Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsrechtliche Behandlung von Zuckermais bei der Feststellung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz (redaktionell)
1. Mais ist mit allen Untersorten als Getreide anzusehen. Sein Anbau stellt eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG dar.
2. Wie die gärtnerische Nutzung einerseits und die landwirtschaftliche Nutzung andererseits abzugrenzen sind, ist nicht abschließend geklärt.
3. Wird Mais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad angebaut, stellt dies einen typisch feldmäßigen Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge dar, gleich, um welche Getreide (Mais-)sorte es sich handelt. Die Anbauform widerspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Grundsatz eines intensiven, gärtnerischen Anbaus.
Normenkette
BewG 1991 § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, d, § 48a S. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1, 2 S. 1, § 40 Abs. 2; BewR L Abschn. 1.08 Abs. 2, Abschn. 6.07 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2002 werden dahingehend abgeändert, dass der Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft … auf DM 219.000 herabgesetzt wird.
2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil wird im Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt. Ermöglicht die Entscheidung über die Kosten eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung zu leisten. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.
Tatbestand
Streitig ist die bewertungsrechtliche Behandlung von Zuckermais bei der Feststellung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Die Kl. betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Spezialkulturen, dem Obst- und Gemüseanbau. Zunächst war der Vater der Kläger an einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seinen Söhnen beteiligt. Im Rahmen der Hofübergabe veräußerte der Vater die landwirtschaftlichen Flächen, die in seinem Sonderbetriebsvermögen waren, an die Gesellschafter der jetzigen GbR u.a. gegen Gewährung von Altenteilsleistungen. Gleichzeitig wurde eine neue Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet, an der nur noch die beiden Kläger – A – und – B – beteiligt waren. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 28. Juni 1996 (Urkundenrolle Nr. …) und den Gesellschaftsvertrag (Allgemeine Akten Blatt 50 bis 76) verwiesen. Deshalb führte das Finanzamt am 08. September 1997 beim Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 1997 bestandskräftig gewordene Zurechnungsfortschreibungen auf die Kl. durch.
Für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft war zunächst ein Einheitswert i.H.v. 302.600 DM auf den 01. Januar 1993 festgestellt worden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Gewinnfeststellungen und der Umsatzsteuern für den Prüfungszeitraum 1992 bis 1995 wurde festgestellt, dass sich zum 30. Juni 1996 und damit auf den Stichtag 01. Januar 1997 Flächenänderungen ergeben hatten. Nach den Feststellungen des Prüfers zum 30. Juni 1996 hatten die Kl. Eigentumsflächen in Höhe von 65 ha. 11 ar 81 qm. Daran anschließend ermittelte der damals zuständige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts (ALS) … nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer …, dass die Anbauflächen nach der Bilanz 1996/1997 zum Stichtag insgesamt 171 ha. 62 ar betrugen. Hieraus ergab sich ohne Berücksichtigung von Unland und stillgelegten Flächen eine rechnerisch ermittelte, zugepachtete Fläche von 107 ha 10 ar 4 qm. In dem Einheitswertbescheid vom 24. Februar 1999, auf den verwiesen wird, berücksichtigte das beklagte Finanzamt Eigentumsflächen von 65 ha 11 ar 81 qm und zunächst zugepachtete Gemüseflächen von 107 ha 70 ar 04 qm. Die Kläger bauten in großem Umfang unter anderem Gemüse an, auf einer Fläche von 103,99 ha wurde zum Stichtag 01. Januar 1997 sog. Zucker- oder Gemüsemais angebaut.
Nach den Angaben des Betriebsprüfers in einem Aktenvermerk des ALS … vom 21. November 1997 rotiert der Anbau auf der gesamten, selbst bewirtschafteten Fläche (Eigentum/Zupacht) in ständig wechselnder Fruchtfolge.
Das Finanzamt führte davon ausgehend auf den 01. Januar 1997 eine Wertfortschreibung auf nunmehr 420.000 DM durch. Die Zuckermaisfläche wurde hierbei als gärtnerische Nutzung behandelt, was u.a. durch den Zuschlag nach § 48 a...