Tz. 135
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Hinsichtlich der stlichen Rechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft werden die kstlich relevanten Tatbestände des Einbringenden der Übernehmerin (Bw-Einbringung: s Tz 51–61 und s Tz 68–81; beim Zwischenwertansatz: s Tz 83–99 und s Tz 102–103) auch für gewstliche Zwecke der Berechnung des Gewerbeertrags ab dem (regelmäßig rückbezogenen) Übertragungsstichtag zugerechnet (s Tz 134). Dies schließt die gewstliche Berücksichtigung der besonderen Ermittlung der AfA gem § 23 Abs 3 S 1 UmwStG mit ein.
Die durch § 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG bestimmte (Vor-)Besitzzeitanrechnung (s Tz 34ff) gilt auch für die GewSt (s Tz 134). Folglich sind die unter Berücksichtigung der Besitzzeitanrechnung bei der kstlichen Einkommensermittlung der Übernehmerin erfolgten Gewinnauswirkungen (zB aus der Bildung stfreier Rücklagen bei der Übernehmerin unter Anrechnung der Haltedauer im eingebrachten Betrieb oder Auflösung übernommener stfreier Rücklagen durch Zeitablauf unter Anrechnung der Zeitdauer der Rücklagenbildung beim Einbringenden, s Tz 69ff) in gleicher Höhe für den Gewerbeertrag iSd § 7 S 1 erster Satzteil GewStG maßgebend.
Tz. 136
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Trotz der stlichen Rechtsnachfolge sind die gewstlichen Besonderheiten der Rechtsform der aufnehmenden Kap-Ges/Gen sowie die eigenen gewstlichen Verhältnisse bei der Übernehmerin maßgebend, soweit diese Auswirkungen auf die lfd Besteuerung haben. Im Fall der Einbringung einer freiberuflichen (Teil-)Praxis oder eines l + f (Teil-)Betriebs findet ungeachtet der Fortführung der nicht-gew Tätigkeit bei der Übernehmerin eine Versteuerung statt, weil die Kap-Ges und die Erwerbs- und Wirtschafts-Gen als Gew kraft Rechtsform gelten und somit der GewSt unterliegen (s § 2 Abs 2 S 1 GewStG). Bei einer Einbringung zum Bw oder Zwischenwert unterhalb des gW kommt es folglich zu einer GewSt-Verstrickung stiller Reserven, die bisher nicht der GewSt unterlegen haben (das GewSt-Recht enthält weder einen allg Ent- noch Verstrickungstatbestand; s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 39).
Tz. 137
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Für die Frage der St-Befreiung bei der Übernehmerin – zB nach § 3 Nr 20 GewStG (St-Befreiung für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen etc) – sind die jeweiligen Verhältnisse im EHZ bei der übernehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Eine beim Einbringenden gewährte sachliche StBefreiung wird von der Übernehmerin nicht (unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge) fortgeführt, wenn bei der Übernehmerin der eingebrachte (Teil-)Betrieb in das eigene Unternehmen integriert wird und die Voraussetzungen des § 3 Nr 20 Buchst b bis d GewStG im (Gesamt-)Unternehmen der Übernehmerin nicht vorliegen (dh unter Einbezug der bereits vor der Einbringung unternommenen Tätigkeit, für die die stliche Rechtsnachfolge des § 23 UmwStG nicht gilt) .