Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Bestimmung des Freibetrags nach § 16 ErbStG ist bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8, §§ 15-16
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, welcher Freibetrag gem. § 16 Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung (ErbStG) bei der Übertragung von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine zum Zweck der Unterstützung der Familienmitglieder der Stifterin durch notarielle Urkunde vom 13.08.2008 errichtete Stiftung. Begünstigte der Stiftung sind gem. § 2 Abs. 2 der Satzung die Stifterin zu 50 %, ihr Ehemann zu 45 % und ihre Tochter zu 5 %. Weiter ist dort bestimmt, dass mit der Geburt weiterer leiblicher Abkömmlinge der Stifterin die älteste lebende Generation mindestens 90 % der Anteile halte, die dieser nachfolgende Generation höchstens 5 % der Anteile und die der nachfolgenden Generation folgende Generation ebenfalls höchstens 5 % der Anteile. Als Anfangsvermögen sicherte die Stifterin der Klägerin X Aktien der TU AG (TU AG) in eben diesem Nennwert zu. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde über die Stiftungserrichtung nebst Satzung, geändert durch Satzung vom 06.11.2008 in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Mit Beschlüssen vom 05.11.2008 genehmigten der Aufsichtsrat der TU AG und dem folgend deren Vorstand die Übertragung der genannten Aktien auf die Klägerin. Nach Ziffer II § 4 der Satzung der TU AG handelt es sich um Namensaktien, die nach dem Vortrag der Klägerin nicht verbrieft sind.
Die Bezirksregierung B hat die Klägerin am 28.07.2009 gem. § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anerkannt.
Mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung am 21.11.2008 gab die Klägerin als Verwandtschaftsverhältnis zur Schenkerin „Tochter” an.
Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer auf den Stichtag 13.08.2008 durch Bescheid vom 12.01.2011 nach einem Erwerb in Höhe von X Euro unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung gem. § 13a ErbStG und unter Ansatz eines persönlichen Freibetrags gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Höhe von 51.200 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf X Euro fest. In der Anlage zum Bescheid führte der Beklagte aus, bei Errichtung einer Familienstiftung richte sich nach den entsprechenden Verwaltungsanweisungen die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zum Schenker. Das sei derjenige, der nach der Satzung Vermögensvorteile aus der Stiftung erlangen könne, ohne dass er einen klagbaren Anspruch haben müsse.
Mit dem dagegen am 18.01.2011 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass ein persönlicher Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu gewähren sei. Für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags komme es entgegen der Auffassung des Beklagten auf das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum entferntesten lebenden Berechtigten an. Diese Auffassung werde von vielen Stimmen in der Literatur vertreten und auch durch die Gesetzgebungshistorie gestützt.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 13.02.2012 (ZU 15.02.2012) unter Hinweis auf die ihn bindende Weisungslage in R 73 Abs. 1 Satz 2 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 (ErbStR 2003) als unbegründet zurück.
In dem darauffolgenden Klageverfahren 3 K 984/12 Erb verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch Urteil vom 11.11.2014 hob der erkennende Senat die angefochtene Schenkungsteuerfestsetzung und die Einspruchsentscheidung auf, da die Ausführung der Schenkung auf den vom Beklagten angenommenen Stichtag nicht festgestellt werden könne. Zu den Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen (Blatt 145 bis 150 der Gerichtsakte 3 K 984/12 Erb).
Im Anschluss daran fixierten die Stifterin und die Klägerin schriftlich die bereits zum 01.11.2008 mündlich gegebenen Abtretungserklärungen unter Bezugnahme auf die Genehmigungsbeschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats der TU AG vom 05.11.2008 (vgl. Blatt 168 der Schenkungsteuerakte). Klägerin und Beklagter gingen danach einvernehmlich von einer Schenkung auf den 05.11.2008 aus.
Mit Bescheid vom 22.06.2015 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer auf den Stichtag 05.11.2008 unter Berücksichtigung derselben Besteuerungsgrundlagen und Freibeträge wie im Bescheid vom 12.01.2011 erneut auf X Euro fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid (Blatt 170 bis 174 der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.
Den dagegen am 20.07.2015 eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 (ZU 16.09.2015) als unbegründet zurück.
Mit der Klage vom 16.10.2015 hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, für die Besteuerung und damit für die ...