Tz. 40
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wird das Vermögen einer Kö oder Pers-Vereinigung iR einer Liquidation iSd § 11 KStG als Abschlagszahlung oder iRd Schlussauskehrung verteilt, mindert oder erhöht sich die KSt um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 KStG ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde (ges Fiktion). Das gilt nach Verw-Auff unabhängig davon, ob für die Vermögensverteilung das Nenn-Kap oder das übrige EK als verwendet gilt. Für die Anwendung des § 40 Abs 4 KStG sind alle im jeweiligen Besteuerungszeitraum erbrachten Leistungen zusammenzufassen.
§ 40 Abs 4 S 1 KStG regelt damit eine Ausnahme von dem in § 37 Abs 2 S 1 KStG enthaltenen Grundsatz, dass nur oGA zu einer KSt-Minderung führen können (dazu s § 37 KStG Tz 16 ff).
Wegen der letztmaligen KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung in Liquidationsfällen in Folge der Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung bzw ratierliche Fälligstellung s Tz 53a – 53c.
Tz. 41
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Auch bei der Liquidation einer Kö arbeitet das KStG nF (s § 28 Abs 2 KStG) mit der Fiktion einer der Auskehrung an die AE vorgeschalteten Kap-Herabsetzung auf null (s § 28 KStG Tz 41 ff). Das hat zur Folge, dass das, was bei den AE als Auskehrung ankommt, aus der Sicht der Kö entweder die Auskehrung von neutralem Vermögen, von EK 02 oder eine Rückgewähr aus dem stlichen Einlagekonto ist, aber niemals "echtes" Nenn-Kap. Letztlich ist diese Feinunterscheidung aber theoretischer Natur, weil § 17 Abs 4 EStG wieder die Kap-Herabsetzung und die Auflösung als tats Vorgang anspricht, dh auf AE-Seite bleibt die Rückzahlung von Nenn-Kap eine solche (ebenso s § 28 KStG Tz 59). Das gilt auch unabhängig davon, ob die Kap-Rückzahlung bei der Kö eine Minderung der Erhöhung der KSt ausgelöst hat.
In den Fällen, in denen ein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG vorhanden ist, wird nach § 28 Abs 2 S 1 KStG bei Auflösung der Kö zunächst der Sonderausweis zum vorausgegangenen Feststellungsstichtag gemindert (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Rn 14). Diese Aussage bedeutet, dass bei der Nenn-Kap-Rückzahlung iRd Liquidation in einem 1. Schritt der im Sonderausweis repräsentierte Teil des Nenn-Kap zu sonstigen Rücklagen (neutrales Vermögen, EK 02) wird (s § 28 KStG Tz 45 ff). Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob die Auskehrung an die AE (2. Schritt), die gem § 28 Abs 2 S 2 KStG beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt, bei der Kö eine Minderung und/oder Erhöhung der KSt auslöst. Das richtet sich nach § 40 Abs 4 S 1 iVm den §§ 37 und 38 KStG.
Der den Sonderausweis übersteigende Betrag der Nenn-Kap-Rückgewähr iRd Liquidation der Kö ist gem § 28 Abs 2 S 1 HS 2 KStG in einem 1. Schritt dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben. Bei einer Kap-Herabsetzung ohne Vorhandensein eines Sonderausweises wird der Gesamtbetrag des Nenn-Kap in einem 1. Schritt dem stlichen Einlagekonto gutgeschrieben. Gem § 28 Abs 2 S 3 (vorher: S 2 HS 2) KStG gilt in einem 2. Schritt die Kap-Rückzahlung als aus dem stlichen Einlagekonto finanziert (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Rn 15).
Tz. 42
Stand: EL 65 – ET: 03/2009