Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Einkünften nach dem Auslandstätigkeitserlass
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Freistellungsbescheinigung des Betriebstättenfinanzamts des Arbeitgebers auf Grundlage der Ziffer VI 1 des ATE handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid, der für das Veranlagungsfinanzamt des Arbeitnehmers bindende Wirkung im Hinblick auf die begehrte Freistellung der betreffenden Einkünfte entfaltet.
Der Erlass aus volkswirtschaftlichen Gründen nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE setzt keine drohende Doppelbesteuerung und damit keine tatsächliche Besteuerung im ausländischen Tätigkeitsstaat voraus.
Normenkette
AO § 171 Abs. 10; EStG § 34c Abs. 5, 5 1. Alt, Abs. 5 2. Alt; ATE Zif VI 1; ATE Zif VI 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger im Streitjahr im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte Vergütung für eine Tätigkeit in Saudi Arabien in Höhe von 130.115,00 DM gemäß § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. dem Auslandstätigkeitserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (Auslandstätigkeiterlaß, BStBl II 1983, 470/471) steuerfrei zu belassen ist.
Der Kläger war zunächst als Beamter bei der A beschäftigt, als diese noch Sondervermögen des Bundes darstellte. Nach der Privatisierung der A war der Kläger sodann bei der B beschäftigt, die das Beamtenverhältnis mit dem Kläger fortführte.
Im Verhältnis zwischen der B und dem Kläger galten im Streitjahr die beamtenrechtlichen Vorschriften. Nach diesen Vorschriften kann ein Beamter für eine Tätigkeit bei einem inländischen Arbeitgeber beurlaubt werden. Während einer solchen Sonderbeurlaubung ruht das Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Bezüge und Alimentationen seitens des Dienstherrn.
Am 20.12.1995 schloß der Kläger mit der Firma C eine Vereinbarung über den Einsatz des Klägers im Rahmen eines Projektes in Saudi Arabien.
Bei der Firma C handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der B. Die Firma C führte vor der Privatisierung der B Aufträge auf dem Gebiet der … im Ausland aus, insbesondere die Planung, Überwachung und den Betrieb von … in Entwicklungsländern, da eine solche Betätigung der A aufgrund ihrer Eigenschaft als Sondervermögen des Bundes im Ausland untersagt war. Der Unternehmensgegenstand der Firma C ist das Erbringen von Beratungsleistungen für Auslandsvorhaben im … sowie die lieferungsungebundene neutrale und unabhängige Beratung von ausländischen Auftraggebern.
Hintergrund für die in 1977 erfolgte Gründung der Firma C war die Absicht, Know how auf dem Gebiet des … in das Ausland zu transferieren. Da die A als damaliges Sondervermögen des Bundes wegen ihrer hoheitlichen Aufgabenzuweisung im Ausland nicht tätig werden konnte, sollte diese Tätigkeit von der Firma C übernommen werden. Mit der lieferungsungebundenen Beratung sollte gleichzeitig gewährleistet werden, daß die Firma C unabhängig von der …industrie (D, E, F oder G) tätig wird.
Zur Abwicklung von diesen Auslandsprojekten benötigte die Firma C spezialisierte Mitarbeiter aus dem Bereich der …, die aufgrund der Monopolstellung der A bzw. der B zunächst ausschließlich bei diesen Einrichtungen beschäftigt waren. Aus diesen Gründen entsprach es langjähriger Praxis, daß die A, bzw. B ihre hochspezialisierten Beamten für Auslandsaufträge an die Firma C beurlaubte und für diese Zeit vom Dienst bei sich freistellte.
Die privatrechtliche Struktur der Firma C ermöglichte es seinerzeit der A, ihre Beamten für einen Auslandseinsatz bei einem inländischen Unternehmen zu beurlauben. Desweiteren konnte die Firma C aufgrund ihrer Tarifungebundenheit mit einer höheren Vergütung außerhalb des Bundesbesoldungsgesetzes die beurlaubten Beamten für einen Einsatz im Ausland motivieren.
Die genannte zwischen dem Kläger und der Firma C geschlossene Vereinbarung enthielt dabei unter anderem folgende Regelungen:
„§ 1 Vertragszweck
1.1 Im Auftrag der verwaltung Saudi Arabien ist die C im Rahmen des „Saudi B Management Project” beratend tätig; dabei arbeitet sie mit der vor Ort ausführend tätigen H zusammen.
1.2 Der Mitarbeiter wird im Rahmen dieses Projektes in Saudi Arabien auf seinem Fachgebiet eingesetzt.
1.3 Beide Vertragspartner verfolgen den Zweck, die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Sonderbeurlaubung des Mitarbeiters zu erfüllen und gleichzeitig seinen Einsatz in dem oben genannten Projekt zu ermöglichen. Demgemäß wird der Mitarbeiter in Saudi Arabien aufgrund des zwischen ihm und der H geschlossenen Vertrages tätig, der die Einzelheiten seines Einsatzes regelt und als Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügt ist.
§ 2 Beginn und Durchführung des Vertrages
2.1 Dieser Vertrag wird wirksam an dem Tag, ab dem dem Mitarbeiter von der zuständigen Stelle Sonderurlaub gewährt wird.
2.2 Es besteht Einigkeit darüber, daß damit gleichzeitig seine Tätigkeit bei und für die H gemäß seinem dortigen Arbeitsvertrag (Anlage 1) beginnt.
2.3 Die C übernimmt gegenüber dem Mitarbeiter die Verpflichtung, seine berechtig...