Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Heimunterkunft der Stiefmutter im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Anschaffungskosten oder als in voller Höhe sofort abziehbare Werbungskosten anzusehen sind
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1992 Aufwendungen in Höhe von 33.787,00 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Es handelt sich hierbei um Pflegekosten für die Stiefmutter des Klägers. Die Stiefmutter, Frau … mußte aufgrund eines Unfalls ab dem 20. September 1989 in einem Pflegeheim untergebracht werden, dessen Kosten zunächst von ihrer Rente bestritten werden konnten. Als dann ab Oktober 1991 eine Intensivpflege der nunmehr 87jährigen Frau erforderlich wurde, konnte diese die Kosten hierfür nicht mehr vollständig selbst bezahlen. Daraufhin machte der Träger der Pflegeeinrichtung, …, gegenüber den Klägern einen auf ihn übergeleiteten Anspruch auf Rückforderung einer Grundstücksschenkung wegen Verarmung des Schenkers nach §§ 528, 818 Abs. 2 und 822 BGB geltend und forderte die Kläger auf, die nicht gedeckten Pflegekosten für Frau … zahlen. Die Stiefmutter des Klägers hatte dem Kläger und seiner Schwester im Jahre 1986 im Alter von 82 Jahren Anteile an sieben Eigentumswohnungen zu je 1/2 übertragen …. Im Jahre 1989 hatte der Kläger die restlichen Anteile von seiner Schwester hinzu erhalten, so daß ihm die Wohnungen nunmehr allein zuzurechnen waren Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes wurden nicht vereinbart
Die Kläger kamen im Streitjahr der übergeleiteten Forderung des … nach. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an
Die Kläger meinen, die Aufwendungen seien zu berücksichtigen. Die unter Hinweis auf Abschnitt 187 Absatz 4 EStR erfolgte Ablehnung des Beklagten sei rechtswidrig. Das Finanzamt unterstelle, daß die Schenkung im Hinblick auf das Alter der Stiefmutter oder eine etwaige Bedürftigkeit derselben vorgenommen worden sei. Dies sei jedoch gerade nicht zu unterstellen. Zwischen den Vermögensübertragungen und dem Eintritt des Pflegefalles lägen immerhin fünf Jahre, in denen sich die Stiefmutter des Klägers unabhängig und frei von Unterstützungen Dritter versorgt habe Selbst wenn man Anschaffungskosten annehmen würde, wäre der Betrag abgezinst auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu ermitteln. Schon deshalb könne es sich nicht um eine lebenslängliche Leistung im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Bewertungsgesetz –BewG– handeln mit der Folge, daß eine Berechnung nach diesen Vorschriften ausscheide.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1992 … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … abzuändern und die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines Betrages von 33.787,00 DM als außergewöhnliche Belastung niedriger festzusetzen.
Hilfsweise beantragen die Kläger sinngemäß,
- den Einkommensteuerbescheid 1992 vom … Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1994 dergestalt abzuändern, daß die Einkünfte in Höhe von 15.330,– DM aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr als Einkünfte der Eheleute berücksichtigt werden,
- den Einkommensteuerbescheid 1992 vom … Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dergestalt abzuändern, daß die Zahlungen an den … Höhe von 33.787,00 DM abzüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.330,00 DM und damit in Höhe von 18.457,00 DM als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die geltend gemachten Kosten könnten allenfalls als Anschaffungskosten und damit in wesentlich geringerer Höhe als beantragt steuerlich berücksichtigt werden
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
Als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG kann der gezahlte Betrag von 33.787,– DM nicht berücksichtigt werden. Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche zwangsläufigen größeren Aufwendungen in Frage, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) Die hier in Rede stehenden Aufwendungen stellen Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des Objektes Klingelholl 89, 89 a dar Sie wurden zur Erzielung von Vermietungseinnahmen gezahlt, denn mit der Zahlung an den … soll verhindert werden, daß das Objekt auf diese Körperschaft des öffentlichen Rechtes infolge des übergeleiteten Anspruches nach § 27 g Bundesversorgungsgesetz (BVG) übertragen werden mußte. Mit der Zahlung wollte sich der Kläger entsprechend den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom … die aus der Immobilie erzielten Vermietungseinkünfte erhalten.
Die aus dem Gebäude … erzielten und der Besteuerung zugrundegelegten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bisher 15.330 – DM sind auch weiterhin dem Kläger als Vermietungseinkünfte zuzurechnen. Die Ausgleichszahlungen an den … lassen die Einkunftserzielungsabsicht unberührt und unterstreichen diese sogar.
Di...