rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag
Leitsatz (redaktionell)
§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette
DBA-Schweiz Art. 25; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 50 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1990 festzustellen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Stiftung nach Schweizer Recht mit Sitz in A-Stadt (Schweiz). Die Geschäftsführung der Klin. obliegt einem Stiftungsrat, als deren Vorsitzender der Prozessvertreter als Präsident der Stiftung fungiert. Die Klin. ist Alleinerbin nach der am 28.02.1984 verstorbenen Frau X.. Zum Vermögen der Frau X. gehörte u. a. ein Grundstück in B-Stadt, C-Straße 17-19, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Das weitere auf die Klin. übergegangene Vermögen befindet sich in der Schweiz. Die Klin. ist in der Schweiz als gemeinnützig anerkannt.
Das EFH auf dem Grundstück in B-Stadt, C-Straße 17-19, wurde im Jahre 1985 abgerissen. Von 1986 bis 1989 wurde auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 22 Eigentumswohnungen (ETW) fertig gestellt. Die Aufwendungen für die Herstellung der ETW beliefen sich auf (umgerechnet) insgesamt 4.462.851 DM. Von den fertig gestellten ETW wurden von der Klin. im Jahre 1989 vier Wohnungen (WE 6, 9, 10 und 12), im Jahre 1990 drei Wohnungen (WE 1, 3 und 4) und im Jahr 1993 eine Wohnung (WE 14) verkauft. Die übrigen Wohnungen wurden von der Klin. vermietet.
Der Beklagte (Bekl.) forderte die Klin. mit Schreiben vom 11.06.1996 auf, Steuererklärungen vorzulegen. Die Klin. reichte daraufhin am 04.11.1996 Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärungen für 1989 und 1990 beim Bekl. ein, mit denen sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung und aus gewerblichem Grundstückshandel von insgesamt 169.772 SFR (1989) bzw. 342.380 SFR (1990) geltend machte.
Der Bekl. erließ am 20.12.1996 einen KSt-Bescheid für 1989, in dem er ein zu versteuerndes Einkommen von 14.530 DM zugrunde legte.
Einen Antrag der Klin., sie entsprechend der Behandlung in der Schweiz auch in der Bundesrepublik als gemeinnützig anzuerkennen, lehnte der Bekl. mit Schreiben vom 18.02.1997 ab.
Die Klin. teilte dem Bekl. sowohl im Veranlagungsverfahren betreffend KSt als auch im Rahmen ihres Antrags auf Anerkennung als gemeinnützige juristische Person mehrfach mit, die Akten der Klin. würden sämtlich in der Schweiz geführt und die Korrespondenz erfolge ebenfalls von der Schweiz aus. Der Prozessvertreter halte sich in seiner Eigenschaft als Präsident und Vorsitzender des Stiftungsrates des Klin. mindestens einmal im Monat zum Zwecke der Geschäftsführung der Klin. in der Schweiz auf. In der Bundesrepublik Deutschland würden lediglich Klageverfahren bei deutschen Gerichten geführt und steuerliche Angelegenheiten erledigt. Soweit Kopien der Unterlagen vorgelegt werden sollten, werde der Prozessvertreter der Klin., diese bei seinem jeweils nächsten Besuch aus der Schweiz mitbringen. Das Sekretariat der Stiftung könne die Unterlagen nicht ohne Weiteres zusammenstellen, da das Aktenarchiv der Klin. außerordentlich umfangreich sei. Sämtliche Akten und Unterlagen der Klin. befänden sich in den Büroräumen der Klin. in A-Stadt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Schreiben der Klin. vom 23.01.1986, 13.03.1996, 12.12.1996, 15.01.1997 und 06.11.1998 Bezug genommen.
Am 15.12.1997 erließ der Bekl. einen KSt-Bescheid für 1990, mit dem er die KSt unter Ansatz eines Gewinns aus gewerblichem Grundstückshandel von 20.405 DM und eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung von 181.227 DM auf 0 DM festsetzte.
Die Klin. legte gegen die KSt-Bescheide für 1989 und 1990 Einspruch ein. Sie machte u. a. geltend, im Zusammenhang mit der Veräußerung der ETW seien ihr nicht Gewinne verblieben, sondern Verluste entstanden, weil von wesentlich höheren Anschaffungskosten für den Grund und Boden auszugehen sei.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 01.12.1998 setzte der Bekl. die KSt für 1989 auf 0 DM herab und verwarf den Einspruch gegen KSt-Bescheid für 1990 mangels Beschwer der Klin. als unzulässig.
Am 15.01.1998 beantragte die Klin. die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt auf den 31.12.1990. Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Schreiben vom 21.01.1998 unter Hinweis darauf ab, dass gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) eine Anwendung von § 10d EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur insoweit in Betracht komme, als Verluste mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden und sich aus Unterlagen ergäben, die im Inland aufbewahrt würden. Dies sei jedoch, da sich nach den Angaben der Klin. sämtliche Unterlagen in der Schweiz befänden, vorliegend nicht der Fall.
Hiergegen legte die Klin. Einspruch ein. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens legte sie Ablichtungen von Kontenblättern vor, die dem Bekl. bereits im während des Veranlagungsverfahrens betreffend KSt 1990 übergeben worden waren. ...