Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Um- und Ausbau eines zu Wohnzwecken genutzten Hauses entstandenes Arbeitszimmer nicht gesondert nach § 7 Abs. 5 EStG absetzbar. Einkommensteuer 1988
Leitsatz (amtlich)
Entsteht beim Umbau bzw. der Erweiterung eines den Ehegatten gehörenden und zu Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhauses ein nunmehr von der Ehefrau als Arbeitszimmer genutzter Raum, so führt dieses Arbeitszimmer nicht zu einem selbständigen, bisher nicht vorhandenen Gebäudeteil und kann folglich nicht gesondert nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5a, 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Beschluß
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist nur noch, ob eine gesonderte AfA gem. § 7 Abs. 5 a EStG zu gewähren ist.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Jahre 1988 ein ihnen zu je 1/2 als Miteigentümer gehörendes Zweifamilienhaus (ZFH) umgebaut und erweitert. In dem ZFH, das von den Kl. bis auf ein vermietetes Appartement selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, wurde durch den Umbau ein 18 qm großer Raum geschaffen, der von der Klägerin als Arbeitszimmer genutzt wird.
Bei der Einkommensteuerveranlagung rechnete der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umbaukosten von 98.353 DM dem Gebäuderestwert hinzu und gewährte dafür eine AfA von 2,5 %.
Mit dem Einspruch machten die Kl. u. a. geltend, es handele sich bei dem Arbeitszimmer der Klägerin um einen selbständigen – bisher nicht vorhandenen – Gebäudeteil, der selbständig gem. § 7 Abs. 5 a EStG mit 5 % von 23.676 DM berücksichtigt werden könne.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren tragen die Kl. mit der Klage vor, bei der AfA mache es gem. BFH in BStBl. II 1974, 132, 136 keinen Unterschied, ob sich das Gebäude im Privat- oder im Betriebsvermögen befinde. Abweichend von dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung eines Gebäudes als einheitliches Wirtschaftsgut mit einheitlicher Abschreibung sei eine gesonderte AfA möglich, wenn Gebäudeteile nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern der Ausübung eines Berufes als einem von der Gebäudenutzung unterschiedlichen Zweck dienten. Im Streitfall diene das Gebäude zu eigenen und fremden Wohnzwecken, während der durch den Umbau entstandene Gebäudeanbau als Arbeitszimmer genutzt werde und daher in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe. Dies entspreche der Fallgestaltung, über die der BFH in BStBl. II 1978, 6 entschieden habe. Die AfA belaufe sich auf 5 % von 23.676 DM (1.184 DM).
Den weiteren Antrag auf Berücksichtigung von Erhaltungsaufwand für die Dacherneuerung haben die Kl. fallen gelassen.
Die Kl. beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 20.04.1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.1990 dahin zu ändern, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 1.184 DM berücksichtigt werden; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten hingewiesen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht die Gewährung der beantragten AfA abgelehnt. Bei dem Anbau handelt es sich nicht um ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut.
Nach § 7 Abs. 5 a EStG gilt § 7 Abs. 5 EStG entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das Arbeitszimmer im Streitfall nicht, da dadurch kein von der sonstigen Gebäudenutzung verschiedener Nutzungs- und Funktionszusammenhang begründet wird. Der Grundsatz, daß für einheitliche Wirtschaftsgüter eine einheitliche Abschreibung vorzunehmen ist, wird nur ausnahmsweise durchbrochen (vgl. Littmann/Bitz/Meincke, EStG, 15. Aufl., § 7 Rdr 53 a). Das Arbeitszimmer der Klägerin ist bereits bei seiner Herstellung mit dem Wohnhaus der Kl. verbunden worden und stellt nach seiner Fertigestellung nur noch einen unselbständigen Bestandteil des ZFH dar. Dafür spricht, daß die Nutzung eines Raumes als Arbeitszimmer in einem privaten ZFH kein besonderer Zweck ist, der dazu führt, daß dieser Raum in einem von der sonstigen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Vielmehr gehört auch der Raum, solange er als Arbeitsraum genutzt wird, zum Privatvermögen der Kl.
Für ein vom übrigen Gebäude zu unterscheidendes Wirtschaftsgut „Arbeitsraum” fehlt es schon an einem eigenen Rentabilitätsfaktor (vgl. dazu BFH in BStBl. II 1974, 132, 136 Nr. 3 b der Entscheidungsgründe), der abweichend von dem Grundsatz der Gebäudeeinheit (vgl. dazu Finanzgericht Köln in EFG 1991, 16) eine gesonderte Abschreibung rechtfertigen könnte. Vielmehr wird das Arbeitszimmer von der Klägerin als Teil des eigengenutzten ZFH genutzt, wobei die Nutzung als „Arbeitszimmer” auf einer willensmäßigen Entscheidung der Klägerin, nicht aber auf K...