Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürgerin. Voraussetzungen der überdachenden Besteuerung Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zahlung einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines inländischen Dienstverhältnisses mit einer nicht mehr im Inland, sondern in der Schweiz ansässigen EU-Staatsbürgerin unterliegt nach Art. 15 Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz nicht der deutschen, sondern der schweizerischen Besteuerung, da keine Ansässigkeit in Deutschland vorliegt und die Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vom 13.10.1992, IV C 6 – S 1301 Schz 101/92, die der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, nicht innerstaatliches Recht geworden ist.
2. Die Abfindungszahlung unterliegt auch nicht aufgrund der sog. überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn die Wohnsitzverlagerung nicht erfolgt, um die inländische Steuerpflicht zu umgehen, sondern der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz (hier: Aufnahme von –später gescheiterten– Verhandlungen über die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz bereits mehrere Monate vor Wohnsitzverlegung) und daneben der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Schweizer Ehemann dient.
Normenkette
DBA CHE Art. 15 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 26 Abs. 3, Art. 4 Abs. 4 Sätze 1, 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 24 Nr. 1 Buchst. a; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 31 Abs. 1, 3a, Art. 4, 26; EStG § 39b Abs. 6; GG Art. 59 Abs. 2, Art. 25
Nachgehend
Tenor
1. Die Lohnsteuer – Anmeldung der Beigeladenen für September 2006 vom 09. Oktober 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2007 werden dahingehend geändert, dass der anzumeldende und abzuführende Lohnsteuerbetrag um … EUR Lohnsteuer und der sich daraus ergebende Solidaritätszuschlag um … EUR herabgesetzt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die ehemalige Arbeitgeberin der in der Schweiz ansässigen Klägerin für eine an diese ausgezahlte Abfindung eine Lohnsteueranmeldung abgeben und Lohnsteuer abführen musste.
Die Klägerin, eine … Staatsbürgerin, war bis zum 23. Dezember 2005 in Deutschland ansässig. Seit 20. November 2004 war sie Arbeitnehmerin der …-bank …. Das Arbeitsverhältnis sollte ursprünglich bis zum 16. Januar 2009 dauern. Es endete jedoch bereits am 4. November 2005, da die Klägerin … ihren Dienstvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund löste. Möglich war dies aufgrund einer …-Klausel im Dienstvertrag, mit der der Klägerin das Recht eingeräumt worden war, … den Dienstvertrag zu kündigen und eine Abfindung zu beanspruchen.
Zwischen der …-Bank und der Klägerin bestanden offenbar zunächst Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Tatbestand der …- Klausel erfüllt war. Aufgrund dessen war auch der Anspruch der Klägerin auf eine Abfindung strittig. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits wurde das Arbeitsverhältnis gelöst und die Vertragsparteien vereinbarten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von … EUR. Die Höhe der Abfindung bemaß sich nach drei Jahreszielbezügen der Klägerin und war zum 1. August 2006 fällig.
Am 29. Juli 2006 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungszahlung der …-Bank im Zusammenhang mit dem Ausscheiden … die Freistellung dieser Zahlung vom Lohnsteuerabzug gemäß § 39 b Abs.6 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für die Abfindungszahlung nach Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz nicht dem deutschen Staat, sondern der Schweiz zustehe, da sie dort ab Dezember 1995 ansässig gewesen sei und keine Tätigkeit in Deutschland mehr ausgeübt habe. Die Klägerin war weiter der Meinung, dass auch keine Besteuerung der Abfindungszahlung aufgrund der sogenannten „überdachenden Besteuerung” nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA Schweiz in Deutschland in Betracht komme, da sie in die Schweiz umgezogen sei, mit der echten Absicht dort zu arbeiten. Sie habe bereits seit Juli 2005 mit der …-Bank in Vertragsverhandlungen gestanden. Die Heirat eines Schweizer Staatsbürgers am … Dezember 2005 falle demgegenüber nicht ins Gewicht.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Freistellung vom Lohnsteuerabzug mit Bescheid vom 9. August 2006 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage dagegen unterblieb.
Die …-Bank zahlte die Abfindung im September 2006 aus und behielt in E...