Entscheidungsstichwort (Thema)
Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte einer für eine Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers tätigen Luftsicherheitskontrollkraft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Flughafengelände, auf dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers und mit diesem also i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, stellt für den Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG dar.
2. Der Flughafen ist für den Arbeitnehmer der im Servicebereich des Flughafens tätigen Tochtergesellschaft des Flughafenbetreibers nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG, sondern als eine ortsfeste, d. h. nicht mobile, betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers zu behandeln.
Normenkette
EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4 Sätze 1-3, Abs. 4a Sätze 2-3, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1; AktG § 15
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2014 Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten geltend machen kann.
Die Kläger wurden für das Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft bei der Firma X GmbH (X GmbH).
Die Firma X GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Firma Flughafen X GmbH (FX GmbH), die den Flughafen X (FX) betreibt. Die X GmbH führt in den Bereichen Terminal 1 und Terminal 2 des FX im Auftrag der Muttergesellschaft die Absicherung der beiden Terminals sowie der Baustelle Satellit und Beschäftigtenkontrollen durch. Im Außenbereich führt diese an den Außenkontrollstellen des Flughafens Personal-, Waren- und Kfz-Kontrollen durch und übernimmt die Sicherheitsabfertigung und Frachtkontrollen für Fluggesellschaften und Absicherungsaufgaben nach § 8 und 9 LuftSiG. Zusätzlich nimmt sie Aufgaben im Sonderkontrollbereich für Amerika-Flüge der DLH wahr und führt Überwachungsmaßnahmen bei der Post und Luftpost durch. Sie hat ihren Sitz in der xxxallee in X. Betreiber des etwa 1560 ha großen FX ist die Firma FX GmbH.
Der Kläger wurde im Streitjahr nach einem Dienstplan an täglich wechselnden Einsatzorten ohne festes Schema auf dem FX beschäftigt. Bei den Einsatzorten handelte es sich um von der Firma X GmbH betreute Kontrollstellen auf dem Gelände des FX (z.B. Lufthansa xxx, Lufthansa xxx, Lufthansa xxx, Lufthansa xxx Frachtgebäude, LTU/Air Berlin, Cargogate Flughafen X mbH, Frachtterminal und Flughafen X GmbH). Der Kläger fuhr die jeweiligen Einsatzstellen, an denen er Sicherheitskontrollen durchzuführen hatte, im Streitjahr mit seinem eigenen privaten PKW an.
Er machte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit für 211 Fahrten von 74 km zu 0,30 EUR, insgesamt 4.685 EUR und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden an 211 Tagen von 2.532 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30. November 2015 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die geltend gemachten, in diesem Verfahren streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an und setzte eine Einkommensteuer von 2.487 EUR fest. In den Erläuterungen des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Kläger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht habe, die mit der Entfernungspauschale abgegolten seien. Dagegen legten die Kläger am 14. Dezember 2015 Einspruch ein, der in der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
In Ihrer dagegen durch Schriftsatz vom 5. September 2016 erhobenen Klage machen die Kläger gelten, dass es sich bei den verschiedenen Kontrollstellen, auf denen der Kläger im Streitjahr tätig geworden sei, nicht um ortsfeste Einrichtungen des Arbeitgebers des Klägers oder mit diesem verbundenen Unternehmen, sondern um Einrichtungen der Kunden des Arbeitgebers des Klägers gehandelt habe. Eine dauerhafte Zuordnung zu den Einsatzstellen könne nicht vorgenommen werden, da diese nahezu täglich gewechselt worden seien. Weder der FX noch ein anderer Ort sei erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Streitjahr gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 30. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2016 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Reisekosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten in Höhe von 4.684,20 EUR für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2.532 EUR angesetzt ...