. Zur Seitwärtsverschmelzung s Tz 11.
Ein tauschähnlicher Vorgang ist auch bei der (Aufwärts-)Verschmelzung der Kap-Ges auf die AE als Pers-Ges oder als natürliche Pers als Alleingesellschafter gegeben. Hier kommt § 21 Abs 1 S 1 UmwStG jedoch nicht zur Anwendung, weil die Regelungen des § 4 UmwStG aF/idF ab SEStEG und § 5 Abs 4 UmwStG aF iVm § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG idF des SEStEG vorrangig sind (s § 5 UmwStG Tz 51ff).
Wird die Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, auf eine Pers-Ges verschmolzen oder im Wege des Formwechsels in eine Pers-Ges umgewandelt, liegt aus Sicht des AE der Anteile iSd § 21 UmwStG ein tauschähnlicher Vorgang vor. Infolge der Umw "fällt" die Kap-Beteiligung "weg" und "dafür" wird der AE nunmehr MU am aufnehmenden Rechtsträger bzw Rechtsträger in neuer Rechtsform (Pers-Ges; stlich MU-Schaft) und erlangt somit stlich eine Mitberechtigung an den WG des mitunternehmerischen BV. Diese wirtsch Verknüpfung von "Hingabe" der sperrfristverhafteten Beteiligung und Erlangung einer MU-Beteiligung als tauschähnlicher Vorgang ist der Veräußerung der Anteile gleichzusetzen. Hier kommt § 21 Abs 1 S 1 UmwStG gleichwohl nicht zur Anwendung, weil die Regelungen des § 4 UmwStG aF/idF ab SEStEG und § 5 Abs 4 UmwStG aF iVm § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG idF des SEStEG vorrangig sind (s § 5 UmwStG Tz 51ff).
Bei der Aufspaltung der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, auf eine andere Kap-Ges ist zwar auf der Besteuerungsebene des AE eine wirtsch vergleichbare Anteilsveräußerung anzunehmen. Die stliche Auswirkungen ergeben sich allerdings gem § 15 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG iVm § 13 Abs 2 UmwStG idF ab SEStEG (bzw Vorgängerregelung). Im Fall der Aufspaltung auf eine Pers-Ges gelten §§ 3ff und 15 UmwStG aF/nF entspr (s § 16 UmwStG aF/nF).
Einem Tausch ähnlich – und somit Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG – ist die offene (Sach-)Einlage der einbringungsgeborenen Anteile in eine Kap-Ges oder Pers-Ges (dh Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten; s Urt des BFH v 18.11.2020, BStBl II 2021, 732 unter Rn 19 aE zum insoweit inhaltsgleichen Veräußerungsbegriff bei § 22 UmwStG). Zur Entgeltlichkeit der übertragenen einbringungsgeborenen Anteile bei Einbringung in eine Kap-Ges unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (Anteilstausch) und § 21 Abs 1 UmwStG idF ab SEStEG s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55 und bei Einbringung von Anteilen iSd UmwStG als Bestandteil eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG/§ 20 Abs 1 UmwStG idF ab SEStEG s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52–53 mwNachw.
Zur Einbringung einbringungsgeborener Anteile des BV (100 % Beteiligung) in eine Pers-Ges oder als Bestandteil eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 24 Abs 1 UmwStG s § 24 UmwStG Tz 5; zur Einbringung einbringungsgeborener Anteile des PV in eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung s § 24 UmwStG Tz 56b–56d).
Tz. 61
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