Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit die von der Klägerin (Klin.) als schweizerischer Körperschaft auf ihr Einkommen entrichteten schweizerischen Steuern bei der deutschen Besteuerung aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht berücksichtigt werden können (§ 26 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz –KStG – i.V.m. § 34 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–).
Die Klägerin wurde als Aktiengesellschaft (AG) nach schweizerischem Recht durch Vertrag vom 5. Mai 1981 gegründet. Von dem Grundkapital von 100.000 sfr übernahmen Herr … (R.D.) Aktien über 67.000 sfr und dessen Ehefrau … (G.D.) Aktien im Nennbetrag von 32.000 sfr sowie der in der Schweiz ansässige Herr … (J.B.) eine Aktie im Nennbetrag von 1.000 sfr, dies jedoch treuhänderisch für R.D. Der Sitz der Klägerin befand sich bis 31. März 1983 an zwei verschiedenen Orten im Kanton Niedwalden und danach bis 31. August 1983 in Näfels (Niedwalden) bei Herr … (W.T.), seitdem in … (Kanton Luzern) bei der J.B. Treuhand AG. J.B. wurde zum einzigen vertretungsberechtigten Verwaltungsrat bestellt. Er übte die gleiche Funktion bei mehreren Gesellschaften aus. Inzwischen wurde die Klin. liquidiert, ihre Eintragung im Handelsregister wurde am 19. April 1993 gelöscht
Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Handel mit Produkten aller Art, Import Export, Herstellung von feinmechanischen Produkten, Consulting, Kauf und Verkauf von Liegenschaften und die Beteiligung an anderen Unternehmen (Artikel 2 der Statuten vom 25. August 1983). Die Klägerin wurde teilweise in die Geschäftsbeziehungen den … GmbH & Co. KG … (KG) mit Geschäftspartnern in der Schweiz eingeschaltet. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die … Verwaltungs-GmbH … deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer R.D. ist. Alleiniger Kommanditist der KG ist ebenfalls R.D. In der Zeit vom 1. August 1982 bis 30. Juli 1983 wurde W.T. als Arbeitnehmer der Klägerin und zugleich als Repräsentant der KG in der Schweiz beschäftigt. Die Geschäftsbeziehungen mit Abnehmern in der Schweiz wurden im übrigen unmittelbar von Mitarbeitern der KG abgewickelt. Lieferungen erfolgten unmittelbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der KG an die schweizerischen Abnehmer. Die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin lag bei R.D. und wurde von dem Geschäftssitz der KG im Inland ausgeübt.
in ihren Jahresabschlüssen nach schweizerischem Handelsrecht wies die Klägerin für die Streitjahre unter anderem folgende Ergebnisse aus:
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1984 |
1985 |
1986 |
Provisionsertrag |
136.516,70 sfr. |
212.093,00 sfr |
163.941,00 sfr |
Jahresgewinn |
127.424,45 sfr. |
74.945,94 sfr |
117.246,18 sfr |
Aufgrund dieser Ergebnisse wurde die Klägerin durch die zuständigen schweizerischen Steuerbehörden rechtskräftig zu folgenden Steuerzahlungen veranlagt und entrichtete die nachstehenden Beträge:
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1984 |
1985 |
1986 |
Staats- und Gemeindeeinkommensteuer (einschließlich Kirchensteuer) |
153,95 sfr. |
20.505,60 sfr. |
20.505,60 sfr. |
Direkte Bundessteuer (auf Reinertrag und Kapital) |
–,– |
6.648,90 sfr. |
6.355,48 sfr. |
Verrechnungssteuer |
–,– |
69,25 sfr. |
47,56 sfr. |
Bei einer 1986 bei der KG durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfung – BP–) vertrat der Prüfer u.a. die Ansicht, aufgrund der durch R.D. im Inland ausgeübten Geschäftsleitung sei die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig. Am 22. Mai 1986 ordnete das für die BP zuständige Finanzamt (FA) … wegen mehrerer Steuerarten der Jahre 1981 bis 1983 auch bei der Klägerin eine BP an. Der Beklagte (das FA) forderte die Klägerin am 27. Mai 1986 zur Abgabe von Steuererklärungen für diese Jahre auf, die am 15. August 1986 beim FA eingingen. Darin gab die Klägerin u.a. an, sie werde durch R.D. vertreten und ihre Geschäftsleitung befinde sich am Unternehmenssitz der KG. Den Steuererklärungen wurden Jahresabschlüsse beigefügt, die unter Berücksichtigung deutscher Gewinnermittlungsvorschriften und nach Währungsumrechnung aus den Handelsbilanzen abgeleitet worden waren. Nachdem die erklärten Ergebnisse bei der BP teilweise abgeändert wurden (BP-Bericht vom 27. Januar 1987), stellte das FA durch Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheide vom 27. April 1987 das Einkommen jeweils auf die sich ergebenden negativen Beträge, die Tarifbelastung jeweils auf 0 DM fest und setzte die KSt jeweils auf 0 DM fest.
Auf die entsprechende Weise ermittelte die Klägerin ihr Einkommen, die Tarifbelastung und die KSt für die Folgejahre und beantragte dabei die Anrechnung der jeweils in der Schweiz gezahlten Steuern nach Umrechnung in DM wie folgt:
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1984 |
1985 |
1986 |
Steuererklärung eingegangen am |
17.08.1987 |
30.09.1987 |
30.05.1988 |
Einkommen |
136.583 DM |
138.556 DM |
149.510 DM |
Verlustvortrag |
32.328 DM |
-,– |
-,– |
zu versteuerndes Einkommen |
104.250 DM |
138.550 DM |
149.510 DM |
KSt |
58.380 DM |
77.588 DM |
83.725 DM |
Steueranrechnung Schweiz |
187 DM |
32.328 DM |
32.196 DM |
Das FA folgte für 1984 und 1985 zunächst diesen Angaben, lehnte die Steueranrechnung für 1986 jedoch ab und erließ jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Abgabenordnung – ...