Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines Grundstücks und schlüsselfertiger Errichtung eines Gebäudes darauf durch Organträger und Organgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung eines Grundstücks-(anteils) und die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses darauf ist keine einheitliche (nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie) Leistung, wenn die Grundstückslieferung und die Bauleistung von verschiedenen Rechtspersonen erbracht werden, selbst wenn diese Leistungen in einem einheitlichen Vertrag vereinbart worden sind und die GmbH, die die Bauleistungen ausführt, Organgesellschaft des Grundstücksveräußerers ist.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Veräußerung von Grundstückenanteilen (nach dem Wohnungseigentumsgesetz – WEG) samt schlüsselfertiger Errichtung von Häusern darauf als eine einheitliche (steuerfreie) Leistung zu beurteilen ist.
Die Eheleute … waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das nach dem WEG aufgeteilt werden sollte, um mit Reihenhäusern bebaut zu werden. Die Eheleute waren ferner Gesellschafter der … GmbH (Ehemann 49%, Ehefrau 51%). Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war die Ehefrau.
Mit einheitlichen Verträgen „über Haus- bzw. Wohnungseigentumskauf/Wohnungsbestellung” vom 27., 30. und 31. März sowie 28. Mai 1998, auf die Bezug genommen wird, veräußerten die Eheleute … im Streitjahr vier Anteile an ihrem Grundstück und die … GmbH verpflichtete sich, darauf für die Erwerber schlüsselfertige Reihenhäuser zu errichten. Vereinbart wurde dafür ein Gesamtpreis. Die Häuser wurden 1999 fertiggestellt. Von den Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 2.753.000 DM vereinnahmten die Eheleute … und die … GmbH im Streitjahr (1998) 2.584.737,80 DM.
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 18. November 1998) ging der Beklagte von einer Organschaft zwischen der Ehegatten GbR und der … GmbH aus und erfasste den auf die Bauleistung der [GmbH] entfallenden Anteil der Kaufpreise als steuerpflichtig. Dementsprechend setzte das FA mit Bescheid vom 27. Februar 2002 die Umsatzsteuer der GbR [der Klägerin] mit 5.399,24 EUR (= 10.560 DM) fest.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002 als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, wegen Einheitlichkeit der streitgegenständlichen Leistungen sei die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) gegeben. Denn der endgültige Eigentumsübergang am Grundstücksanteil trete nach dem jeweiligen Vertrag erst nach vollständiger Fertigstellung der Baulichkeiten und Zahlung der letzten Rate ein.
Im übrigen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2002 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 27. Februar 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002 aufzuheben.
Das FA beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die ausgeführten Bauleistungen sind vorliegend keine Bestandteile der gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundsstückslieferungen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einheitlichen Leistungen (Veräußerung schlüsselfertig erstellter Gebäude), da die Grundstückslieferungen und die Bauleistungen von verschiedenen Rechtspersonen erbracht wurden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BStBl II 1991, 737 und vom 18. Juli 2002 V R 44/01, BFH/NV 2002, 125). Die Grundstücke wurden gemäß den vorgelegten Verträgen von [den Eheleuten] veräußert, die Bauleistungen wurden hingegen von der … GmbH ausgeführt.
Zwar kann an sich infolge der Organschaft zwischen der Klägerin [den Eheleuten in GbR] und der … GmbH, von der im Streitfall beide Beteiligte ausgehen, umsatzsteuerrechtlich kein solcher Umsatz eines anderen von der Klägerin verschiedenen Unternehmers angenommen werden. Denn die Organschaft führt nach allgemeiner Meinung dazu, dass die Umsätze der … GmbH dem Organträger, der Klägerin, zuzurechnen sind.
Jedoch ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung für die Frage, ob eine oder mehrere Leistungen vorliegen, nicht auf die Sicht des Leistenden sondern auf die Sicht des Leistungsempfängers im Sinne eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH-Urteil vom 25.2.1999 Rs. C-349/96 – Card Protection Plan, EuGHE 1999, I-973, UVR 1999, 157, Rn. 29 und z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658).
Ein Durchschnittsverbraucher wird aber angesichts dessen, dass er sich – übertragen auf den Streitfall – hinsichtlich der Grundstückslieferungen und der Bauleistungen Vertragsverhältnissen mit unterschiedlichen Leistungspartnern ([die Eheleute] einerseits und die … GmbH ander...