rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 422.081,80 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts zusammen mit dem zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossenen Baubetreuungsvertrag ein einheitliches Vertragswerk darstellt, welches neben der Bestellung des Erbbaurechts die Übertragung des Eigentums an einem vom Grundstückseigentümer zu errichtenden Gebäude umfaßt. Außerdem ist streitig, ob der Steueranspruch rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung festgesetzt worden ist.
Die … GmbH Steinzeug- und Kunststoffwerke in … (im folgenden „…” genannt) ist Eigentümerin des auf Gemarkung … gelegenen Grundstücks Flst. Nr. … mit einer Gesamtfläche von 13.445 qm. Im Jahre 1977 plante die … GmbH die Erstellung einer Produktionshalle mit Büroräumen auf dem genannten Grundstück. Am 06. Juli 1977 schloß die … GmbH mit Dipl.-Ing. … einen Architektenvertrag. Darin behielt sich die … GmbH das Recht vor, an ihrer Stelle eine Leasinggesellschaft als Auftraggeber in den Vertrag eintreten zu lassen. Dieselbe Vereinbarung wurde in einem ergänzenden Architektenvertrag mit dem Büro … getroffen. Am 13. Oktober 1977 wurde der … GmbH die Baugenehmigung erteilt. Mit den Bauarbeiten wurde am 24. Oktober 1977 begonnen. Am 27. Oktober/02. November 1977 erteilte die … GmbH der … GmbH & Co. KG namens und für Rechnung der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (Klägerin) den Auftrag zur Planung der elektrischen und sanitären Anlagen. Mit Schreiben vom 02. November 1977 teilte die … GmbH dem Architekten … mit, daß der Architektenvertrag so zu behandeln sei, als sei er im Namen und für Rechnung der … GmbH abgeschlossen worden. Am 24. November 1977 schloß die … GmbH mit der Arge … einen Bauvertrag über die Errichtung des Rohbaus. Dieser Auftrag wurde wie alle weiteren Bauaufträge im Namen und für Rechnung der … GmbH erteilt. Die Rechnungen der Bauhandwerker sind gerichtet an „… GVG c/o … GmbH”.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1977 bestellte die … GmbH zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht an dem Grundstück Flst. Nr. …. Die Klägerin verpflichtete sich, für die Einräumung des Erbbaurechts an die … GmbH einen einmaligen Betrag von 20.000 DM zu entrichten. Der Erbbauvertrag enthält keinen Hinweis darauf, daß die Vertragspartner am gleichen Tag einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen haben. Dagegen wird in dem Baubetreuungsvertrag (BBV) vom 23. Dezember 1977 an mehreren Stellen auf den Erbbauvertrag Bezug genommen. u.a. erklärt die … GmbH in § 1 BBV, sie habe den Erbbauvertrag vom 23. Dezember 1977 in vollem Umfang anerkannt und werde die Klägerin bei der Erbbaurechtsbestellung dadurch unterstützen, daß sie die Verhandlungen mit den Behörden führen werde. Nach § 1 Ziff. 4 BBV können beide Vertragspartner vom BBV zurücktreten, falls der Erwerb des Erbbaurechts nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des BBV möglich ist. Die Klägerin hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Fertigstellung des Bauvorhabens über Gebühr verzögert wird oder wenn die Bauarbeiten nicht in Angriff genommen oder dauernd eingestellt werden. Im Falle eines Rücktritts ist die … GmbH verpflichtet, das Erbbaurecht mit eventuell schon vorhandenen Bauleistungen zurückzuerwerben und der Klägerin die entstandenen bzw. noch entstehenden Investitionskosten zu erstatten.
Nach § 2 BBV errichtet die Klägerin auf dem Erbbaugrundstück als Bauherr im eigenen Namen und für eigene Rechnung unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der … GmbH eine Produktionshalle mit Büroräumen nach Maßgabe der dem BBV als Anlage beigefügten Unterlagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, Baugenehmigung). Ergänzend erklärten die Vertragspartner, daß das Bauvorhaben aufgrund eines vorläufig mündlich abgeschlossenen Baubetreuungsvertrages bereits begonnen worden sei. Nach seiner Fertigstellung solle das Gebäude an die … GmbH vermietet werden.
In § 3 BBV wurde die … GmbH von der Klägerin beauftragt und bevollmächtigt, alle für die Baumaßnahme erforderlichen Verträge mit Bauunternehmern, Architekten und Ingenieuren namens und für Rechnung der Klägerin abzuschließen. Ferner verpflichtete sich die … GmbH, „unabhängig von der Stellung der … GVG als Bauherr” das Vertragsobjekt schlüsselfertig zu einem garantierten Höchstbetrag von 7 Mio DM (§ 5 BBV) für die Klägerin schlüsselfertig zu errichten (§ 3 BBV) und unverzüglich nach Fertigstellung zu übergeben (§ 8 BBV). Eine Überschreitung des garantierten Höchstbetrags geht zu Lasten der … GmbH. Für die Bauplanung, die Überwachung der Bauausführung und die Abwicklung aller mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Aufträge übernahm die … GmbH im Innenverhältnis die alleinige Haftung (§ 4 BBV). Außerdem übernahm die … GmbH die Verkehrssicherungspflicht sowie die Bewachung des Baugrundstücks und des im Bau befindlichen Gebäudes (§ 4 BBV)...