Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 16
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Gewinne aus der Veräußerung von PV werden in den folgenden Fällen besteuert:
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Ab VZ 2009: Gewinne iSd § 20 Abs 2 EStG idF des URefG 2008 (insbes § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) (hierzu s Tz 43). |
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Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 EStG stpfl (hierzu s Tz 38), |
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Gewinne aus einbringungsgeborenen Anteilen sind nach § 21 UmwStG 1995 stpfl (hierzu s Tz 39, s Tz 118 und s Tz 599), |
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Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltenen stverhafteten Beteiligungen iSd § 17 EStG unterliegen der Besteuerung. Das gilt auch für die nur tw Veräußerung des Anteilsbesitzes. |
Entstehen aus der Veräußerung von nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligungen an Kap-Ges Veräußerungsverluste, können diese nur iRd § 17 Abs 2 S 6 EStG ausgeglichen bzw nach § 10d EStG abgezogen werden.
Tz. 17
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Bei Anteilen an Kap-Ges bzw Genossenschaften erfolgt eine Besteuerung auf zwei Ebenen. § 17 EStG besteuert die Vermögensebene. Er ordnet die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 17 EStG kraft ges Fiktion den Eink aus Gew zu (allerdings ohne GewSt-Pflicht). Die Beteiligung bleibt – selbst bei einer 100%igen Beteiligung – PV mit der Folge, dass sich Wertminderungen der Anteile erst im Veräußerungserlös und nicht in einer vorgezogenen Tw-Abschr niederschlagen dürfen (s Urt des BFH v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494, 498). Weiter s Tz 93. Die lfd Eink aus der Beteiligung (Ertragsebene) sind über § 20 EStG grds den Eink aus KapV zuzurechnen.
Tz. 18
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Diese scharfe Trennlinie zwischen der Vermögens- und der Ertragsebene ist jedoch für den Bereich der Kap-Herabsetzung und Liquidation durchbrochen. Nach § 17 Abs 4 EStG werden die Auflösung der Kap-Ges oder die Herabsetzung des Kap einer Veräußerung der Anteile iSd Abs 1 gleichgestellt, vorausgesetzt, die Rückzahlung ist nicht als Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG stpfl. Als stpfl Kap-Ertrag sind gem § 20 Abs 1 Nrn 1 und 2 EStG iVm § 28 Abs 2 KStG die Auskehrung der Rücklagen (außer aus dem stlichen Einlagekonto) sowie die Rückzahlung des Teils des Nenn-Kap anzusehen, der in dem sog Sonderausweis repräsentiert ist. Folglich bleibt für die Besteuerung nach § 17 EStG nur die Rückzahlung des "echten" Nenn-Kap und die Einlagerückzahlung.
Tz. 19
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligungen hat sich der Gesetzgeber für einen Mittelweg zwischen zwei denkbaren Besteuerungsextremen entschieden, nämlich
a) |
der Besteuerung sämtlicher VG. Eine solche Besteuerung auch im Bereich des PV entspräche dem Grundsatz der Besteuerung entspr der wirtsch Leistungsfähigkeit, der dem EStG zugrunde liegt. In der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 7/1470, 263) ist aber nachzulesen, dass die B-Reg eine solche Art der Besteuerung ua deshalb nicht vorgeschlagen hat, weil sie es für nahezu unmöglich hält, dass selbst bei erheblichem Verw-Aufwand sämtliche privaten VG erfasst werden können. |
b) |
der generellen stlichen Nichterfassung von Wertveränderungen auf der Vermögensebene, dh der Nichtberücksichtigung von VG, Veräußerungsverlusten und Tw-Abschr (hierzu s Loos, DB 1976, 1882). Aber auch diese Extremlösung hat lediglich den Wert eines rein theoretischen Denkmodells. Bei Wertveränderungen im BV-Bereich wird nämlich in der Bil nicht zwischen Ertrag bzw Aufwand auf der Vermögens- und der Ertragsebene getrennt. Wollte man eine solche Regelung auf die stliche Nichtberücksichtigung von Wertveränderungen im PV beschränken, müsste mit der Nichterfassung von VG bzw Veräußerungsverlusten uE ein generelles (über § 8b Abs 3 KStG und § 3c Abs 2 EStG hinausreichendes) Verbot der stlichen Berücksichtigung von Tw-Abschr für aus dem PV erworbene Beteiligungen einhergehen. Dh für Beteiligungserwerbe aus einem BV könnte die Tw-Abschr stlich akzeptiert werden, nicht hingegen uE für aus einem PV erworbene Beteiligungen. Dass eine solche Lösung kaum zu praktizieren wäre, ist keine Frage. Letztlich ausschlaggebend ist aber, dass eine solche Gesetzesänderung ein nicht zu unterschätzendes St-Ausfallrisiko mit sich bringen würde. Bei einer Freistellung der VG von Anteilsveräußerungen aus dem PV würden die Gewinne von Kö häufig nicht mehr über eine GA an den AE weitergeleitet; vielmehr würde der AE sie im Anschluss an eine Gewinnthesaurierungsphase der Kö über den Veräußerungspreis der Anteile (stfrei) realisieren. MaW: Die AE könnten im Einvernehmen mit der Kö selbst bestimmen, wann die von der Kö erwirtschafteten Gewinne der definitiven Besteuerung unterworfen werden. |
Tz. 20
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Der Gesetzgeber hat sich für keine der beiden genannten Extremlösungen entschieden, sondern – wenn man von der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte gem § 23 EStG absieht – für die gezielte Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung nur eines einzigen WG des PV, nämlich der Beteiligung an Kap-Ges bzw Genossenschaften.
Wegen der Begr des § 17 EStG ebenfalls s B...