Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch gegen die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BDSG besteht kein Auskunftsanspruch gegenüber der IZA, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde.
2) § 19 Abs. 1 BDSG verstößt nicht gegen das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
3) § 19 Abs. 1 BDSG verstößt nicht gegen die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft und die in Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre.
4) § 88a AO ist verfassungsgemäß.
Normenkette
FVG § 5 Abs. 1, 1 Nr. 6; AO 1977 §§ 88a, 30; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 14; EMRK Art. 8; BDSG § 19 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die von ihm über den Kläger gesammelten Daten zu erteilen.
Der Beklagte sammelt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in seiner „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)” Informationen über ausländische natürliche Personen und Gesellschaften. Die Informationen bezieht er – zumindest überwiegend – aus öffentlich zugänglichen Quellen im Ausland, z.B. aus Telefon- und Telefaxbüchern oder Handelsregistern. Die Informationen legt er in Akten ab. Um diese auffinden zu können, hat er eine computergestützte Sammlung mit den Namen der Personen, über die er Akten angelegt hat, erstellt. Die Datenbank kann die Akten weder umsortieren noch auswerten, sie dient lediglich der Registratur.
Wegen der Aufgaben der IZA im einzelnen wird auf das BMF-Schreiben vom 29. April 1997 (BStBl I S. 541) verwiesen.
Der Beklagte hat Informationen über den Kläger an einzelne Finanzämter weitergegeben. Diese Informationen führten zu ablehnenden Entscheidungen der betreffenden Finanzämter und nachfolgend zu Rechtsbehelfsverfahren.
Der Kläger forderte den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 9. Juni 1998 auf, über die bei ihm über den Kläger erhobenen und gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen und die gespeicherten Daten nach Auskunftserteilung zu löschen.
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin – zur Prüfung der Frage der Auskunftserteilung nach dem Datenschutzgesetz – auf, nähere Angaben zur Person zu machen. Nachdem der Kläger die erbetenen Angaben gemacht hatte, lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 14. Juli 1998 die Auskunftserteilung ab, da er dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seines Zuständigkeitsbereichs als gefährdet ansehe. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. August 1998 Einspruch oder das sonst zulässige Rechtsmittel ein.
Darauf hin teilte der Beklagte dem Kläger erneut mit, dass er die Auskunftserteilung ablehne. Auch dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Einspruchsentscheidung ist nach Lage der Akten nicht ergangen.
Mit der vorliegenden, am 18. März 1999 beim Finanzgericht eingegangenen, Klage verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel, den Beklagten zur Auskunft über die über ihn, den Kläger, erhobenen und gespeicherten Daten zu verurteilen.
Er vertritt die Auffassung, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, da der Beklagte eine Entscheidung über den Einspruch ablehne.
Zur Begründung in der Sache führt er aus, dass der Beklagte das Sammeln personenbezogener Daten über natürliche und juristische Personen zum Zwecke der automatischen Auswertung und Übermittlung an Dritte betreibe. Die über ihn, den Kläger, gesammelten und an die Finanzämter weitergegebenen Informationen seien unzutreffend. Sie seien auch geeignet, dem Kläger zu schaden. In einem Eilverfahren vor dem Finanzgericht des Landes Brandenburg sei festgestellt worden, dass die Auskünfte des Beklagten über den Kläger unzutreffend gewesen seien.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm ein Auskunftsanspruch aus § 19/§34 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – zustehe.
Die Weigerung des Beklagten, ihm Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen, sei rechtswidrig.
Der Beklagte berufe sich zunächst zu Unrecht auf eine vorrangige Regelung in der Abgabenordnung – AO –. Die AO enthalte keine gesetzliche Regelung des Akteneinsichtsrechtes. Ihr könne daher gegenüber der eindeutigen gesetzlichen Regelung im BDSG keine Vorrangwirkung zukommen.
So weit der Beklagte die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses vortrage, vermöge dies nicht zu überzeugen, da der Beklagte nach eigenem Bekunden nur allgemein zugängliche Informationen sammele. Insoweit könne kein schützenswertes Interesse Dritter bestehen.
Falls der Beklagte entgegen seinem eigenen Sachvortrag doch eigene Ermittlungen im Ausland betreibe und daher schützenswerte Daten Dritter in den den Kläger betreffenden Akten gesammelt seien, sei es den Beklagten zuzumuten, diese zu schwärzen.
Der Umfang der ü...