rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)
Leitsatz (redaktionell)
1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Organgesellschaft, die möglicherweise aus Unstimmigkeiten zwischen der Organgesellschaft und einem wichtigen Vertragspartner entstehen könnten, stellen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG 1999 dar. Die Bedrohung der Lebensfähigkeit des gesamten Konzerns könnte als Ausnahme von diesem Grundsatz gelten.
2. Maßgeblich für eine steuerlich unschädliche Beendigungsmöglichkeit eines GAV ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, nicht die Form der Beendigung (hier: einvernehmliche Aufhebung des GAV).
Normenkette
KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1-2, § 17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AktG §§ 291, 297
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und ihrer alleinigen Anteilseignerin, der C GmbH, die später als D GmbH firmierte (D).
Die Klägerin errichtet und betreibt Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen und Güterkraftverkehre. Seit dem 15. Dezember 19… besteht ein Eisenbahnrahmenvertrag zwischen der Klägerin und der E GmbH (E). Danach hatte die Klägerin eine nicht bundeseigene Eisenbahn zu bauen und das Umschlaggeschäft für E zu betreiben. Der Umschlagplatz befindet sich auf dem Grundstück der E. Die Klägerin konnte ihre Leistung auch Dritten anbieten; vorrangig war jedoch die Leistung an E. Die Klägerin erzielte 92 % ihrer Einnahmen aus diesem Vertrag. Der Vertrag bestand bis zum 31. Dezember 2002 und verlängerte sich um weitere fünf Jahre, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten zum jeweiligen Vertragszeitraum gekündigt wurde. Mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten konnte er aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 13 des Vertrages). Ein wichtiger Grund sollte insbesondere gegeben sein, wenn eine Partei trotz Abmahnung einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertrag zuwiderhandelte, insbesondere, wenn die für E erbrachten Leistungen wesentlich von dem vereinbarten Leistungsumfang abwichen oder wenn die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer Partei beantragt oder die Liquidation einer Partei beschlossen wurde oder eine sonstige wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen einer Partei eintrat. Nach § 9 Abs. 2 des als Anlage 2 zum Rahmenvertrag bestehenden Dienstleistungsvertrages kann der Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des nächsten Kalenderjahres gekündigt werden, wenn sich die Parteien nicht bis zum 30. November eines Jahres auf den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr einigen. Bei Beendigung des Vertrages hatte die Klägerin die Eisenbahnanlage an E zu verkaufen (§ 14 des Vertrages).
Die Klägerin schloss am 31. August 2000 mit Wirkung zum 01. Januar 2001 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer alleinigen Anteilseignerin, der C, ab.
Zwischen der Klägerin und E fanden jährlich Abschlussgespräche statt, die bis zum Jahre 2002 stets einvernehmlich abliefen. Im Jahre 2002 beanstandete E erstmals einen Abrechnungsposten der Klägerin, nämlich die Rücklage für die Ersatzbeschaffung einer Lok in Höhe von EUR 100 000,00. Mit Schreiben vom 01. November 2002 machte E eine Reihe von Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüchen – insgesamt EUR 1 614 825,49 – gegen die Klägerin geltend. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Ansprüche, woraufhin E die monatlichen Zahlungen an die Klägerin einstellte, was wiederum zur Folge hatte, dass die Klägerin drohte, die Bedienung der Schienenanbindung einzustellen.
Die Klägerin befürchtete danach, dass E den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnte. Sie holte im März 2003 ein Rechtsgutachten ein, in dem der drohende Schaden im Falle einer Kündigung berechnet wurde. In diesem Gutachten wird einleitend in der Sachverhaltsschilderung ausgeführt, dass eine Kündigung des Rahmenvertrages durch E zum Ende des Jahres 2003 wirksam werden würde, so dass eine Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer Kündigung auf den Stichtag 31. Dezember 2003 abstellen müsse. Da die Berechnungen einer – offenbar bei der Klägerin beschäftigten – Frau F auf Daten zum Stichtag 31. Dezember 2001 basierten, ging das Gutachten aus Vereinfachungsgründen ebenfalls von diesem Stichtag aus. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin entweder von der E nichts erhalten, an sie aber auch nichts zu zahlen haben werde oder sich eine Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber E in Höhe von DM 287 585,46 ergeben könnte.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 hoben die Klägerin und die C den Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag einvernehmlich auf. Nach den Ausführungen der Klägerin hatte dies u.a. den Grund, dass die C sich vor...